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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_143/2009 
 
Urteil vom 2. Juni 2009 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Parteien 
X.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Handelsregisteramt des Kantons Zug, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Massnahmen gemäss Art. 731b OR
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Zug, Justizkommission, 
vom 18. Dezember 2008. 
 
In Erwägung, 
dass der Einzelrichter beim Kantonsgericht Zug mit Verfügung vom 2. Oktober 2008 auf entsprechendes Begehren des Handelsregisteramts Zug die X.________ AG (Beschwerdeführerin) auflöste und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnete, nachdem die Gesellschaft weder über Organe noch ein Domizil verfügte und eine Behebung dieser Organisationsmängel ausblieb; 
dass der Entscheid des Einzelrichters vom 2. Oktober 2008 der Gesellschaft mittels Publikation im Amtsblatt des Kantons Zug vom 10. Oktober 2008 eröffnet wurde; 
dass A.________ die Verfügung des Einzelrichters vom 2. Oktober 2008 im Namen der Beschwerdeführerin beim Obergericht des Kantons Zug anfocht; 
dass die Beschwerde an das Obergericht vom 18. Oktober 2008 datierte, aber gemäss dem Poststempelaufdruck auf dem Zustellcouvert erst am 20. Oktober 2008, 21.00 Uhr, der Deutschen Post zur Beförderung übergeben wurde; 
dass das Obergericht des Kantons Zug mit Beschluss vom 18. Dezember 2008 mangels Einhaltung der Beschwerdefrist auf die Beschwerde nicht eintrat; 
dass das Obergericht erwog, dass die zehntägige Beschwerdefrist von § 210 Abs. 1 ZPO/ZG (BGS 222.1) gemäss § 92 Abs. 3 GOG/ZG (BGS 161.1) als eingehalten gilt, wenn die schriftliche Eingabe bis 24.00 Uhr des letzten Tages, d.h. vorliegend am 20. Oktober 2008, der schweizerischen Post oder dem Telegrafenamt übergeben worden ist; 
dass das Obergericht feststellte, es liege kein Beweis vor, dass die Sendung noch am selben Tag, dem 20. Oktober 2008, von der schweizerischen Post zur Weiterbeförderung übernommen worden sei; 
dass A.________ dem Bundesgericht mit Eingabe vom 24. Februar 2009 erklärte, den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug vom 18. Dezember 2008 mit Beschwerde anfechten zu wollen; 
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren wie im vorinstanzlichen Verfahren davon ausgegangen wird, dass A.________ das Rechtsmittel im Namen der Beschwerdeführerin erhoben hat; 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass die Beschwerdeführerin geltend macht, nach deutschem Recht sowie EU-Recht reiche es aus, wenn ein Rechtsmittel per Telefax fristgerecht beim Gericht eingehe, womit kein Beschwerdegrund nach Art. 95 ff. BGG dargetan ist; 
dass sich der Einwand des Vertreters der Beschwerdeführerin, er habe nicht von der "speziellen schweizerischen Abweichung" ausgehen können, als offensichtlich unbeachtlich erweist, da sich die Rechtsmittelfristen in einem Zivilprozess vor den Gerichten des Kantons Zug nach dem Verfahrensrecht dieses Kantons richten; 
dass das Vorbringen, die ausnahmsweise Möglichkeit der Zustellung eines Entscheids per Telefax gemäss Ziffer 3 der vorinstanzlichen Erwägungen (recte: Erwägung 2) lasse im Umkehrschluss auch die Einreichung von Rechtsmitteln per Telefax zu, die Anwendung von kantonalem Verfahrensrecht beschlägt, die im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht überprüft werden kann (vgl. Art. 95 f. BGG), und die Beschwerdeführerin auch nicht darlegt, die Vorinstanz habe das kantonale Zivilprozessrecht in verfassungswidriger Weise ausgelegt oder angewendet; 
dass die Beschwerdeführerin vorbringt, es sei bei Zweifeln an der fristgerechten Beförderung zu Gunsten der Gesellschaft "von der Unschuldsvermutung" auszugehen, jedoch nicht auf die Erwägung der Vorinstanz eingeht, wonach es sich die Beschwerdeführerin selbst zuzuschreiben habe, wenn sie zum Nachweis der Fristwahrung nicht in der Lage sei, weil sie die Beschwerde als gewöhnliche Briefpostsendung verschickt habe, und die Folgen der Beweislosigkeit nach der allgemeinen Regel von Art. 8 ZGB zu Lasten der Beschwerdeführerin gingen; 
dass im Übrigen für die Fristwahrung im Verfahrensrecht der Grundsatz gilt, dass derjenige die Beweislast für die fristgerechte Ausübung trägt, d.h. für den Zeitpunkt des Fristbeginns sowie für den der Rechtsausübung, der das fristgebundene Recht ausübt (BGE 92 I 253 E. 3 S. 257), und die Beschwerdeführerin nicht dartut, inwiefern nach dem einschlägigen Prozessrecht eine von diesem Grundsatz abweichende Regelung gelten soll, welche die Vorinstanz willkürlich ausser Acht gelassen hätte; 
dass auch die "eidesstattliche Versicherung" des Vertreters der Beschwerdeführerin, er habe die Beschwerde am 19. Oktober 2008 zwischen 14 und 15 Uhr in den Briefkasten der Deutschen Bundespost eingeworfen, den Nachweis der rechtzeitigen Übergabe an die schweizerische Post nicht zu erbringen vermag; 
dass aus diesen Gründen die Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann; 
dass mit dem Entscheid in der Sache das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen gegenstandslos wird; 
dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 2. Juni 2009 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Leemann