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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
C 157/03 
 
Urteil vom 2. September 2003 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber Flückiger 
 
Parteien 
K.________, 1979, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Heidi Koch-Amberg, Stauffacherstrasse 1, 6020 Emmenbrücke, 
 
gegen 
 
Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern, Hallwilerweg 5, 6003 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern 
 
(Entscheid vom 19. Mai 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1979 geborene K.________ meldete sich am 7./9. Januar 2003 zur Arbeitsvermittlung an und beantragte Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Mit Verfügung vom 7. Februar 2003 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern (nachfolgend: Kasse) einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mit der Begründung, der Versicherte habe die erforderliche Beitragszeit nicht erfüllt und es liege auch kein Grund für eine Befreiung von der Beitragszeit vor. An diesem Standpunkt hielt die Kasse auf Einsprache hin mit Entscheid vom 19. März 2003 fest. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern ab (Entscheid vom 19. Mai 2003). 
C. 
K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es seien der kantonale Entscheid und der Einspracheentscheid vom 19. März 2003 aufzuheben; die Kasse sei anzuweisen, ihm ab Anmeldedatum Arbeitslosenentschädigung zu bezahlen. 
 
Die Kasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat zutreffend dargelegt, dass eine versicherte Person nur dann Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wenn sie die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Im Einspracheentscheid vom 19. März 2003 werden die Bestimmungen über die für die Beitragszeit geltende zweijährige Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 1-3 AVIG), die Erfüllung der Beitragszeit (Art. 13 AVIG; vgl. dazu BGE 122 V 256) und die Voraussetzungen einer Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit (Art. 14 AVIG) zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. 
2. 
Streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung und in diesem Rahmen die Frage, ob die Anspruchsvoraussetzung der Erfüllung der Beitragszeit oder Befreiung von deren Erfüllung (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG) gegeben ist. Da feststeht und letztinstanzlich unbestritten ist, dass die Anstellung bei der X.________ AG zufolge Kündigung des Beschwerdeführers am 30. Juni 2001 endete und er deshalb die für die Erfüllung der Beitragszeit erforderliche Beitragszeit von sechs Monaten (Art. 13 Abs. 1 Satz 1 AVIG) innerhalb der vom 7. Januar 2001 bis 6. Januar 2003 dauernden Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 3 sowie Art. 8 Abs. 1 lit. g AVIG) nicht aufweist, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit (Art. 14 AVIG) erfüllt sind. 
2.1 Der Beschwerdeführer besuchte im Verlauf der genannten Rahmenfrist während eines Schuljahres den Studiengang Betriebsökonomie an der Schule A.________. Gemäss den Angaben im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 9. Januar 2003 sowie einer aktenmässig festgehaltenen telefonischen Auskunft der Lehranstalt vom 7. März 2003 begann dieses Schuljahr am 22. Oktober 2001 und endete am 27. oder 30. September 2002. Nach Abschluss des Schuljahres brach der Versicherte gemäss der Darstellung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde den Betriebsökonomie-Lehrgang ab, weil er feststellte, dass dieser nicht seinen Aus- und Weiterbildungsvorstellungen entsprach, und suchte einen Berufs- und Laufbahnberater auf. Im Verlauf der anschliessenden Tests und Gespräche habe sich herausgestellt, dass sich der Beschwerdeführer als Lehrer eigne und deshalb die entsprechende Ausbildung absolvieren solle. Weitere Abklärungen hätten dann ergeben, dass zunächst der Vorkurs besucht werden müsse, da ein Einsteigen in den laufenden Kurs Ende Jahr nicht mehr möglich sei. 
2.2 Nach Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG ist von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, wer innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnte. Nach der Rechtsprechung gilt als Ausbildung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG jede systematische, auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten (üblichen) Lehrganges beruhende Vorbereitung auf eine künftige erwerbliche Tätigkeit (SVR 1995 ALV Nr. 46 S. 135 Erw. 2a; ARV 1991 Nr. 8 S. 85 Erw. 3a mit Hinweis). Als Abschluss der Ausbildung gilt jener Zeitpunkt, in welchem der Student oder die Studentin davon Kenntnis erhält, dass er die Schlussprüfung mit Erfolg bestanden hat (SVR 1995 ALV Nr. 46 S. 135 Erw. 3b; ARV 1977 Nr. 5 S. 26). Nachbesserungen von Diplomarbeiten oder Wiederholungen von Prüfungen zählen grundsätzlich ebenfalls zur Ausbildungsdauer. Vorausgesetzt ist, dass die entsprechenden Vorbereitungen und Arbeiten zeitlich intensiv sind und die versicherte Person von der Erfüllung der Kontrollvorschriften abhalten sowie dass diese zusätzliche Zeit - wie die Ausbildung selbst - genügend überprüfbar ist (ARV 2000 Nr. 28 S. 147 mit Hinweisen). 
 
Es ist davon auszugehen, dass der Lehrgang an der Schule A.________ die erwähnten Anforderungen erfüllt, wobei offen bleiben kann, ob es sich dabei um eine Aus- oder einer Weiterbildung handelt. Das Schuljahr, welches vom 22. Oktober 2001 bis Ende September 2002 dauerte, hinderte jedoch für sich allein genommen den Beschwerdeführer nicht, wie es Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG verlangt, während mehr als zwölf Monaten daran, ein Arbeitsverhältnis einzugehen und die Beitragszeit zu erfüllen. Ob die anschliessende Phase der Information über berufliche Möglichkeiten allenfalls unter bestimmten Voraussetzungen einer Aus- oder Weiterbildung gleichzusetzen oder als Bestandteil einer solchen anzusehen wäre, muss vorliegend nicht geprüft werden. Vorauszusetzen wäre in jedem Fall - entsprechend der zitierten Praxis zu Nachbesserungen von Arbeiten und Wiederholungen von Prüfungen - eine hinreichend überprüfbare zeitliche Beanspruchung, deren Ausmass einer Erfüllung der Kontrollvorschriften (Art. 17 AVIG) entgegen steht. Der mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufgelegten Karte des aufgesuchten Berufs- und Laufbahnberaters ist aber lediglich zu entnehmen, dass am 29. Oktober 2002 von 14.00 bis ca. 17.30 Uhr Tests durchgeführt wurden und am 5. November 2002 ab 15.30 Uhr deren Auswertung (wohl im Rahmen einer Besprechung) stattfand. Eine zeitlich intensive Tätigkeit, welche den Beschwerdeführer von der Erfüllung der Kontrollvorschriften abgehalten hätte, liegt unter diesen Umständen nicht vor. Verwaltung und Vorinstanz sind daher mit Recht zum Ergebnis gelangt, die Voraussetzungen einer Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit seien nicht erfüllt, und haben deshalb einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung verneint. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Kantonalen Arbeitsamt Luzern und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 2. September 2003 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Vorsitzende der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: