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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
C 249/05 
 
Urteil vom 3. Februar 2006 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiberin Schüpfer 
 
Parteien 
K.________, 1946, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urban Bieri, Ober-Emmenweid 46, 6020 Emmenbrücke, 
 
gegen 
 
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Brunngasse 6, 8400 Winterthur, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 6. Juli 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1946 geborene K.________ war ab 1. Oktober 2000 als Verkaufssachbearbeiter bei der Firma X.________ tätig. Gemäss Arbeitsvertrag vom 20. September 2000 bestand sein Lohn aus einem fixen Betrag von Fr. 2000.- monatlich sowie 5% des Bruttoumsatzes der von ihm vermittelten Geschäfte als Provision, über welche alle sechs Monate abgerechnet wurde. Am 29. August 2001 löste die Arbeitgeberin unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist von einem Monat das Arbeitsverhältnis per 30. September 2001 auf. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2002 mahnte K.________ die Firma X.________ für ausstehende Provisionszahlungen von Juni bis September 2001 und Januar 2002 im Gesamtbetrag von Fr. 34'290.-. Am 18. Oktober 2002 wurden ihm Fr. 750.- bezahlt. Auf die nächste Mahnung vom 19. September 2003 hin wurde der Betrag von Fr. 850.- bezahlt (Quittung vom 30. September 2003). Die Firma X.________ versprach die Restzahlung bis 31. Dezember 2003 (Schreiben vom 16. Oktober 2003). Am 9. Dezember 2003 wurde die Firma von Amtes wegen aus dem Handelsregister gelöscht. K.________ stellte am 10. Februar 2004 bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Antrag auf Insolvenzentschädigung im Betrage von Fr. 32'690.-. Diese lehnte das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 3. Juni 2004 ab, da der Versicherte nach seinem Austritt am 30. September 2001 bis zur Löschung der Firma am 9. Dezember 2003 keine rechtlichen Schritte zur Durchsetzung seiner Lohnforderung unternommen habe und damit seiner Schadenminderungspflicht nicht in genügendem Masse nachgekommen sei. Daran wurde auch auf Einsprache hin festgehalten (Entscheid vom 8. Juli 2004). 
B. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 6. Juli 2005). 
C. 
K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheids sei ihm eine Insolvenzentschädigung, basierend auf einem Lohnausstand von Fr. 32'690.-, nebst Zins zu bezahlen. 
Die Arbeitslosenkasse beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Arbeitslosenversicherungsbereich geändert worden. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1). Der streitige Anspruch auf Insolvenzentschädigung bis 30. September 2001 bzw. vom Januar 2002 beurteilt sich somit materiellrechtlich nach den vor In-Kraft-Treten des ATSG gültig gewesenen Bestimmungen (vgl. BGE 130 V 329). 
1.2 Im vorinstanzlichen Entscheid werden die Bestimmungen und Grundsätze zum Anspruch auf Insolvenzentschädigung (Art. 51 Abs. 1 AVIG), zu dessen Umfang (Art. 52 Abs. 1 AVIG in der vom 1. September 1999 bis 30. Juni 2003 gültigen, hier anwendbaren Fassung) sowie zu den Pflichten des Arbeitnehmers im Konkurs- oder Pfändungsverfahren (Art. 55 Abs. 1 AVIG; BGE 114 V 59 Erw. 3d; ARV 2002 Nr. 8 S. 62 ff. und Nr. 30 S. 190 ff., 1999 Nr. 24 S. 140 ff.; Urteil B. vom 18. Februar 2000, C 362/98, zusammengefasst in SZS 2001 S. 92 ff.) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
2. 
2.1 Der Beschwerdeführer hat nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses zunächst keine konkreten Massnahmen zur Durchsetzung seines Lohn- beziehungsweise Provisionsanspruchs unternommen. Die Parteien sind sich uneinig, in welchem Zeitpunkt die Provisionsforderungen überhaupt fällig geworden waren. Während der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 7. Oktober 2002 von einer Zahlungsfrist von zwölf Monaten ausgeht, legt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid dar, dass die Provisionen mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses, somit per 30. September 2001 fällig geworden seien. Im Arbeitsvertrag vom 20. September 2000 war vereinbart worden, dass alle sechs Monate über die Provisionen abgerechnet werde. Geht man zugunsten des Beschwerdeführers von der vertraglich festgesetzten Fälligkeit aus, hätte er seinen Anspruch spätestens im Januar 2002 geltend machen können und müssen. Eine erste Rechnungsstellung über seine Forderung in Höhe von Fr. 34'290.- datiert aber erst vom 7. Oktober 2002. Er hat sich in der Folge mit einer minimalen Zahlung von Fr. 750.- vorerst befriedigt gezeigt und erst rund ein Jahr später - mit Schreiben vom 19. September 2003 und damit bereits zwei Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses - die ausstehenden Forderungen erneut schriftlich gemahnt. In der Zwischenzeit hat er seinen Arbeitgeber weder betrieben noch seine Forderung eingeklagt. Damit hat er die ihm obliegende Schadenminderungspflicht im Sinne von Art. 55 Abs. 1 AVIG verletzt. 
2.2 Es bleibt zu prüfen, ob der Schaden auch entstanden wäre, wenn der Beschwerdeführer sich rechtzeitig und mit angemessenen Mitteln um die Begleichung seiner Forderung bemüht hätte. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird argumentiert, angesichts des Auszugs aus dem Betreibungsregister für den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis 19. August 2004 wäre auch ein Totalverlust eingetreten, wenn im Oktober 2001 eine Betreibung eingeleitet worden wäre. Gemäss Betreibungsregister ist die Firma X.________ vom Oktober 2001 bis 21. Mai 2002 von Stadt und Kanton Zürich für Steuerschulden im Gesamtbetrag von cirka Fr. 16'800.- betrieben worden, was jeweils mit einem Verlust der Gläubiger endete. Eine einzige weitere Betreibung betrifft eine Forderung des J.________ über Fr. 27'600.-, welche am 25. September 2002 beim Betreibungsamt einging. Laut Darstellung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde handelt es sich beim Gläubiger um einen Arbeitskollegen des Beschwerdeführers, welcher im November 2002 von weiteren Schritten zur Durchsetzung seiner Forderung absah, da nach Auskunft des Betreibungsamtes bei der Firma "nichts zu holen" gewesen sei. Wie dargestellt, hätte der Beschwerdeführer spätestens im Januar 2002 seine Provisionsforderung in Betreibung setzen müssen. Angesichts der in jenem Zeitpunkt einzigen offenen Betreibung über den nicht sehr hohen Betrag von Fr. 8'066.25 erscheint es nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass eine solche des Beschwerdeführers erfolglos geblieben wäre. Dies gilt insbesondere auch angesichts des Umstandes, dass seine Forderung - im Gegensatz zu derjenigen der Steuerämter (Art. 43 Ziff. 1 SchKG) - zum Konkurs der Firma hätte führen können. Gerade die Tatsache, dass bis im Herbst 2002 offenbar nur Schulden aus öffentlichem Recht unbezahlt geblieben sind, lässt vermuten, dass die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers ihre Rechnungen gezielt beglich oder eben offen liess. Ebenfalls gegen eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs spricht der Umstand, dass die Gesellschaft erst am 9. Dezember 2003 und damit knapp zwei Jahre nach dem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer hätte tätig werden sollen, vom Handelsregisteramt gelöscht wurde. Demzufolge ist die Leistungsverweigerung rechtmässig. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 3. Februar 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: