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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 611/01 
 
Urteil vom 3. April 2003 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiberin Bucher 
 
Parteien 
K.________, 1956, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Hans W. Stössel, Wylenstrasse 8, 6440 Brunnen, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz 
 
(Entscheid vom 29. August 2001) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1956 geborene, seit September 1987 mit Unterbrüchen beim Hotel X.________ im Service tätige K.________ meldete sich am 5. Juli 1999 wegen Rücken- und Schulterbeschwerden zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Berufsberatung, Umschulung, Rente) an. In einem MEDAS-Gutachten vom 13. Oktober 2000 wurden zum einen eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom mit Fibromyalgietendenz, chronische Kopfschmerzen) mit dissoziativer halbseitiger Empfindungsstörung und leicht bis mässig ausgeprägter reaktiv-depressiver Verstimmung und zum andern ein chronisches zervikolumbalbetontes panvertebrales Schmerzsyndrom mit Kettentendinose in den linken Arm und das linke Bein bei schwerster funktioneller Überlagerung und Diskusprotrusion L4/5 sowie Spondylarthrose L5/S1 diagnostiziert. Die Arbeitsfähigkeit in der bisher ausgeübten Tätigkeit als Chef de service oder im Service allgemein betrage 50 %, jene als Hausfrau 70 % der Norm, wobei die Einschränkung mehr durch die psychiatrischen als durch die rheumatologischen Faktoren bedingt sei. Für körperliche Arbeiten in vorwiegend vornübergeneigter oder abgedrehter Körperhaltung bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit. In leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten sei die Versicherte zu 50 % der Norm arbeitsfähig, wobei hier allein die psychiatrischen Befunde limitierend seien. Eine Haushaltsabklärung vom 21. November 2000 ergab eine Einschränkung im Haushalt von 9 %. Mit Verfügung vom 2. April 2001 lehnte die IV-Stelle Schwyz das Leistungsbegehren in Anwendung der gemischten Bemessungsmethode bei einem Erwerbsanteil und einem Haushaltsanteil von je 50 % unter Annahme eines Invaliditätsgrades von 5 % ab. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 29. August 2001 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt K.________ beantragen, der kantonale Gerichtsentscheid und die Verwaltungsverfügung seien aufzuheben und die Sache sei zu ergänzenden Abklärungen und neuem Entscheid (betreffend Rente) an die IV-Stelle zurückzuweisen. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Auch das kantonale Gericht äussert sich in ablehnendem Sinne zum Rechtsmittel. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Im vorinstanzlichen Entscheid werden die Bestimmungen und die Rechtsprechung über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), über die Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs bei Erwerbstätigen (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b; siehe nun auch BGE 128 V 30 Erw. 1; vgl. zum Begriff der Erwerbsunfähigkeit auch BGE 121 V 331 Erw. 3b), der spezifischen Methode bei nichterwerbstätigen, insbesondere im Haushalt tätigen Versicherten (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 IVV; siehe auch BGE 125 V 149 Erw. 2a, 104 V 136 Erw. 2a) sowie der gemischten Methode bei Teilerwerbstätigen (Art. 27bis IVV; BGE 104 V 136 Erw. 2a; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b; siehe auch SVR 1996 IV Nr. 76 S. 222 Erw. 1) und über die Wahl der Invaliditätsbemessungsmethode (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b; AHI 1997 S. 289 Erw. 2b) zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Verfahren nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 2. April 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 128 V 320 Erw. 1e/aa). Massgebend ist die am 2. April 2001 geltende Rechtslage. 
2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Invaliditätsgrad der Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs oder nach der gemischten Methode bemisst, was davon abhängt, ob sie als Voll- oder als Teilerwerbstätige einzustufen ist. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei bis anfangs Januar 1995 vollzeitig erwerbstätig gewesen. Dass sie danach teilweise nicht gearbeitet habe, sei auf ihre gesundheitlichen Beschwerden zurückzuführen, weshalb sie als Vollerwerbstätige zu betrachten sei. Die Vorinstanz, deren Auffassung sich die Verwaltung anschliesst, führt demgegenüber aus, die Beschwerdeführerin sei zwar bis Anfang 1995 wohl zu mehr als 50 %, eventuell bis 100 %, einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Danach habe sie jedoch nur noch teilweise, während der Hochsaisonmonate, eine Erwerbstätigkeit ausgeübt. Sie sei während verschiedener (Nebensaison-) Perioden ohne Erwerb gewesen, ohne dass diesbezüglich Anhaltspunkte für eine krankheitsbedingte Unmöglichkeit einer Erwerbstätigkeit vorlägen. Es bestünden ferner erhebliche Zweifel daran, ob die Beschwerdeführerin während des Bezugs von Krankentaggeldern tatsächlich arbeitsunfähig gewesen sei. Die diagnostizierten Leiden vermöchten die verschiedenen Arbeitsunterbrüche jedenfalls nicht vollständig zu erklären. Es sprächen erhebliche Indizien dafür, dass die Versicherte seit 1995 nicht in erster Linie krankheitsbedingt nur noch teilweise erwerbstätig gewesen sei, sondern dass sie vielmehr aus anderen Gründen darauf verzichtet habe, einer vollen Erwerbstätigkeit nachzugehen bzw. eine Stelle zu suchen, bei der sie ganzjährig hätte arbeiten können. Unter diesen Umständen sei nicht zu beanstanden, dass die Verwaltung von einer Teilerwerbstätigkeit im Umfang von 50 % ausgegangen sei. 
3. 
3.1 Die von 1987 bis Ende 1994 bezogenen Löhne könnten im Gastgewerbe durchaus einem 100%-Pensum entsprechen. Für die Zeit ab 1995 spricht zunächst einiges für die Annahme der Vorinstanz. Zum einen enthalten die Akten, wie aus einem Vergleich zwischen den Angaben im Fragebogen für den Arbeitgeber, den individuellen Kontoauszügen der betroffenen Ausgleichskassen und der Quellensteuerübersicht erhellt und wie schon das kantonale Gericht festgestellt hat, widersprüchliche Angaben zum Einkommen der Versicherten. Zum andern ist der Vorinstanz, die erwähnt, der Arbeitgeberbetrieb sei seit 1995 nur noch in der Hochsaison geöffnet, darin zuzustimmen, dass insbesondere erstaunt, dass die Versicherte, die in der IV-Anmeldung selbst eine saisonale Beschäftigung angab, gemäss Zusammenstellung im Arbeitgeberfragebogen in den Jahren 1995 bis 1998 in den Monaten April bis Juni und August bis November immer voll arbeitsunfähig, in den Monaten Januar 1995, Dezember 1995 bis März 1996, Juli 1996, Dezember 1996 bis Januar 1997, Dezember 1997 bis März 1998 sowie Juli 1998 hingegen voll oder zu 50 % (teils einen Monat lang voll zwischen zwei Monaten mit 100%iger Arbeitsunfähigkeit) arbeitsfähig war; das Gleiche gilt für den Umstand, dass am 5. Juni 1998, als die Versicherte gemäss Arbeitgeberfragebogen 100 % arbeitsunfähig war und schon in den vorangegangenen zwei Monaten voll arbeitsunfähig gewesen war, ein auf drei Monate befristeter Arbeitsvertrag mit Wirkung ab 1. Juli 1998 bei einer Wochenarbeitszeit von 45 Stunden und einem auf Fr. 7000.- erhöhten Bruttolohn abgeschlossen wurde. 
3.2 Indessen fällt auf, dass die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie sei bis anfangs Januar 1995 voll erwerbstätig gewesen und das zeitweise Fehlen einer Erwerbstätigkeit seit diesem Zeitpunkt sei auf ihre gesundheitlichen Probleme zurückzuführen, weitestgehend durch den Arbeitgeberfragebogen, ausgefüllt am 1. August 1999, gedeckt ist, wobei der Arbeitgeber im Formular auf die Wahrheitspflicht gemäss Art. 71 Abs. 2 IVV aufmerksam gemacht wird. Darin wird ausgeführt, die Versicherte sei seit 1987 bei einer 45-Stundenwoche angestellt, und die für die Jahre 1995 bis 1998 angegebenen Arbeitsunfähigkeiten korrelieren grösstenteils mit den angeführten Löhnen. Sodann scheinen die Akten in medizinischer Hinsicht unvollständig zu sein. Für die Zeit vom 1. April 1995 bis zum 19. November 1995, als die Versicherte Unfalltaggelder bezog, und für den Zeitraum vom 5. August 1996 bis zum 30. September 1996, während dessen Krankentaggelder ausgerichtet wurden, sind nämlich im Dossier keine Arztzeugnisse zu finden, wobei die entsprechenden Versicherungsträger schwerlich ohne ärztliche Atteste Leistungen bei Unfall bzw. Krankheit ausbezahlt haben dürften und die Krankentaggeldabrechnung sogar ausdrücklich auf Arztzeugnisse Bezug nimmt. Aufgrund der Akten erscheint ferner nicht ausgeschlossen, dass eine (Teil-) Arbeitsunfähigkeit, wie vom Arbeitgeber angegeben, schon ab Januar 1995 bestand, als das die Beschwerden auslösende Verhebetrauma stattfand. Dass schliesslich nach einem späteren Wiederaufflammen der Beschwerden nur vom 5. August 1996 bis zum 30. September 1996, vom 17. Februar 1997 bis zum 1. Juli 1997 und ab 31. Juli 1998 Krankentaggelder bezogen wurden, wobei für die letzten beiden Zeiträume eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigende Arztzeugnisse vorliegen (Bericht des Dr. med. E.________ vom 11. Juli 1999; Bericht des Dr. med. L.________ vom 24. August 1999), muss nicht zwingend bedeuten, dass ausserhalb dieser Zeiträume durchwegs keine Arbeitsunfähigkeit bestand. Alle drei Bezugsperioden begannen nämlich im Sommer oder Winter, sodass denkbar ist, dass eine Anmeldung bei der Krankentaggeldversicherung mit vorangehendem Arztbesuch - soweit aus den Akten ersichtlich, suchte die Versicherte Dr. med. E._________ erst im Februar 1997 und Dr. med. L._________ erst 1998 auf - jeweils nur erfolgte, wenn es in Anbetracht der Saison tatsächlich Arbeit zu verrichten gab. Dafür, dass auch ausserhalb der Krankentaggeld-Bezugszeiten eine (zeitweise und/oder teilweise) Arbeitsunfähigkeit bestanden haben könnte, könnte der Umstand sprechen, dass die Beschwerdeführerin lediglich in den Monaten Juni und Juli 1996 Arbeitslosenentschädigung bezog, was eine zumindest teilweise Arbeitsfähigkeit voraussetzt. 
3.3 Aufgrund des Gesagten kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Versicherte ohne Gesundheitsschaden mehr als 50 %, vielleicht sogar 100 % arbeiten würde bzw., nachdem ihre angestammte Tätigkeit (seit 1998 auch nach ihren eigenen Angaben) zu einer saisonalen geworden war, eine entsprechende neue Stelle gesucht hätte. Diese Frage kann aufgrund der vorhandenen Akten nicht beantwortet werden. Zum einen bestehen in Anbetracht der erwähnten Widersprüche Zweifel an der Richtigkeit der Auskunft des Arbeitgebers. Als Beispiel sei diesbezüglich zusätzlich zu den vorinstanzlichen Erwägungen bemerkt, dass der Arbeitgeber im Fragebogen für den Monat Juni 1996 eine volle Arbeitsunfähigkeit und für den Monat Juli 1996 einen Lohn von Fr. 6000.- angibt, wohingegen der diese Zeit betreffende Auszug der zuständigen Ausgleichskasse aus dem individuellen Konto und die Quellensteuerübersicht für diese beiden Monate den Bezug von Arbeitslosenentschädigung erwähnen. Zum andern sind die Angaben des Arbeitgebers zur Arbeitsunfähigkeit medizinisch nur teilweise belegt. Unter diesen Umständen sind weitere Abklärungen vorzunehmen. Zu diesem Zweck ist die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen. Die IV-Stelle wird sowohl beim Arbeitgeber als auch von ärztlicher Seite zusätzliche Informationen einholen. Die medizinischen Auskünfte haben darüber Aufschluss zu geben, während welcher Zeiträume die Beschwerdeführerin seit 1995 in welchem Ausmass arbeitsunfähig war. Dies lässt sich sinnvollerweise durch eine Ergänzung des MEDAS-Gutachtens bewerkstelligen, wobei die MEDAS-Experten mit den in den Akten enthaltenen Auffälligkeiten - insbesondere den saisonalen Schwankungen der Arbeitsfähigkeit und dem teils unvermittelten Wechsel zwischen voller Arbeits- und voller Arbeitsunfähigkeit gemäss Arbeitgeberfragebogen - zu konfrontieren sein und mit den seinerzeit behandelnden Ärzten Rücksprache nehmen werden. Der Arbeitgeber seinerseits wird unter Vorlage der Lohnbuchhaltung und der Einsatzpläne für die Versicherte darüber Auskunft zu geben haben, welches Pensum diese pro Jahr bei welchem Einkommen - Letzteres wird für die Bestimmung des Valideneinkommens von Bedeutung sein - leistete bzw. geleistet hätte, wenn sie nicht (teilweise) arbeitsunfähig gewesen wäre. Nach Vornahme der erforderlichen Aktenergänzungen und Durchführung des Vorbescheidverfahrens wird die IV-Stelle über die Frage des Leistungsanspruchs neu verfügen. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 29. August 2001 und die Verfügung vom 2. April 2001 aufgehoben, und es wird die Sache an die IV-Stelle Schwyz zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu verfüge. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die IV-Stelle Schwyz hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, der Ausgleichskasse Hotela und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 3. April 2003 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: