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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_143/2017  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 3. April 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Klopfenstein. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________ AG, 
2. B.________ AG, 
Beschwerdeführerinnen, beide vertreten durch 
Rechtsanwältin Dr. Tania Gehrig Arbenz, 
 
gegen  
 
Stadt Winterthur, 
handelnd durch Stadtrat und Gemeinderat, 
diese vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Maurer. 
 
Gegenstand 
Taxiverordnung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 8. Dezember 2016. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Verfügung vom 9. Februar 2017, womit das Verfahren auf Antrag der Beschwerdeführerinnen bis zum 31. März 2017 sistiert worden ist, 
in die Eingabe der Stadt Winterthur vom 29. März 2017 im Verfahren 2C_127/2017, worin sie ihre Beschwerde zurückzieht und mitteilen lässt, der Grosse Gemeinderat der Stadt Winterthur habe beschlossen, das Verfahren vor Bundesgericht nicht fortzusetzen, 
in die Eingabe der Beschwerdeführerinnen vom 31. März 2017, mit welcher sie den Rückzug auch ihrer Beschwerde (vom 3. Februar 2017) erklären, 
 
 
in Erwägung,  
dass damit der Sistierungsgrund weggefallen und das Verfahren wieder aufzunehmen ist, 
dass es gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGG infolge Beschwerderückzugs mit Verfügung des Instruktionsrichters abgeschrieben werden kann, wobei über die Gerichtskosten zu entscheiden und die Höhe einer (allfälligen) Parteientschädigung zu bestimmen ist (Art. 5 Abs. 2 BZP im Verbindung mit Art. 71 BGG), 
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 65 BGG) den Beschwerdeführerinnen, die ihre Beschwerde vorbehaltlos zurückgezogen haben, unter solidarischer Haftung aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1, 3 und 5 BGG) und sie keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG), 
dass auch der Stadt Winterthur keine Parteientschädigung zusteht (Art. 68 Abs. 3 BGG), 
 
 
 verfügt der Präsident:  
 
1.  
Das Verfahren wird wieder aufgenommen und infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt, unter solidarischer Haftung. 
 
3.  
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
4.  
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. April 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein