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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_179/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 3. Mai 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ GmbH, 
vertreten durch B.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, 
 
C.________. 
 
Gegenstand 
Überwachungsmassnahmen, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 10. Januar 2017. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die A.________ GmbH, vertreten durch B.________, wandte sich mit Eingabe vom 22. November 2016 an die strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft und ersuchte sinngemäss um nachträgliche rechtliche Überprüfung der angeblich ihr gegenüber erfolgten Überwachung. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft trat mit Beschluss vom 10. Januar 2017 auf die Beschwerde nicht ein. Zur Begründung führte es zusammenfassend aus, dass es sowohl an einem beschwerdetauglichen Anfechtungsobjekt als auch an einem irgendwie gearteten rechtlich geschützten Interesse der Beschwerdeführerin mangle. Aufgrund der Aktenlage habe - zumindest seitens der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft - zu keinem Zeitpunkt eine Überwachung der A.________ GmbH bzw. von B.________ stattgefunden. 
 
2.  
Die A.________ GmbH führt mit Eingabe vom 1. Mai 2017 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 10. Januar 2017. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. 
Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der Begründung des Kantonsgerichts, die zum Nichteintreten auf die Beschwerde führte, nicht rechtsgenüglich auseinander. Sie legt nicht nachvollziehbar dar, inwiefern die Begründung des Kantonsgerichts bzw. dessen Beschluss selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.  
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, C.________ und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Mai 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli