Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_211/2018, 6B_294/2018  
 
 
Urteil vom 3. Oktober 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiberin Bianchi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Lücke, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
6B_211/2018 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern, 
Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
6B_294/2018 
1. Franziska Bratschi-Rindlisbacher, c/o Obergericht des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach, 3001 Bern, 
2. Samuel Kaspar Schmid, c/o Obergericht des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach, 3001 Bern, 
3. Jürg Bähler, 
c/o Obergericht des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach, 3001 Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
6B_211/2018 
Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, 
 
6B_294/2018 
Strafverfahren; Ausstand, 
 
Beschwerden gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 8. Dezember 2017 (SK 16 410) und den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 22. Januar 2018 (SK 17 493). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
X.________ war für Y.________ vom 7. Dezember 2015 bis 9. März 2016 mehrmals als Fahrer tätig. Im Rahmen dieser Fahrten im Kanton Bern holte Y.________ jeweils Drogen ab und veräusserte diese, während X.________ im Auto wartete. Für die Fahrten erhielt X.________ von Y.________ jeweils zwischen Fr. 50.-- und Fr. 100.--. 
 
B.  
Mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 15. September 2016 wurde X.________ wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je Fr. 20.-- und einer Busse von Fr. 400.-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 20 Tage) verurteilt. Die Staatsanwaltschaft war an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht anwesend. 
 
C.  
Gegen dieses Urteil erhob X.________ Berufung beim Obergericht des Kantons Bern. Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vom 8. Dezember 2017 machte er geltend, er lehne die Besetzung des Obergerichts ab, und stellte ein Ablehnungsgesuch gegen die Mitglieder der 2. Strafkammer. Dieses begründete er mit der Abwesenheit der Staatsanwaltschaft an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sowie an der Berufungsverhandlung. 
 
D.  
 
D.a. Mit Urteil vom 8. Dezember 2017 bestätigte das Obergericht den Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und die ausgesprochene Strafe.  
 
D.b. Mit Beschluss vom 22. Januar 2018 wies das Obergericht das Ablehnungsgesuch vom 8. Dezember 2017 gegen die Besetzung der 2. Strafkammer mit Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Schmid und Oberrichter Bähler ab.  
 
E.  
X.________ reichte am 16. Februar 2018 Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil vom 8. Dezember 2017 (Verfahren 6B_211/2018) und den Beschluss vom 22. Januar 2018 (Verfahren 6B_294/2018) ein. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und das Strafverfahren sei einzustellen. Eventualiter beantragt er, er sei vom Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz freizusprechen. Die Verfahrenskosten seien dem Kanton aufzuerlegen und es sei ihm eine Parteientschädigung von Fr. 2'350.30 für das Verfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie eine Parteientschädigung in Höhe von pauschal Fr. 2'000.-- für sein Gesuch vom 8. Dezember 2017 gegen die Besetzung der 2. Strafkammer zuzusprechen. 
Ferner beantragt er, die Sache sei an das Obergericht zurückzuweisen, damit dieses in einer auf Gesetz beruhenden Besetzung neu entscheide, wobei Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Schmid und Oberrichter Bähler in den Ausstand zu treten hätten. Er beantragt die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
Schliesslich lehnt er die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts wegen eines Verstosses gegen den Anspruch auf ein gesetzliches Gericht ab. Er beantragt, seine Beschwerde sei mit der bereits eingereichten Beschwerde in Strafsachen im Verfahren 1B_516/2017 zu vereinen. 
Mit Eingaben vom 28. Februar 2018 und 12. März 2018 stellte er zudem ein Ausstandsgesuch gegen Bundesrichter Rüedi und Bundesrichterin Jametti. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Es rechtfertigt sich, die Verfahren 6B_211/2018 und 6B_294/2018 gestützt auf Art. 71 BGG in sinngemässer Anwendung von Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP zu vereinigen und die Beschwerde in einem einzigen Entscheid zu beurteilen. 
 
2.  
Mit dem Urteil 1B_516/2017 vom 19. April 2018 ist das mit vorliegender Beschwerde gestellte Gesuch um Vereinigung mit diesem Verfahren gegenstandslos geworden. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer macht geltend, es bestehe keine gesetzliche Grundlage für die Besetzung des vorinstanzlichen Spruchkörpers. Dabei geht er nicht über die Kritik hinaus, welche er mit Beschwerde vom 4. Dezember 2017 gegen den vorinstanzlichen Beschluss betreffend die Spruchkörperbesetzung vom 3. November 2017 im vorliegenden Strafverfahren bereits vorgebracht hat (vgl. Urteil 1B_516/2017 vom 19. April 2018 E. 3). Das Bundesgericht hat die darin aufgeworfene gerichtsorganisatorische Frage nach der vorinstanzlichen Spruchkörperbesetzung für das vorliegende Strafverfahren endgültig beurteilt und festgehalten, dass er die seiner Ansicht nach unzureichende gesetzliche Normierung der Geschäftszuteilung der Vorinstanz offensichtlich verspätet geltend gemacht hat (Urteil 1B_516/2017 vom 19. April 2018 E. 3.3). Dies gilt entsprechend, wenn er mit vorliegender Beschwerde sein Vorbringen wiederholt. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers ist insoweit nicht einzutreten. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer stellte mit Eingaben vom 28. Februar 2018 und 12. März 2018 ein Ausstandsgesuch gegen Bundesrichter Rüedi und Bundesrichterin Jametti. Seine Kritik geht nicht über eine pauschale Ablehnung aufgrund der Parteizugehörigkeit hinaus. Wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, stellt die Parteizugehörigkeit bzw. die politische Einstellung eines Richters für sich allein keinen Ausstandsgrund dar (Urteil 6B_1458/2017 vom 21. Juni 2018 E. 2.2; Entscheid des EGMR Previti gegen Italien vom 8. Dezember 2009, Nr. 45291/06, Ziff. 258; je mit Hinweisen). Ausschliesslich an die Parteizugehörigkeit anknüpfende Ausstandsbegehren, die keine Gründe nennen, weshalb die betreffenden Richter in einem konkreten Fall befangen sein sollten, sind unzulässig (Urteile 6B_1458/2017 vom 21. Juni 2018 E. 2.2; 1C_514/2010 vom 16. Februar 2011 E. 1.1 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 137 II 177). Auf das mit Eingaben vom 28. Februar 2018 und 12. März 2018 gestellte Ausstandsgesuch ist nicht einzutreten (vgl. auch Urteile 6B_1458/2017 vom 21. Juni 2018 E. 2.2; 1C_514/2010 vom 16. Februar 2011 E. 1.1 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 137 II 177). 
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 6 EMRK, weil die Besetzung des bundesgerichtlichen Spruchkörpers im Einzelfall nicht auf einem gesetzlichen Geschäftsverteilungsplan beruhe, sondern im Ermessen des Abteilungspräsidenten liege. Er macht damit nicht die Befangenheit einzelner Richter oder einen sonstigen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 34 BGG geltend, sondern kritisiert das Verfahren der Spruchkörperbesetzung.  
 
5.2. Das Bundesgericht hat im BGE 144 I 37 E. 2 S. 39-43 ausführlich dargelegt, dass die Besetzung des Spruchkörpers am Bundesgericht verfassungs- und konventionskonform geregelt ist. Insbesondere legte es dar, dass in Art. 40 BGerR sachliche Kriterien vorgesehen sind, welche der Abteilungspräsident bei der Besetzung des Spruchkörpers berücksichtigen muss, und dass eine weitere Objektivierung der Besetzung aufgrund der EDV-Applikation "CompCour" erfolgt, welche die weiteren mitwirkenden Richter automatisch bestimmt. Das Bundesgericht hat weiter aufgezeigt, dass weder die Bundesverfassung noch die EMRK verlangen, bei der Spruchkörperbesetzung jegliches Ermessen auszuschliessen. Die Kritik des Beschwerdeführers weckt keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Darlegungen und bietet deshalb auch keinen Anlass, darauf zurückzukommen. Die Rüge der Verletzung von Art. 6 EMRK ist unbegründet, und der Spruchkörper ist in der dargestellten üblichen Weise zu besetzen (vgl. Urteile 6B_1458/2017 vom 21. Juni 2018 E. 2.1; 1B_516/2017 vom 19. April 2018 E. 2).  
 
5.3. Die weitere Kritik, etwa an der angeblich fehlenden Rechtsgrundlage für die EDV-Applikation "CompCour", weckt ebenfalls keine hinreichenden Zweifel an der Richtigkeit der bisherigen Darlegungen des Bundesgerichts und bietet keinen Anlass, darauf zurückzukommen. Wie bereits mehrfach ausgeführt, dient die Applikation dazu, die Spruchkörperbesetzung weiter zu objektivieren und vom subjektiven Willen des Abteilungspräsidenten zu abstrahieren. Es handelt sich mithin lediglich um ein Hilfsinstrument, wobei die relevanten Kriterien sehr wohl auf einer gesetzlichen Grundlage im materiellen Sinn, dem BGerR, beruhen. Gesetzlich vorgesehen ist auch, dass das Bundesgericht in BGE 144 I 37 über eine seine eigene Zusammensetzung betreffende Rechtsgrundlage urteilte. Dies stellt keine Verletzung von Art. 6 EMRK dar (dazu unten E. 6.2.1.; Urteil 6B_373/2018 vom 7. September 2018 E. 1).  
 
6.  
 
6.1. Bezüglich des Verfahrens vor der Vorinstanz macht der Beschwerdeführer geltend, aus der Rechtsprechung des EGMR gehe hervor, dass bei Abwesenheit der Staatsanwaltschaft an der Haupt- und Berufungsverhandlung berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit des Gerichts bestünden. Er verweist auf mehrere Russland betreffende Verfahren und bringt vor, entscheidend sei bei diesen jeweils nicht gewesen, ob eine Gesetzesbestimmung die Teilnahme der Staatsanwaltschaft vorgeschrieben habe, sondern einzig die Tatsache, dass ein Gericht bei Nichterscheinen der Staatsanwaltschaft die Rolle der Anklage übernommen habe (Urteile  Ozerov gegen Russland vom 18. Mai 2010, Nr. 64962/01;  Krivoshapkin gegen Russland vom 28. Januar 2011, Nr. 42224/02 und  Karelin gegen Russland vom 20. September 2016, Nr. 926/08).  
 
6.2.  
 
6.2.1. Nach Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. Mit ähnlichen Worten garantiert Art. 6 Ziff. 1 EMRK das Recht jeder Person, dass über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird (Urteile 6B_373/2018 vom 7. September 2018 E. 3.2.1; 1B_120/2018 vom 29. Mai 2018 E. 4.2).  
Art. 6 Ziff. 1 EMRK verlangt unter dem Aspekt des auf Gesetz beruhenden Gerichts einen justizförmigen, unabhängigen und unparteiischen Spruchkörper, der über Streitfragen auf der Grundlage des Rechts und in einem gesetzlich vorgesehenen Verfahren mit rechtsstaatlichen Garantien entscheidet. Erforderlich sind insbesondere Vorschriften über die Einrichtung, Zusammensetzung, Organisation und Zuständigkeit des Gerichts. Der EGMR prüft zwar die Einhaltung staatlichen Rechts, stellt aber die Auslegung durch die Gerichte nur in Frage, wenn sie das Recht eindeutig verletzt oder willkürlich ist. Dies gilt ebenso für das Verfahren. Auch dieses muss gesetzlich geregelt sein. Die Festlegung der anwendbaren Verfahrensregeln darf nicht dem Ermessen der Justizorgane überlassen werden. Der parlamentarische Gesetzgeber ist verpflichtet, für einen hinreichenden prozessrechtlichen Rahmen zu sorgen (BGE 144 I 37 E. 2.1 S. 39 f.; Urteil 6B_373/2018 vom 7. September 2018 E. 3.2.1 mit Hinweis auf Franz Mayer, in: EMRK-Kommentar, Karpenstein/Mayer [Hrsg.], 2. Aufl. 2015 N. 42 zu Art. 6 EMRK). 
 
6.2.2. Gemäss Art. 337 Abs. 1 StPO kann die Staatsanwaltschaft dem Gericht schriftliche Anträge stellen oder persönlich vor Gericht auftreten. Sie ist weder an die in der Anklageschrift vorgenommene rechtliche Würdigung noch an die darin gestellten Anträge gebunden (Abs. 2). Beantragt sie eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme, so hat sie die Anklage vor Gericht persönlich zu vertreten (Abs. 3). Die Verfahrensleitung kann die Staatsanwaltschaft auch in anderen Fällen zur persönlichen Vertretung der Anklage verpflichten, wenn sie dies für nötig erachtet (Abs. 4). Erscheint die Staatsanwaltschaft nicht an der Hauptverhandlung, obwohl sie dazu verpflichtet wäre, so wird die Verhandlung verschoben (Abs. 5).  
 
6.3. Das Bundesgericht hat im Urteil 6B_373/2018 vom 7. September 2018 dargelegt, dass die in Art. 337 StPO vorgesehene Abwesenheit der Staatsanwaltschaft an der erstinstanzlichen Haupt- und an der zweitinstanzlichen Berufungsverhandlung keine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 EMRK begründet und die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Urteile des EGMR nicht einschlägig sind (Urteil 6B_373/2018 vom 7. September 2018 E. 3.3.1 mit Verweis auf Urteil 1B_17/2018 vom 21. März 2018 E. 4.2-4.4). Das Bundesgericht hat weiter aufgezeigt, dass die kontradiktorische Ausgestaltung des Verfahrens nicht von der Anwesenheit der Staatsanwaltschaft abhängig ist (Urteil 6B_373/2018 vom 7. September 2018 E. 3.3.1). Daran vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern und es kann darauf verwiesen werden. Dass die Anwesenheit der Staatsanwaltschaft keine grössere Auswirkung auf das Verhalten der Gerichtspersonen bei von ihnen durchgeführten Befragungen hat, ergibt sich im Übrigen auch aus den Resultaten des unter Berücksichtigung der einschlägigen EGMR-Rechtsprechung durchgeführten Forschungsprojekts "Trial Observation" (Sarah Summers, Überlegungen zur Unparteilichkeit und der richterlichen Befragung, in: Festschrift für Andreas Donatsch, 2017, S. 443-456, 455). Die Rüge erweist sich als unbegründet.  
 
7.  
 
7.1. In der Sache beanstandet der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Feststellungen zum subjektiven Tatbestand und rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Willkürverbots sowie des Grundsatzes "in dubio pro reo". Er habe weder gewusst noch in Kauf genommen, durch seine Fahrdienste Y.________ bei der Veräusserung von Heroin und Kokain behilflich zu sein.  
 
7.2. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen, welche das Bundesgericht nur auf Willkür und entsprechende Rüge hin überprüft (Art. 9 BV, Art. 97 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 IV 137 E. 12 S. 152; 142 III 364 E. 2.4 S. 368; je mit Hinweisen; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 141 IV 369 E. 6.3 S. 375; je mit Hinweisen). Rechtsfrage ist, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Vorsatz gegeben ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 f. mit Hinweis; Urteil 6B_999/2017 vom 25. April 2018 E. 1.3.5).  
Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis). 
Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit kann im Einzelfall schwierig sein. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter weiss um die Möglichkeit des Erfolgseintritts bzw. um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestands überein. Unterschiede bestehen beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich mithin nicht verwirklichen werde. 
Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen hat, muss das Gericht - bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten - aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 16 f., 1 E. 4.1 S. 4; je mit Hinweisen). 
Inwiefern das Sachgericht den Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt hat, prüft das Bundesgericht ebenfalls unter dem Gesichtspunkt der Willkür. Diese aus der Unschuldsvermutung abgeleitete Maxime wurde wiederholt dargelegt, worauf zu verweisen ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 40 f. mit Hinweisen). 
 
7.3. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe Y.________ im Zeitraum vom 7. Dezember 2015 bis am 9. März 2016 im Kanton Bern mehrmals herumgefahren. Zuerst habe er ihn stets nach A.________ gefahren, wo Y.________ die zu veräussernden Drogen abgeholt habe. Danach habe er Y.________ jeweils an weitere Orte gebracht, wo dieser die Drogen an seine Abnehmer veräussert habe. Der Beschwerdeführer habe am Bestimmungsort stets im Auto gewartet, bis Y.________ nach fünf bis zehn Minuten wieder zurückgekommen sei. Für die Fahrten habe er von Y.________ jeweils zwischen Fr. 50.-- und Fr. 100.-- erhalten. Insoweit wird der Sachverhalt vom Beschwerdeführer nicht bestritten.  
Die Vorinstanz führt aus, der Beschwerdeführer habe aufgrund der Art, der Häufigkeit und des Ablaufs der Fahrten wissen müssen, dass Y.________ Drogen auf sich trage und diese an den angefahrenen Orten jeweils verkaufe. Auch die Verschwiegenheit von Y.________ sowie die Entlöhnung für die kleinräumigen Fahrten hätten ihn misstrauisch machen und bei ihm den Verdacht auf Drogenhandel aufkommen lassen müssen. Nach eigenen Angaben habe er Y.________ nicht lange Zeit in seiner Wohnung haben wollen. Auch dies spreche klar dafür, dass er von Y.________s Tätigkeit Kenntnis hatte. Ferner sei nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer in der ersten polizeilichen Einvernahme offensichtliche Schutzbehauptungen vorgebracht habe, wenn er sich der illegalen Tätigkeit nicht bewusst gewesen sei. 
 
7.4. Der Beschwerdeführer bringt vor, aus der Entlöhnung von Fr. 50.-- bis Fr. 100.-- pro Fahrt könne nicht abgeleitet werden, dass ihm der deliktische Zweck der Fahrten bewusst gewesen sei. Er habe Y.________ teilweise bis an vier verschiedene Adressen gefahren, weswegen nicht von einer unverhältnismässigen Entlöhnung ausgegangen werden könne. Ebenfalls sei zu berücksichtigen, dass die Fahrten nicht täglich stattgefunden hätten.  
 
7.5. Der Beschwerdeführer beruft sich im Zusammenhang mit der Entlöhnung auf die Anzahl der angefahrenen Adressen, während die Vorinstanz im Rahmen ihrer Würdigung zurecht die Distanz der Strecken berücksichtigt hat (oben E. 7.3). Ebenfalls unbehelflich ist sein Hinweis darauf, dass die Fahrten nicht täglich stattgefunden haben. Mit der vorinstanzlichen Erwägung, er habe aufgrund der Art, der Häufigkeit und des Ablaufs der Fahrten wissen müssen, dass Y.________ Drogen auf sich trage und diese an den angefahrenen Orten jeweils verkaufe, setzt er sich im Übrigen nicht auseinander. Seine Kritik vermag die vorinstanzlichen Feststellungen nicht in Frage zu stellen.  
 
8.  
 
8.1. Der Beschwerdeführer bringt gegen seine Verurteilung vor, er sei nicht als Gehilfe von Y.________ zu qualifizieren. Er sei bloss der Fahrer von Y.________ gewesen und habe diesem keinen psychischen Rückhalt geboten. Die Fahrten seien als normale Alltagshandlungen zu qualifizieren.  
 
8.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe Y.________ regelmässig zum Drogenlager und zu den Drogenübergaben gefahren und damit nicht bloss Beihilfe zum Drogenhandel geleistet. Die Drogenverkäufe hätten erst durch seine Fahrdienste realisiert werden können. Mit seinem Verhalten habe er den objektiven Tatbestand des Beförderns von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG erfüllt. Indem er Y.________ im Wissen darum, dass dieser Drogen auf sich trug und verkaufte, immer wieder herumfuhr und von diesem Geld für die Fahrten entgegennahm, habe er eventualvorsätzlich gehandelt.  
 
8.3. Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt.  
Art. 19 Abs. 1 BetmG umschreibt nahezu alle Unterstützungshandlungen zu den Betäubungsmitteldelikten als selbständige Straftatbestände. Jede der in Art. 19 Abs. 1 BetmG aufgeführten Handlungen hat die Bedeutung eines selbstständigen Straftatbestandes, so dass Täter ist, wer in eigener Person einen dieser gesetzlichen Tatbestände objektiv und subjektiv erfüllt (BGE 142 IV 401 E. 3.3.2 S. 405; 133 IV 187 E. 3.2; je mit Hinweisen). Aufgrund der hier gegebenen hohen Regelungsdichte besteht kein Bedürfnis, unterstützende Tatbeiträge über die Regeln der Mittäterschaft, Anstiftung oder Gehilfenschaft in die eigentliche Tat einzubeziehen. Die Regelungsdichte hat eine starke Einschränkung des Anwendungsbereiches von Art. 25 StGB (Gehilfenschaft) zur Folge. Gehilfenschaft liegt nur vor, wenn die objektive Mitwirkung an der Tat eines anderen sich auf einen untergeordneten, vom Gesetz nicht als selbständiges Delikt erfassten Beitrag beschränkt (BGE 133 IV 187 E. 3.2 S. 192 f. mit Hinweisen; Urteil 6B_911/2009 vom 15. März 2010 E. 2.3.1; zu aArt. 19 BetmG aber nach wie vor massgebend). 
Des Beförderns von Drogen macht sich strafbar, wer eine Autofahrt unternimmt, bei der die Mitfahrer für ihn ersichtlich und auch in seinem eigenen Interesse das ausschliessliche Ziel haben, Betäubungsmittel zu erwerben und zu sich nach Hause zu bringen, auch wenn die Mitfahrer die Betäubungsmittel auf sich tragen (BGE 114 IV 162 E. 1a S. 163; Urteil 6B_911/2009 vom 15. März 2010 E. 2.3.4). Ein eigenes Interesse des Transportierenden am Drogentransport ist nicht Tatbestandsvoraussetzung von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG (Urteil 6B_911/2009 vom 15. März 2010 E. 2.3.4 mit Hinweisen). 
 
8.4. Soweit die Ausführungen des Beschwerdeführers auf der Annahme beruhen, er habe vom deliktischen Zweck der Fahrten nichts gewusst, weicht er vom willkürfrei festgestellten Sachverhalt (oben E. 7) ab. Auf seine Kritik ist insoweit nicht einzutreten. Im Übrigen verkennt er mit seinen Ausführungen zur Gehilfenschaft, dass die Vorinstanz ihn nicht als Gehilfe verurteilt hat (vgl. oben E. 8.2). Sein Verhalten fällt in den Anwendungsbereich von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG. Das Kriterium der fehlenden Alltagshandlung ist nicht Tatbestandselement von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG, womit sein Vorbringen, seine Fahrten seien als Alltagshandlungen zu qualifizieren, an der Sache vorbei geht. Eine Alltagshandlung liegt im Übrigen ohnehin nicht vor, denn der Beschwerdeführer wusste, dass seine Fahrten einem deliktischen Zweck dienten, wodurch sie einen allfälligen Alltagscharakter verloren haben (vgl. Urteil 6B_911/2009 vom 15. März 2010 E. 2.4).  
 
 Indem der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 7. Dezember 2015 bis am 9. März 2016 mehrfach für Y.________ mit Wissen über den Hintergrund und den Zweck der Fahrten als Fahrer tätig war, machte er sich des Beförderns von Drogen gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG strafbar. 
 
9.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Vor dem Hintergrund, dass unnötige Kosten zu tragen hat, wer sie veranlasst (Art. 66 Abs. 3 BGG), ist jedoch die Hälfte der Gerichtskosten nicht dem Beschwerdeführer, sondern dessen Rechtsvertreter persönlich aufzuerlegen. Dieser befasst sich in seiner Beschwerde erneut ausführlichst mit der bereits hinlänglich geklärten Problematik der Spruchkörperbesetzung des Bundesgerichts, welches sich hierzu in zahlreichen, allesamt den Rechtsvertreter betreffenden Verfahren einlässlich geäussert hat (oben E. 5 mit Hinweisen). Dieser nimmt daher in besonderem Masse nicht die Interessen des Beschwerdeführers wahr, sondern führt einmal mehr einen privaten Kreuzzug in Sachen Gerichtsbesetzung (vgl. Urteile 6B_373/2018 vom 7. September 2018 E. 5; 5D_50/2018 vom 26. April 2018 E. 2 mit Hinweisen). Entsprechend hat der Rechtsvertreter auch die deswegen entstandenen Parteikosten selbst zu tragen (Art. 66 Abs. 3 i.V.m. Art. 68 Abs. 4BGG). 
 
 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (und Verbeiständung) des Beschwerdeführers ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Angesichts der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers sind dessen Gerichtskosten praxisgemäss herabzusetzen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Verfahren 6B_211/2018 und 6B_294/2018 werden vereinigt. 
 
2.  
Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
4.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
5.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Rechtsanwalt Oliver Lücke auferlegt. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
6.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Oktober 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Bianchi