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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_720/2018  
 
 
Urteil vom 3. Oktober 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin Jametti, 
nebenamtliche Bundesrichterin Griesser, 
Gerichtsschreiberin Unseld. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Marc Truffer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, Postfach, 1950 Sitten 2, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; Anklagegrundsatz, Untersuchungsgrundsatz, Unschuldsvermutung, Strafzumessung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, vom 5. Juni 2018 (P1 17 22). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Anklage wirft X.________ vor, dem Ehepaar A.________ / B.________ zwischen August 2008 und August 2009 an ihrem Wohnort in Blitzingen wiederholte Male Heroin verkauft zu haben, insgesamt mindestens 300 Gramm. Sodann habe er ab 2010 an C.________ 30-35 Gramm, in den Jahren 2013 und 2014 an D.________ 15-20 Gramm und im Jahr 2010 an E.________ 5-7,5 Gramm Heroin verkauft. Da die heroinabhängige B.________ das gelieferte Heroin nicht immer habe bezahlen können, habe X.________ von ihr mehrere Male sexuelle Leistungen verlangt und sie zu diesen genötigt. 
 
B.  
Das Bezirksgericht Brig erklärte X.________ mit Urteil vom 1. Dezember 2016 der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c und Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig. Vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Nötigung sprach es ihn frei. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, davon 11 Monate mit bedingtem Vollzug. Gegen dieses Urteil erhoben X.________ Berufung und die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung. 
 
C.  
Das Kantonsgericht Wallis bestätigte am 5. Juni 2018den erstinstanzlichen Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Nötigung und stellte das Verfahren gegen X.________ betreffend Ausnutzung einer Notlage nach Art. 193 StGB ein. Es sprach X.________ der Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten. 
 
D.  
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil vom 5. Juni 2018sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz freizusprechen. Eventualiter sei er zu einer bedingten Geldstrafe von maximal 90 Tagessätzen zu verurteilen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Die Anklage umschreibe weder in zeitlicher, örtlicher noch sachlicher Hinsicht die ihm zur Last gelegten Drogengeschäfte in hinreichend konkreter Weise. So genüge es in Bezug auf den am schwersten ins Gewicht fallenden Vorwurf nicht, wenn die Anklage festhalte, er habe an das Ehepaar A.________ / B.________ in der Zeitspanne August 2008 bis August 2009 wiederholt Heroin verkauft; vielmehr müsse die Anklage das genaue Datum der einzelnen Verkäufe enthalten. Auch mit Bezug auf die Verkäufe an die weiteren Personen sei die zeitliche Umschreibung ungenügend. Mangelhaft sei die Anklage auch betreffend die örtlichen Angaben. Schliesslich fehle in der Anklage die Angabe des Reinheitsgrades. Er wisse nicht, ob die Staatsanwaltshaft von einer mittleren, besonders reinen oder gestreckten Qualität ausgehe. Um eine ausreichende Verteidigung zu ermöglichen, hätte die Staatsanwaltschaft ihre Berechnungen zum Reinheitsgrad in der Anklageschrift offenlegen müssen. Ebenso mache es eine Zeitangabe von einem Jahr (August 2008 bis August 2009) der Verteidigung unmöglich, ein allfälliges Alibi vorzulegen.  
 
1.2. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65; 141 IV 132 E. 3.4.1 S. 142 f.; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65 mit Hinweisen). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO).  
 
1.3. Die Anklage listet detailliert unter Namensnennung der Käufer und der von diesen jeweils gekauften Mengen auf, wie sich die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Gesamtdrogenmenge zusammensetzt. Ebenso gibt die Anklage den vom jeweiligen Abnehmer bezahlten Preis wieder.  
Lassen sich die zeitlichen Verhältnisse, wie hier die Daten der einzelnen Drogenverkäufe, zeitlich nicht exakt rekonstruieren, genügt die Angabe eines bestimmten Zeitraums, solange für die beschuldigte Person kein Zweifel besteht, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (Urteile 6B_676/2013 vom 28. April 2014 E. 3.5.5; 6B_441/2013 vom 4. November 2013 E. 3.2). Vorliegend war für den Beschwerdeführer aufgrund des unverwechselbar und konkret umschriebenen Anklagevorwurfs zweifelsfrei ersichtlich, welche Vorwürfe gegen ihn erhoben werden, nämlich der Verkauf der in der Anklage wiedergegebenen Mengen Heroin an fünf namentlich genannte Personen. In Bezug auf den Hauptvorwurf (Verkauf von mindestens 300 Gramm Heroin an das Ehepaar A.________ / B.________) nennt die Anklage den Ort der Tatbegehung, bei den weiteren drei Anklagevorwürfen fehlt die Ortsangabe. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, er sei wegen der fehlenden Ortsangabe im Unklaren gewesen, was ihm in diesen Anklagepunkten vorgeworfen wird. Ausserdem führen kleinere Ungenauigkeiten in den Orts- und Zeitangaben nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht zur Unbeachtlichkeit der Anklage (Urteile 6B_149/2017 vom 16. Februar 2018 E. 4.3.7; 6B_544/2012 vom 11. Februar 2013 E. 6.4.4; 6B_640/2011 vom 14. Mai 2012 E. 2.3.3). Da das vom Beschwerdeführer verkaufte Heroin von der Untersuchungsbehörde nicht sichergestellt werden konnte, konnte auch der tatsächliche Reinheitsgrad der Droge nicht ermittelt und in der Anklage aufgeführt werden. Dies begründet ebenfalls keinen Verstoss gegen das Anklageprinzip (vgl. Urteil 6B_676/2013 vom 28. April 2014 E. 3.5.1 und 3.5.5). Die genaue Betäubungsmittelmenge und gegebenenfalls ihr Reinheitsgrad sind umso weniger wichtig, je deutlicher der Grenzwert im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG überschritten ist (Urteil 6B_858/2008 vom 20. Mai 2009 E. 4.3.4 mit Hinweisen). Dass bei der angeklagten Menge ein schwerer Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG vorliegt, war offensichtlich. Inwiefern das Fehlen des Reinheitsgrades in der Anklage eine wirksame Verteidigung erschwert haben sollte, ist weder ersichtlich noch wird dies vom Beschwerdeführer dargelegt. Die in der Anklage genannten Vorwürfe sind ausreichend umschrieben und erlauben eine Individualisierung der zu beurteilenden Taten. Der Beschwerdeführer wusste, was ihm vorgeworfen wird, und konnte seine Verteidigung entsprechend vorbereiten und sich gegen die erhobenen Vorwürfe angemessen zur Wehr setzen. Eine Verletzung des Akkusationsprinzips liegt nicht vor. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 6 StPO, da die Suche nach entlastenden Umständen offensichtlich vernachlässigt worden sei. Zu Unrecht habe die Untersuchungsbehörde die angebliche Drogenabnehmerin namens "F.________" nicht einvernommen mit der Begründung, diese wohne irgendwo in Portugal und sei unauffindbar. Die Vorinstanz verkenne, dass "F.________" bei einer Befragung den Drogenkauf verneint haben könnte, was für ihn entlastend gewesen wäre. Ebenso hätte der Arbeitgeber des Ehepaars A.________ / B.________ einvernommen werden müssen, da es nicht sein könne, dass das Ehepaar so viel Drogen konsumiert hatte und trotzdem zur Zufriedenheit ihres Arbeitgebers ihre Arbeit verrichten konnte.  
 
2.2. Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Strafbehörden, den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln und die belastenden und entlastenden Umstände mit der gleichen Sorgfalt zu untersuchen (Art. 6 Abs. 1 und 2 StPO). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Strafverfolgungsbehörden können in ständiger Rechtsprechung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen können, der rechtserhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt worden und ihre Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64; 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen).  
 
2.3. Die Vorinstanz hält fest, die Anklage laste dem Beschwerdeführer keine Drogenverkäufe an "F.________" an, obwohl mehrere Personen unabhängig voneinander bestätigt hätten, dass auch "F.________" eine Drogenabnehmerin des Beschwerdeführers gewesen sei. Durch die unterbliebene Einvernahme von "F.________" werde der Beschwerdeführer somit nicht benachteiligt und das beantragte Beweismittel sei unerheblich. Das gleiche gelte auch für den Verzicht auf die Befragung des Arbeitgebers, da dieser gemäss Aktenlage vom Konsumverhalten des Ehepaars A.________ / B.________ keine Kenntnis gehabt habe und entsprechend auch keine Angaben zum Drogenkauf seiner Angestellten hätte machen können.  
 
2.4. Die Vorinstanz wertet die Einvernahmen von "F.________" und des Arbeitgebers als unerhebliche Beweismittel. Die dagegen vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente verfangen nicht. Ein Drogenverkauf an "F.________" wird diesem nicht angelastet und ein allfälliges Abstreiten eines Drogenbezugs durch "F.________" hätte auf das Aussageverhalten der anderen Drogenabnehmer keinen Einfluss. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, der Arbeitgeber von A.________ und B.________ habe Kenntnis von deren Drogenkonsum gehabt und es ist nicht ersichtlich, inwiefern aus seinen Aussagen ein Schluss auf die von A.________ und B.________ konsumierte (geschweige denn die ihnen vom Beschwerdeführer verkaufte) Drogenmenge gezogen werden könnte. Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die Beweise einseitig und willkürlich gewürdigt und gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" verstossen. Sie habe zahlreiche Widersprüche in den ihn belastenden Aussagen der Drogenkonsumenten ignoriert. So hätten diese in den ersten Befragungen geringere Mengen des gekauften Heroins angegeben, seinen Namen und weitere Umstände nicht preisgegeben und ihn erst später, als sich die Schlinge zugezogen habe, als ihren Drogenverkäufer bezeichnet und einen höheren Drogenbezug als anfangs ausgeführt genannt. Sodann gebe es Widersprüche in Bezug auf die Intensität des Heroinkonsums des Ehepaars A.________ / B.________. A.________ habe in einer späteren Einvernahme ausdrücklich eingeräumt, dass das, was er bisher erzählt habe, nicht die volle Wahrheit sei. Dies allein zeige, dass dessen Aussagen kein Glaube geschenkt werden könne. Im Gegensatz zu den ihn belastenden Personen habe er selber immer widerspruchsfrei ausgesagt, was die Vorinstanz willkürlich ausblende. Die ihn belastenden Drogenkonsumenten seien auf ihn - den Nichtdrogenkonsumenten, den sie in den Einvernahmen übereinstimmend als stets sehr gepflegt, gut gekleidet, intelligent und reich bezeichnet hätten - neidisch gewesen. Sie hätten ihn aus Neid und Eifersucht zu Unrecht belastet.  
 
3.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503, 241 E. 2.3.1 S. 244; 143 I 310 E. 2.2 S. 313; je mit Hinweis). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244 mit Hinweisen). Die Rüge der Willkür muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Demzufolge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten. Auf solche rein appellatorische Kritik am vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 143 IV 347 E. 4.4 S. 354 f.; 142 III 364 E. 2.4 S. 368; 141 IV 369 E. 6.3 S. 375).  
Dem in Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in der vom Beschwerdeführer angerufenen Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (Urteil 6B_804/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.2.3.3, zur Publikation vorgesehen; BGE 138 V 74 E. 7 S. 82 mit Hinweisen). 
 
3.3. Die Vorinstanz hält fest, alle einvernommenen Personen hätten übereinstimmend ausgesagt, der Beschwerdeführer habe mit Heroin gehandelt. Dieser habe anfangs jeglichen Kontakt zu den Drogenkäufern abgestritten, später in Widerspruch dazu jedoch eingeräumt, zu ihnen doch 2-3 Mal im Monat Kontakt gehabt zu haben. Die aussagenden Personen seien teilweise als beschuldigte Person und teilweise als Auskunftsperson einvernommen worden. Sie hätten sich mit ihren Depositionen selbst belastet, was für ihren Wahrheitswillen spreche. Die Inkonstanz der Angaben zu den bezogenen Mengen sei damit zu erklären, dass die Drogenkonsumenten anfangs versucht hätten, ihren eigenen Drogenkauf eher klein zu reden. Ausserdem sei die mehrjährige zeitliche Zäsur zu berücksichtigen. B.________ habe die von ihr und ihrem Ehemann gemeinsam vom Beschwerdeführer bezogene Drogenmenge auf zwei Arten berechnet, nämlich gestützt auf die während der Zeitspanne August 2008 bis August 2009 von ihnen konsumierte Drogenmenge und anderseits gestützt auf den gesamthaft für das Heroin bezahlten Betrag und sei auf mindestens 300 Gramm gekommen, was A.________ als zutreffend bestätigt habe. Diese Angaben sowie diejenigen der weiteren Beschuldigten seien glaubhaft. Es entstehe mitnichten der Eindruck, dass die Beteiligten im Sinne eines Komplotts sich darauf verständigt hätten, den Beschwerdeführer falsch zu belasten. Der Beschwerdeführer habe gemäss eigenen Aussagen kaum eine Beziehung zu den ihn belastenden Personen gehabt und er könne auch keinen Grund angeben, weshalb ihn diese zu Unrecht hätten beschuldigen sollen. Die Vorinstanz erachtet als erstellt, dass der Beschwerdeführer an das Ehepaar A.________ / B.________ 300 Gramm, an C.________ 30 Gramm, an D.________ 20 Gramm und an E.________ 5 Gramm Heroin verkauft hat.  
 
3.4. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sind und sich aufgrund des Beweisergebnisses die von ihm behauptete Schlussfolgerung geradezu aufdrängt. Soweit er vor Bundesgericht lediglich seine vor der kantonalen Instanz vorgetragene Argumentation wiederholt und den Sachverhalt aus seiner Sicht schildert, ohne auf die Sachverhaltswürdigung durch die Vorinstanz einzugehen und aufzuzeigen, weshalb er diese für nicht nachvollziehbar hält, vermag er keine Willkür darzutun. Auf solche appellatorische Kritik ist nicht einzutreten.  
Die Vorinstanz gibt die massgeblichen Aussagen der Mitbeschuldigten, der Auskunftspersonen und des Beschwerdeführers wieder und prüft diese auf ihre Plausibilität hin. Sie hält fest, der Beschwerdeführer werde des wiederholten Drogenverkaufs an das Ehepaar A.________ / B.________ nicht nur durch die Aussagen der Käufer selber beschuldigt, sondern diese Verkäufe würden auch durch mehrere weitere Personen - welche teilweise später selbst beim Beschwerdeführer Heroin bezogen hätten - bestätigt. Ohne in Willkür zu verfallen stellt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe in den in der Anklage genannten Zeitspannen Heroin an die in der Anklageschrift genannten Personen geliefert. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, lässt die Würdigung der Vorinstanz in keiner Weise als unhaltbar erscheinen. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die einvernommenen Personen hätten anfangs, um sich nicht selbst zu belasten, die vom Beschwerdeführer gekauften Drogenmengen möglichst klein zu halten versucht, ist nachvollziehbar und nicht willkürlich. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe in seinen Befragungen nicht angeben können, weshalb ihn alle einvernommenen Personen zu Unrecht belasten sollten. Die von diesem in der Beschwerde für eine Falschbelastung angeführten Gründe (angeblicher Neid und Eifersucht, weil er keine Drogen konsumiere, Geld habe und immer gepflegt sei) sind nicht plausibel. Die Vorinstanz hält willkürfrei fest, bei keiner der einvernommenen Personen sei ein Grund für eine Falschbelastung des Beschwerdeführers erkennbar. 
Sämtliche Rügen des Beschwerdeführers an der Beweiswürdigung der Vorinstanz erweisen sich als unbehelflich. Die vorinstanzliche Feststellung, der Beschwerdeführer habe an die in der Anklage genannten Personen Heroin in einem Gesamtquantum von 355 Gramm verkauft, ist nicht willkürlich. 
 
4.  
Der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz macht sich u.a. schuldig, wer Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem anderen verschafft oder in Verkehr bringt (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG). Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann, wenn er weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG). Eine Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen liegt bei einer Heroinmenge von 12 Gramm vor, wobei die Menge des reinen Stoffs entscheidend ist (BGE 120 IV 334 E. 2a S. 33 f.; 119 IV 180 E. 2d S. 185 f.). Vorliegend konnten von der Untersuchungsbehörde keine Betäubungsmittel sichergestellt werden. Auch liegen gemäss der Vorinstanz keine Hinweise auf eine besonders gestreckte Substanz vor, da die Abnehmer das Heroin über einen längeren Zeitraum beim Beschwerdeführer bezogen und sich nicht über dessen Qualität beschwerten. Nicht zu beanstanden ist daher, wenn die Vorinstanz im Einklang mit der Rechtsprechung (vgl. BGE 138 IV 100 E. 3.5 S. 105; Urteile 6B_1010/2017 vom 23. Juli 2018 E. 2.2; 6B_1068/2014 vom 29. September 2015 E. 1.5; 6B_940/2014 vom 16. September 2015 E. 5.3.1; siehe auch FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, 3. Aufl. 2016, N. 187 zu Art. 19 BetmG) auf eine mittlere Qualität, somit auf einen durchschnittlichen Reinheitsgrad von 25% abstellt. Ausgehend von der verkauften Gesamtmenge von 355 Gramm Heroingemisch ergäbe dies 88,75 Gramm reines Heroin, wobei die Vorinstanz von 83,75 Gramm reinem Heroin ausgeht. Die Grenze zu einem schweren Fall ist bei der von der Vorinstanz angenommenen Menge der reinen Droge von 83,75 Gramm bei weitem überschritten. 
Die rechtliche Qualifikation durch die Vorinstanz als Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG hält vor Bundesrecht stand. 
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer kritisiert die Strafzumessung. Bei der richtigen Berücksichtigung der Strafmilderungsgründe und ausgehend von einem Gesamtquantum von unter 12 Gramm reinem Heroin müsse bei einer Verurteilung eine bedingte Geldstrafe von maximal 90 Tagessätzen resultieren.  
 
5.2. Das Bundesgericht greift in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen beziehungsweise in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61 mit Hinweisen).  
 
5.3. Der Beschwerdeführer gibt in der Beschwerde grösstenteils seine bereits vor der Vorinstanz gemachten Ausführungen wörtlich wieder. Er legt seinen rechtlichen Ausführungen nicht den willkürfrei festgestellten Sachverhalt der Vorinstanz (Verkauf von 83,75 Gramm reines Heroin), sondern seine eigene Würdigung des Tatgeschehens zugrunde. Insofern genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht. Die Vorinstanz setzt sich mit seinen Einwänden auseinander und nimmt sehr wohl eine Strafreduktion wegen Verzögerungen bei einzelnen Verfahrensschritten vor. Sie berücksichtigt insbesondere auch, dass der Beschwerdeführer sich hierarchisch auf der untersten Stufe der Drogenhändler befunden hat. Ebenso würdigt sie zu seinen Gunsten, dass er sich im Verlauf des Verfahrens anständig und korrekt verhalten hat. Mit diesen Ausführungen befasst sich der Beschwerdeführer nicht. Gesamthaft gesehen ergibt sich aus der Beschwerde nicht und ist auch nicht ersichtlich, dass und inwieweit die Vorinstanz bei der Strafzumessung das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt bzw. ihr Ermessen überschritten oder missbraucht haben könnte.  
 
6.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Oktober 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Unseld