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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_40/2019  
 
 
Urteil vom 4. März 2019  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Stohner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alex Ertl, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach 1348, 4001 Basel. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Verfahrensvereinigung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 17. Dezember 2018 (BES.2018.40). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Am 17. September 2017 ereignete sich in einer Tiefgarage in Kriens (Kanton Luzern) eine Auseinandersetzung zwischen mehreren Personen. Dabei erlitt der Sicherheitsangestellte B.________ schwere Stichverletzungen an der rechten Seite des Brustkorbs. A.________, der ebenfalls eine Schnittverletzung erlitt, wurde als mutmasslicher Täter festgenommen. Am Vorfall beteiligt war ein weiterer Sicherheitsangestellter namens C.________. 
Die Staatsanwaltschaft Emmen (Kanton Luzern) eröffnete einerseits eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen versuchter vorsätzlicher Tötung bzw. schwerer Körperverletzung zum Nachteil von B.________. Andererseits eröffnete sie gestützt auf einen Strafantrag von A.________ eine Untersuchung gegen Unbekannt wegen einfacher Körperverletzung; dieses Verfahren wurde in der Folge auf B.________ und C.________ ausgedehnt. 
Am 15. Januar 2018 übernahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt das gegen A.________ geführte Verfahren, weil sie bereits Ermittlungshandlungen gegen A.________ in Zusammenhang mit einem Vorfall vom 12. März 2017 (Angriff) vorgenommen hatte. 
Mit Verfügung vom 16. Februar 2018 lehnte die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt eine Vereinigung mit dem im Kanton Luzern gegen Unbekannt, B.________ und C.________ geführten Verfahren ab. 
Diesen Entscheid focht A.________ mit Beschwerde vom 1. März 2018 beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt an. 
A.________ gelangte parallel dazu auch an die Staatsanwaltschaft Emmen und beantragte die Überweisung des gegen Unbekannt, B.________ und C.________ geführten Verfahrens an den Kanton Basel-Stadt. Gegen die abschlägige Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft Luzern vom 29. Mai 2018 reichte A.________ am 5. Juni 2018 Beschwerde ans Bundesstrafgericht ein. 
Am 23. August 2018 erhob die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt beim Strafgericht Basel-Stadt Anklage gegen A.________ unter anderem wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und mehrfacher schwerer Körperverletzung. 
Mit Beschluss vom 13. September 2018 hiess das Bundesstrafgericht die Beschwerde von A.________ gut und hob die Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 29. Mai 2018 auf. Das Bundesstrafgericht berechtigte und verpflichtete den Kanton Basel-Stadt, "die gegen Unbekannt, B.________ und C.________ vorgeworfenen strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen". Es erwog zusammenfassend, wenn sich Beteiligte gegenseitig Straftaten beschuldigten, die sie im Rahmen der gleichen Auseinandersetzung begangen haben könnten, bestehe offensichtlich ein enger Sachzusammenhang. Die Vereinigung des Verfahrens gegen Unbekannt, B.________ und C.________ mit demjenigen gegen den Beschwerdeführer dränge sich daher auf. 
Mit Entscheid vom 17. Dezember 2018 schrieb das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, nachdem es das Verfahren zwischenzeitlich sistiert hatte, die gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 16. Februar 2018 gerichtete Beschwerde von A.________ vom 1. März 2018 betreffend Verfahrenszusammenlegung als gegenstandslos ab. 
 
B.   
Mit Eingabe vom 22. Januar 2019 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht mit den Anträgen, der angefochtene Entscheid des Appellationsgerichts vom 17. Dezember 2018 sei aufzuheben und das gegen ihn geführte Verfahren sei mit dem gegen Unbekannt, B.________ und C.________ geführten Verfahren zu vereinigen. 
Das Appellationsgericht beantragt die Beschwerdeabweisung. Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung. Der Beschwerdeführer hat nochmals Stellung genommen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben. Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist somit nach Art. 80 BGG zulässig.  
 
1.2. Der Beschwerdeführer behauptet, mit dem angefochtenen Entscheid werde eine Verfahrenstrennung aufrecht erhalten.  
Der vorinstanzliche Entscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid. Bei einer Verletzung des Grundsatzes der Verfahrenseinheit (Art. 29 StPO) drohen prozessuale Rechtsnachteile, womit ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bejahen ist (vgl. eingehend Urteil 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 1 mit Hinweisen). 
 
1.3. Gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Unzulässig ist das Nachreichen von Beweismitteln, die ohne Weiteres schon im kantonalen Verfahren hätten vorgebracht werden können und sollen. Tatsachen oder Beweismittel, welche sich auf das vorinstanzliche Prozessthema beziehen, jedoch erst nach dem angefochtenen Entscheid eingetreten oder entstanden sind (sog. echte Noven), können nicht durch den vorinstanzlichen Entscheid veranlasst worden sein und sind im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässig (BGE 133 IV 342 E. 2.1 S. 344; 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123). Das Bundesgericht untersucht somit nur, ob der angefochtene Entscheid im Zeitpunkt seines Ergehens rechtmässig war. Seitherige rechtserhebliche Veränderungen des Sachverhalts können vom Bundesgericht nicht berücksichtigt werden (vgl. Urteil 1C_246/2018 vom 12. Juni 2018 E. 1.2 mit Hinweis).  
Der Beschwerdeführer bringt diverse echte Noven ins Verfahren ein. Diese sind nach dem Gesagten unbeachtlich. 
 
1.4. Verfahrensgegenstand bildet die Frage, ob die Vorinstanz die Beschwerde betreffend Verfahrenszusammenlegung zu Recht als gegenstandslos abgeschrieben hat.  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt habe zwar nach dem Beschluss des Bundesstrafgerichts vom 13. September 2018 ein Verfahren gegen B.________ und C.________ eröffnet (bzw. das im Kanton Luzern hängige Verfahren übernommen). Da jedoch im ihn betreffenden Verfahren bereits am 23. August 2018 beim Strafgericht Basel-Stadt Anklage erhoben worden sei, komme es rein faktisch doch zu einer Trennung. Diese Trennung führe zu einer Verletzung seiner Verteidigungsrechte und lasse widersprüchliche Entscheide befürchten, auch wenn das Strafgericht Basel-Stadt über beide Verfahren im gleichen Gerichtsverfahren urteilen werde. Dementsprechend habe ihm die Vorinstanz fälschlicherweise ein aktuelles, rechtlich geschütztes Interesse abgesprochen.  
 
2.2. Die Vorinstanz hat erwogen, während des bei ihr hängigen Beschwerdeverfahrens sei mit Beschluss des Bundesstrafgerichts vom 13. September 2018 eine Vereinigung des Verfahrens gegen Unbekannt, B.________ und C.________ mit demjenigen gegen den Beschwerdeführer befürwortet worden. Damit sei das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Beurteilung seiner Beschwerde betreffend Verfahrenszusammenlegung nachträglich weggefallen. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt habe am 23. August 2018 Anklage gegen den Beschwerdeführer erhoben. Dieses Verfahren sei damit beim Strafgericht Basel-Stadt hängig (Art. 328 StPO). Eine Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt könne nach Rechtshängigkeit nur noch durch das Strafgericht Basel-Stadt erfolgen und müsste dort beantragt werden (vgl. Art. 329 Abs. 2 Satz 2 und Art. 333 StPO). Die Beschwerde sei deshalb als gegenstandslos abzuschreiben.  
 
2.3. Die Vorinstanz hat die Rechtslage korrekt wiedergegeben, was vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht substanziiert bestritten wird.  
Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht stichhaltig. Er räumt selbst ein, das Strafgericht Basel-Stadt habe verbindlich zugesichert, es werde eine Zusammenlegung des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer mit jenem gegen Unbekannt, B.________ und C.________ im Hauptverfahren erfolgen, sofern die Staatsanwaltschaft gegenüber weiteren Personen Anklage erheben werde. Eine Gefahr sich widersprechender Urteile besteht damit entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht. Des Weiteren ist der Beschwerdeführer, wie er ebenfalls selbst ausführt, als Privatkläger im Verfahren gegen Unbekannt, B.________ und C.________ als Partei (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO) bei Einvernahmen teilnahmeberechtigt (vgl. Art. 147 Abs. 1 StPO). Eine Einschränkung seiner Teilnahmerechte droht damit nicht. 
Die Vorinstanz hat daher zutreffend geschlossen, mit dem die Beschwerde des Beschwerdeführers gutheissenden Beschluss des Bundesstrafgerichts vom 13. September 2018 sei das aktuelle Rechtsschutzinteresse weggefallen. Die Vorinstanz hat die Beschwerde folglich zu Recht als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 
 
3.   
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches indessen abzuweisen ist, da die Beschwerde von vornherein aussichtlos war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. März 2019 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Stohner