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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 476/04 
 
Urteil vom 4. April 2005 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiber Krähenbühl 
 
Parteien 
T.________, 1966, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Curdin Conrad, Ilgenstrasse 7, 9201 Gossau SG, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen 
 
(Entscheid vom 11. Mai 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Nachdem die IV-Stelle des Kantons St. Gallen das vom 1966 geborenen T.________ gestellte Gesuch um berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 8. Oktober 1999 abgelehnt hatte und am 25. August 2000 auf ein gleich lautendes Begehren sowie am 7. März 2001 auf ein Wiedererwägungsgesuch jeweils verfügungsweise nicht eingetreten war, hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die gegen die Verfügung vom 25. August 2000, welche es nicht als Nichteintretensverfügung, sondern als materielle Ablehnung beruflicher Massnahmen qualifizierte, erhobene Beschwerde mit unangefochten gebliebenem Entscheid vom 23. August 2001 insoweit teilweise gut, als es zwar den Anspruch auf Arbeitsvermittlung anerkannte, die Beschwerde im Übrigen aber - soweit es darauf eintrat - abwies. 
Nach im Anschluss an diesen Entscheid vorgenommenen weiteren Abklärungen lehnte die IV-Stelle mangels anspruchsrelevanter Invalidität mit Verfügung vom 9. Mai 2003 sowohl die Gewährung beruflicher Massnahmen als auch die Erbringung von Rentenleistungen, wie sie erstmals in dem gegen die Verfügung vom 25. August 2000 gerichteten Rechtsmittelverfahren geltend gemacht worden waren, ab. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 3. Juli 2003 grundsätzlich fest, wobei sie nunmehr doch den schon vom kantonalen Versicherungsgericht festgestellten Anspruch auf Arbeitsvermittlung anerkannte. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das kantonale Versicherungsgericht mit Entscheid vom 11. Mai 2004 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt T.________ seinen im vorinstanzlichen Rechtsmittelverfahren gestellten Antrag um Zusprechung einer ganzen Invalidenrente erneuern; eventuell sei die Sache zwecks Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen an die Verwaltung zurückzuweisen. 
 
Die IV-Stelle schliesst unter Hinweis auf die Erwägungen im kantonalen Entscheid auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer eine Invalidität rentenrelevanten Ausmasses aufweist. Nicht mehr bestritten ist, dass er Anspruch auf Arbeitsvermittlung, nicht aber auf weitergehende berufliche Massnahmen hat. 
2. 
2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 3. Juli 2003) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweis). Ferner sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 259 Erw. 3.5, 333 Erw. 2.3, 425 Erw. 1.1, 447 Erw. 1.2.1, je mit Hinweisen). 
Die auf den 1. Januar 2004 und damit erst nach Erlass des Einspracheentscheids vom 3. Juli 2003 im Zuge der 4. IV-Revision neu eingefügten oder geänderten Bestimmungen des IVG und der dazugehörenden Verordnung (IVV) finden daher keine Anwendung. 
2.2 Das kantonale Gericht hat die Begriffe 'Invalidität' (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) und 'Erwerbsunfähigkeit' (Art. 7 ATSG; vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar: Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000, Zürich 2003, N 5a zu Art. 8) zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird. Richtig sind auch die Ausführungen über die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch und dessen Umfang (Art. 28 Abs. 1 IVG), den Rentenbeginn (Art. 29 Abs. 1 lit. a und b IVG in Verbindung mit Art. 6 und 7 ATSG) und die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG; vgl. Kieser, a.a.O., N 5 zu Art. 16). 
2.3 Zu ergänzen ist, dass, wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 130 V 343 festgestellt hat, die im ATSG enthaltenen Begriffsumschreibungen für 'Arbeitsunfähigkeit' (Art. 6 ATSG), 'Erwerbsunfähigkeit' (Art. 7 ATSG), 'Invalidität' (Art. 8 ATSG), 'Einkommensvergleichsmethode' (Art. 16 ATSG) und 'Revision der Invalidenrente' (sowie anderer Dauerleistungen; Art. 17 ATSG) der bisherigen Rechtsprechung im Invalidenversicherungsbereich entsprechen (vgl. Kieser, a.a.O., u.a. N 5a zu Art. 8) . Dies ist insofern von Bedeutung, als das ATSG erst seit dem 1. Januar 2003 in Kraft steht und mithin die vorher ergangenen - vorliegend allerdings nicht mehr zu prüfenden - Verfügungen und damit auch der Gerichtsentscheid vom 23. August 2001 noch auf den damals gültig gewesenen Normen beruhten. 
3. 
Auf Grund der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist zunächst zu prüfen, in welchem Ausmass die gesundheitliche Behinderung des Beschwerdeführers dessen Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. 
3.1 Der Beschwerdeführer leidet - nach eigenen Angaben seit Jahren - an Rückenschmerzen, teilweise mit Ausstrahlung in die linke Wade, und Schmerzen im oberen Sprunggelenk links. Nebst den Bein- und Rückenbeschwerden liegen deutliche Anzeichen einer morbides Ausmass erreichenden Adipositas vor. 
Nach ersten rheumatologischen Abklärungen im Spital W.________, welche ein thorako- und lumbovertebrales Syndrom bei degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule mit Haltungsinsuffizienz und muskulärer Dysbalance ergeben hatten, wurde dort am 16. November 1998 noch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt. Der Hausarzt Dr. med. R.________ diagnostizierte am 7. Juni 1999 eine chronische Lumboischialgie bei degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule. Im Rahmen eines vom 7. April bis 6. Mai 1999 dauernden stationären Rehabilitationsaufenthaltes in der Klinik X.________ wurden zudem eine Instabilität in der unteren Lendenwirbelsäule festgestellt und der Verdacht auf einen Gichtanfall geäussert. Während der Hausarzt ab 18. März 1999 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte, wobei "von einer bleibenden Einschränkung von 20 % ausgegangen werden sollte, möglicherweise sogar mehr", veranschlagten Frau Dr. med. E.________ und Dr. med. D.________ von der Klinik X.________ in ihrem Bericht vom 27. Mai 1999 die Arbeitsfähigkeit ab 7. Mai 1999 für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Heben von Lasten von mehr als 10 kg auf 100 %. Verbunden mit dem Ersuchen, dem Patienten bei der Stellensuche behilflich zu sein, bestätigte Frau Dr. med. E.________ diese Einschätzung gegenüber der IV-Stelle am 2. November 1999 nochmals ausdrücklich. Anlässlich einer weiteren multidisziplinären Begutachtung in der Klinik X.________ stellte Dr. med. K.________, Chefarzt Rheumatologie, im Bericht vom 12. Juli 2000 nebst einer Adipositas der Klasse I ein chronisches lumbosakrales Schmerzsyndrom bei Instabilität L3/4, Spondylarthrosen L3 bis S1 sowie Knick-Senkfüsse rechts mehr als links fest und äusserte anamnestisch den Verdacht auf einen Gichtanfall OSG links 1999. Gleichwohl bescheinigte auch er für eine körperlich leicht wechselbelastende Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. 
Bis zu der mit kantonalem Gerichtsentscheid vom 23. August 2001 - mit Ausnahme des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung - bestätigten Verfügung vom 25. August 2000 lagen demnach eindeutige ärztliche Stellungnahmen vor, welche die ablehnende Haltung der IV-Stelle gegenüber den Leistungsbegehren des Beschwerdegegners zu stützen vermochten. Die abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den Hausarzt Dr. med. R.________ in der Stellungnahme vom 24. November 1999 ändert daran nichts, zumal auch er eine leichte Tätigkeit mit Wechselbelastungen sitzend und stehend grundsätzlich als möglich erachtete und lediglich für die Tätigkeit an der früheren, unterdessen aber zufolge Kündigung durch den Arbeitgeber auf Ende Mai 1999 bereits aufgegebenen Stelle, als problematisch einstufte. Dass auch die Bewältigung wechselbelastender Aufgaben in der Industrie, wovon Dr. med. K.________ beispielhaft Kontroll- und Überwachungsfunktionen, leichte industrielle Produktions- und Montagetätigkeiten, Archiv- und Magazinerarbeiten, Portiersdienste, hausinterne Botengänge, Chauffeurtätigkeiten ohne Auf- und Abladen schwerer Lasten sowie administrative Tätigkeiten aufgeführt hatte, ausgeschlossen wäre, ist dem erwähnten Hausarztbericht jedenfalls nicht zu entnehmen. 
3.2 Im Anschluss an den kantonalen Gerichtsentscheid vom 23. August 2001 gab die IV-Stelle im Hinblick auf den darin zugestandenen Anspruch auf Arbeitsvermittlung/Einarbeitung beim Internisten und Rheumatologen Dr. med. O.________ eine rheumatologisch-orthopädische Expertise in Auftrag, welche am 29. November 2002 erstattet wurde. Am 8. Februar 2003 wurde dazu ein psychiatrisches Konsiliargutachten des Dr. med. M.________ vom 8. Februar 2003 nachgereicht, welches sich auf eine am 2. Oktober 2002 erfolgte Untersuchung stützte. Nach Ansicht des Dr. med. O.________ resultiert aus somatischer Sicht keine Einschränkung des Leistungsvermögens bei einer leichten Arbeit mit maximal gelegentlicher Hebebelastung zwischen 5 und 10 kg. Dr. med. M.________ hielt in seiner Stellungnahme vom 8. Februar 2003 fest, auch psychiatrischerseits ergäben sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines geistigen Gebrechens oder einer psychischen Beeinträchtigung/Störung in einem Ausmass, das die Arbeitsfähigkeit nachhaltig tangieren würde; eine depressive Störung habe ebenfalls nicht aufgezeigt werden können. 
Angesichts dieser fachärztlichen Befunde und Arbeitsfähigkeitsschätzungen ist auch unter Berücksichtigung des unmittelbar als Reaktion auf die Verfügung vom 25. August 2000 erstatteten Berichts des Hausarztes Dr. med. R.________ vom 22. September 2000 und der Stellungnahme des Dr. med. W.________ von der Klinik Y.________ vom 12. April 2001 nicht ersichtlich, weshalb und inwiefern die erneut ablehnende Verwaltungsverfügung vom 9. Mai 2003 - abgesehen von der Missachtung des bereits am 23. August 2001 gerichtlich festgestellten Anspruchs auf Arbeitsvermittlung - ernsthaft in Frage gestellt werden könnte. Daran ändert der im Einspracheverfahren neu aufgelegte Bericht des Dr. med. W.________ vom 15. April 2003 ebenso wenig wie die im anschliessenden kantonalen Beschwerdeverfahren beigebrachte Stellungnahme des Dr. med. B.________ von der Klinik Z.________ vom 16. Dezember 2003 und der erst im letztinstanzlichen Verfahren eingereichte Bericht desselben Arztes vom 19. August 2004. 
3.3 Wie das kantonale Gericht richtig erkannt hat, ist aus den Ergebnissen der spezialärztlichen Untersuchungen, insbesondere durch die Ärzte der Klinik X.________ sowie durch Dr. med. O.________ und den Psychiater Dr. med. M.________ zu schliessen, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten leichten, wechselbelastenden Tätigkeit praktisch uneingeschränkt einsetzbar ist, wobei allenfalls die Möglichkeit bestehen sollte, gelegentlich über den ganzen Tag verteilt Pausen von insgesamt etwa einer Stunde einzuschalten. Dass Dr. med. R.________, Dr. med. W.________ und Dr. med. B.________ diese Auffassung nicht ohne weiteres teilen und von einer höheren Beeinträchtigung des Leistungsvermögens ausgehen wollen, vermag demgegenüber nicht zu überzeugen. Abgesehen davon, dass Dr. med. R.________ als Hausarzt in einer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung steht und daher in Zweifelsfällen eher zu Gunsten seines Patienten aussagt, welcher Erfahrungstatsache rechtsprechungsgemäss Rechnung zu tragen ist (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc mit Hinweisen), setzt er sich primär gegen die Verweigerung beruflicher Eingliederungsmassnahmen zur Wehr, ging aber ursprünglich selbst von einer auf die Dauer bloss um rund 20 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit selbst in der früher noch ausgeübten Tätigkeit als Verkäufer aus, wobei er hinsichtlich der Diagnosestellung dennoch nicht wesentlich von der Beurteilung durch die Ärzte der Klinik X.________ und durch die Dres. med. O.________ und M.________ abwich. Was die Stellungnahme des Dr. med. W.________ vom 12. April 2001 anbelangt, ist festzuhalten, dass sich der Arzt grundsätzlich nicht zur Rentenberechtigung als solcher, sondern zu der trotz medizinisch begründeter Beeinträchtigungen noch zumutbaren Arbeitsleistung zu äussern hat (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1). Gerade Letzteres ist im erwähnten Bericht weitgehend unterblieben, weshalb der Beschwerdeführer aus den Angaben des Dr. med. W.________ vom 12. April 2001 nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Im Übrigen begründet Dr. med. W.________ - wie die Vorinstanz richtig darlegt - seine Arbeitsfähigkeitsschätzung vom 15. April 2003 vorwiegend mit Faktoren nicht orthopädischer Natur wie etwa der Persönlichkeitsstruktur mit katastrophierender Interpretation seiner Beschwerden sowie mit einer Dekonditionierung und Übergewicht zufolge lang anhaltender Inaktivität, welchen mit der Vorinstanz indessen nicht invalidisierende Bedeutung beizumessen ist, zumal eine Überwindung der dadurch bedingten Schwierigkeiten im Berufsalltag erwartet werden kann und im Hinblick auf die jedem Versicherten obliegende Schadenminderungspflicht auch verlangt werden muss. Die von Dr. med. W.________ erwähnte Symptomausweitung schliesslich ist auch von Dr. med. O.________ nicht übersehen worden und hat denn auch Eingang in dessen Beurteilung gefunden, wo ausdrücklich von einer Symptomausweitung nach Matheson die Rede ist. Soweit Dr. med. B.________ - und mit ihm Dr. med. W.________ - ebenfalls von einer Symptomausweitung sprechen, liegt demnach kein neu erkannter Befund vor. Dass sich die diesbezügliche bereits in der Expertise des Dr. med. O.________ vom 29. November 2002 erkannte Gefahr, deren Thematik auch im Gutachten des Dr. med. M.________ vom 8. Februar 2003 aufgegriffen wird, in der kurzen Zeit bis zum Erlass des Einspracheentscheids vom 3. Juli 2003, auf welche die Beurteilung vorliegend beschränkt ist (vgl. Erw. 2.1 hievor; BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen), bereits in erheblichem Ausmass verwirklicht hat, ist kaum zu erwarten. Zu beachten ist ferner, dass die Stellungnahmen des Dr. med. B.________ im Wesentlichen den jeweiligen Zustand zur Zeit der Berichterstattung betreffen, womit zumindest die im vor- wie auch im letztinstanzlichen Verfahren beigebrachten Atteste vom 16. Dezember 2003 und 19. August 2004 unberücksichtigt bleiben müssen. Dass Dr. med. B.________ in den erst nach Erlass des Einspracheentscheids vom 3. Juli 2003 erstellten Röntgenbildern vom 2. Dezember 2003 anders als Dr. med. O.________ in den von ihm noch berücksichtigten älteren Bildern vom 14. April 1998 und einem MRI der LWS vom 13. Januar 1999 zusätzlich "eine deutliche kernspintomographische Progredienz der Osteochondrose L3/L4 mit Deckplatten-nahen Erosionen sowie auch eine konventionell radiologisch nachweisbare Retrolisthesis L3 gegenüber LWK 4" erkannt haben will, ändert daran nichts. Wann eine daraus allenfalls abzuleitende, sich auf das Leistungsvermögen auswirkende Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten wäre, ist nicht mehr eruierbar. Dass die Vorinstanz die Einschränkung des Leistungsvermögens - unter Berücksichtigung der in der Klinik X.________ empfohlenen einstündigen Pause - auf 12 % festsetzte erscheint unter den gegebenen Umständen vertretbar und gibt daher zu keinen Beanstandungen Anlass. 
4. 
Weiter stellt sich die Frage nach den erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung, welche mittels Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG zu ermitteln sind. 
4.1 Die von der Verwaltung angenommenen Einkünfte von jährlich Fr. 59'520.-, welche der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschädigung mutmasslich realisieren könnte (Valideneinkommen) sind weder im kantonalen Verfahren noch letztinstanzlich beanstandet worden. Auch auf Grund der Aktenlage besteht kein Anlass, darauf zurückzukommen. 
4.2 Für die Bestimmung des trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung des Leistungsvermögens bei zumutbarem Einsatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch erzielbaren Verdienstes (Invalideneinkommen) hat die Vorinstanz die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik für das Jahr 2002 durchgeführten Lohnstrukturerhebung (LSE 2002) beigezogen, was im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer seit Frühjahr 1999 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, gerechtfertigt ist (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1 mit Hinweisen). Nachdem der Beschwerdeführer indessen als angelernter Hilfsarbeiter zu qualifizieren ist und als solcher keinen überdurchschnittlichen Lohn bezog, kann das Vorliegen einer rentenrelevanten Erwerbseinbusse angesichts der nur wenig mehr als 10 % ausmachenden Verminderung des Leistungsvermögens ausgeschlossen werden, ohne dass die im Einzelnen in Betracht fallenden Tabellenlöhne der LSE 2002 genauer zu prüfen wären. Rentenausschliessend wäre bereits ein Fr. 35'712.- (= 60 % von Fr. 59'520.-) übersteigendes Einkommen, das bei den vorhandenen gesundheitsbedingten Einschränkung ohne weiteres realisierbar sein sollte, wie die vom kantonalen Gericht vorgenommenen Einkommensvergleiche bestätigen. 
5. 
Da die medizinische Situation für den vorliegend interessierenden Zeitraum bis zum Erlass des Einspracheentscheids vom 3. Juli 2003 umfassend geklärt worden ist, besteht keine Veranlassung zu der eventualiter beantragten Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme weiterer Untersuchungen. Dem Beschwerdeführer bleibt es unbenommen, sich - sollte seit Erlass des Einspracheentscheids vom 3. Juli 2003 eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten sein - mit einem neuen Leistungsbegehren an die IV-Stelle zu wenden. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 4. April 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: