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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_114/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 4. Mai 2016  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________ und B.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kantonsgericht Basel-Landschaft, 
Abteilung Zivilrecht, 
Beschwerdegegner, 
 
C.________, 
vertreten durch Advokat Roman Zeller, 
weiterer Verfahrensbeteiligter. 
 
Gegenstand 
Mietrecht; unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts 
Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, 
vom 18. Januar 2016. 
 
 
In Erwägung,  
dass das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Verfügung vom 18. Januar 2016 im Verfahren 400 15 394 das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege mangels Nachweis der Bedürftigkeit abwies und den Beschwerdeführern eine Nachfrist von 7 Tagen zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 1'500.-- ansetzte; 
dass die Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit vom 17. Februar 2016 datierter Eingabe (Postaufgabe am 18. Februar 2016) beim Bundesgericht Beschwerde erhoben und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersuchten; 
dass die Rechtsschrift vom 17. Februar 2016 nicht unterschrieben war; 
dass eine Beschwerdeschrift an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten hat; 
dass die Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG mit Verfügung vom 2. März 2016 aufgefordert wurden, bis am 14. März 2016 ein unterschriebenes Exemplar der Rechtsschrift vom 18. Februar 2016 einzureichen, wobei darauf hingewiesen wurde, dass ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe; 
dass die Beschwerdeführer innerhalb der angesetzten Frist kein unterschriebenes Exemplar der Rechtsschrift einreichten; 
dass aus diesem Grund auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist; 
dass die Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG); 
dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 68 BGG); 
dass das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos wird; 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Mai 2016 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer