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[AZA 7] 
C 391/99 Gb 
 
IV. Kammer 
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl 
 
Urteil vom 4. Oktober 2000 
 
in Sachen 
 
S.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 78, Aarau, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
A.- Der 1934 geborene S.________ war seit Juni 1994 als Dreher bei der Firma J.________ AG tätig. Am 20. Oktober 1997 löste diese das Arbeitsverhältnis fristlos auf. In der Folge meldete sich S.________ zur Arbeitsvermittlung sowie zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an. Am 12. Januar 1998 verfügte die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau, dass der Versicherte wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab 21. Oktober 1997 für die Dauer von 33 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt werde. Nachdem S.________ mit seiner vormaligen Arbeitgeberin in arbeitsrechtlicher Hinsicht am 10. Februar 1998 einen gerichtlichen Vergleich abgeschlossen hatte - die fristlose Kündigung wurde in eine ordentliche umgewandelt -, reduzierte die Arbeitslosenkasse die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit mit neuer Verfügung vom 17. Februar 1998 auf 18 Tage, beginnend am 1. Januar 1998. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 9. Juni 1998 ab. Das hierauf angerufene Eidgenössische Versicherungsgericht hob den angefochtenen Entscheid sowie die Verfügung der Arbeitslosenkasse vom 17. Februar 1998 auf und wies die Sache an die Verwaltung zur Wahrung der Gehörs- und Parteirechte des Versicherten zurück (Urteil vom 8. Januar 1999). 
Am 22. Februar 1999 ersuchte die Arbeitslosenkasse S.________ im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs um Stellungnahme zum Vorwurf der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit. Dieser liess sich mit Eingabe vom 27. Februar 1999 vernehmen. Mit Verfügung vom 15. März 1999 stellte die Arbeitslosenkasse den Versicherten erneut ab 1. Januar 1998 für die Dauer von 18 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. 
 
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab (Entscheid vom 21. September 1999). 
 
C.- S.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, der kantonale Entscheid und die Verfügung der Arbeitslosenkasse vom 15. März 1999 seien aufzuheben. 
Während die Arbeitslosenkasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, hat sich das Staatssekretariat für Wirtschaft nicht vernehmen lassen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Die Vorinstanz hat die vorliegend massgeblichen Bestimmungen über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit, namentlich wenn der Versicherte durch sein Verhalten, insbesondere infolge Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV), die dabei nach der Rechtsprechung zu beachtenden Grundsätze (BGE 112 V 245 Erw. 1; ARV 1993/1994 Nr. 26 S. 183 f. Erw. 2a, 1982 Nr. 4 S. 38 f. Erw. 1a; vgl. auch ARV 1999 Nr. 8 S. 39 Erw. 7b, 1995 Nr. 18 S. 107 Erw. 1 und SVR 1996 AlV Nr. 72 S. 220 Erw. 3b/aa) sowie die verschuldensabhängige Dauer der Einstellung (Art. 30 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 AVIV) richtig dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. 
 
2.- a) Im Kündigungsschreiben vom 20. Oktober 1997 wurde als Grund für die Entlassung ausgeführt, der Beschwerdeführer habe seit längerer Zeit und trotz "etlicher Verwarnungen" Anweisungen von Vorgesetzten absichtlich missachtet. Bearbeitungsoperationen seien nicht nach den Vorgaben und Erklärungen ausgeführt worden, wodurch in mehreren Fällen Schäden an den bearbeiteten Teilen entstanden seien. Ferner habe er trotz striktem Verbot dauernd Bearbeitungswerkzeuge durch Nachschleifen beschädigt und dadurch unbrauchbar gemacht. Eine ihm zugewiesene Reinigungsarbeit von Kupferteilen sei sodann mit der Begründung abgebrochen worden, er werde hievon krank. Letzteres obgleich man ihm erlaubt habe, im Freien unter dem Vordach zu arbeiten, das verwendete Reinigungsmittel der Giftklasse "frei" zuzuordnen gewesen und der Beschwerdeführer angewiesen worden sei, Gummihandschuhe und einen Atemschutz zu tragen. Des Weitern habe er Teile nach dem Baden im Reinigungsmittel nicht wie vorgeschrieben mit dem Lappen abgetrocknet, sondern mit der Druckluftpistole abgeblasen, wodurch eine Versprühung entstanden sei. 
Die Arbeitslosenkasse ging davon aus, dass die dem Beschwerdeführer angelasteten Handlungsweisen die Auflösung des Arbeitsverhältnisses veranlasst hätten. Dieser Auffassung schloss sich die Vorinstanz im Wesentlichen gestützt auf die schriftlichen Auskünfte von zwei Vorgesetzten und drei Arbeitskollegen des Beschwerdeführers vom 8., 27. und 30. Januar 1998 an. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden demgegenüber sämtliche zur Last gelegten Pflichtverletzungen bestritten. 
 
b) Im angefochtenen Entscheid wird unter Bezugnahme und wörtlicher Wiedergabe der unterschriftlich bestätigten Aussagen der Vorgesetzten und Mitarbeiter des Versicherten vom 8., 27. und 30. Januar 1998 festgehalten, es sei davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer während des ersten Anstellungsjahres bei der Firma J.________ AG offenbar gut integriert habe, im Verlaufe der Zeit indes zusehends negativ aufgefallen sei, da er Weisungen und Ratschläge nicht beachtet und dadurch Materialausschuss verursacht sowie anvertrautes Werkzeug beschädigt habe. Die erfolglosen Mahnungen und Verwarnungen hätten schliesslich - kumulativ - zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin geführt. Aus diesen Ausführungen erhellt, dass - sofern auf die genannten schriftlichen Auskünfte abgestellt werden darf und der für die streitige Einstellung erforderliche Beweisgrad erreicht wird - der Beschwerdeführer durch sein wiederholt weisungswidriges Verhalten begründeten Anlass zur Entlassung gegeben hat und die Arbeitslosigkeit somit selbstverschuldet ist. 
 
c) Schriftliche Auskünfte sind grundsätzlich zulässig und beweistauglich, auch wenn keine Ermahnung zur Wahrheit erfolgt ist. Die Auskunftspersonen sind indessen nötigenfalls durch das Gericht der förmlichen Zeugenbefragung zu unterstellen, wenn die Richtigkeit ihrer schriftlichen Auskünfte von der betroffenen Person bestritten wird (BGE 117 V 284 Erw. 4b; vgl. auch BGE 119 V 212 Erw. 3d). Eine Zeugenbefragung ist aber, sofern nicht andere Gründe gegen die Zuverlässigkeit der schriftlichen Auskünfte sprechen, nur dann erforderlich, wenn die Bestreitung ein gewisses Mass an Glaubwürdigkeit aufweist und nicht als Schutzbehauptung zu werten ist (nicht veröffentlichtes Urteil M. vom 30. August 2000, C 129/00). Im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes hat das Gericht nämlich zusätzliche Abklärungen nur dann vorzunehmen, wenn hiezu auf Grund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 Erw. 4a; AHI 1994 S. 212 Erw. 4a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 2c). 
Die Vorgesetzten und Mitarbeiter beschreiben die Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer übereinstimmend als schwierig. Einhellig weisen sie namentlich darauf hin, dass sich dieser in immer verstärkterem Ausmass weisungswidrig verhalten und Ratschläge seiner erfahreneren Kollegen nicht beachtet habe, wodurch mehr Aufwand, Ausschussware und letztlich Spannungen und Auseinandersetzungen entstanden seien; sein Verhalten wird einmütig als provokativ und besserwisserisch bezeichnet. Die zu den jeweiligen schriftlichen Auskünften erhobenen Vorbringen des Versicherten vermögen die ihm von verschiedener Seite zur Last gelegten Verfehlungen nicht in Frage zu stellen oder Zweifel an deren Glaubhaftigkeit zu wecken. Wäre von der Darstellung der einzelnen Vorfälle durch den Beschwerdeführer auszugehen, wonach er die ihm aufgetragenen Aufgaben stets korrekt in Befolgung der Anordnungen ausgeführt habe, erschiene die nachfolgende auf Grund seines Verhaltens ausgesprochene Kündigung durch die Arbeitgeberin nicht nachvollziehbar, zumal seine fachliche Kompetenz zu keiner Zeit beanstandet worden war. Auch aus dem Zustandekommen des gerichtlichen Vergleichs vom 10. Februar 1998 kann der Beschwerdeführer nichts zu Gunsten seines Standpunktes ableiten, ist darin doch lediglich ein Indiz dafür zu erblicken, dass für eine fristlose Entlassung kein wichtiger Grund im Sinne der Art. 337 ff. OR vorlag, nicht indes, dass die im Kündigungsschreiben vom 20. Oktober 1997 erhobenen Vorwürfe nicht zuträfen bzw. zurückgenommen worden wären. Seiner Bestreitung des Inhalts der schriftlichen Aussagen fehlt es damit am für die Notwendigkeit einer Zeugeneinvernahme erforderlichen Mass an Glaubwürdigkeit. 
 
d) Nach dem Gesagten ist von der Richtigkeit der schriftlichen Auskünfte der Vorgesetzten und Arbeitskollegen vom 8., 27. und 30. Januar 1998 auszugehen. Gestützt auf deren Aussagen steht das dem Versicherten vorgeworfene Verhalten demnach - wie dies für eine Einstellung nach Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV vorausgesetzt ist - klar fest (BGE 112 V 245 Erw. 1; ARV 1999 Nr. 8 S. 39 Erw. 7b). Der Einwand des Beschwerdeführers, es habe sich bei der Entlassung durch die Arbeitgeberin um eine - unabhängig von seinen Handlungsweisen - bereits "beschlossene Sache" gehandelt, lässt sich durch keinerlei Hinweise in den Akten belegen. Mit Verwaltung und Vorinstanz ist mithin davon auszugehen, dass die Entlassung und die nachfolgende Arbeitslosigkeit durch vermeidbares Fehlverhalten - die Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten (Jacqueline Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss. Zürich 1998, S. 108 f.; Gerhards, Kommentar zum AVIG, Bd. I, N 8 zu Art. 30) - veranlasst worden ist. Das Ausmass oder die allfällige Eignung dieses Verhaltens zur Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung spielt für die Rechtmässigkeit der Einstellung keine Rolle, sondern wird bei der Bemessung des Verschuldens berücksichtigt. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit erfolgte somit zu Recht. 
 
3.- Mit Bezug auf das Mass der Einstellung haben Arbeitslosenkasse und Vorinstanz ein mittelschweres Verschulden angenommen und die Sanktion im hiefür geltenden Rahmen von 16 bis 30 Tagen (Art. 45 Abs. 2 lit. b AVIV) im unteren Bereich auf 18 Tage festgesetzt. Diese Bemessung der Einstellungsdauer ist nicht zu beanstanden. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
 
Luzern, 4. Oktober 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: