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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_241/2018  
 
 
Urteil vom 4. Oktober 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Blum, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mehrfacher versuchter Mord; Strafzumessung, Gesamtstrafenbildung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 26. September 2017 (SK.2017.31). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 28. September 2002 verständigte die Schwester von A.________ namens B.________ die Einsatzzentrale der Kantonspolizei Zürich über den Erhalt eines verdächtigen Pakets. Die ausgerückten Polizeibeamten fanden das seitlich aufgerissene Paket am Wohnort von B.________ in C.________ auf einem Tisch der Terrasse. Das Paket war an die Redaktion der Zeitung D.________ in Zürich gesandt worden. B.________ nahm es von dort nach Hause, um es dem Geschäftsführer der Zeitung, A.________, zu übergeben. Dieser zeigte sich indessen skeptisch, weshalb dessen Bruder E.________ das Paket auf der Terrasse öffnen wollte. Dabei entnahm er dem Paket eine Weinflasche, bevor er den verdächtigen Inhalt entdeckte. Der angerückte Fachspezialist der Stadtpolizei Zürich erblickte durch die seitliche Öffnung des Pakets eine Handgranate, deren Abzugsring mittels Draht und Haken mit dem Deckel der Aussenverpackung verbunden war. Die Paketbombe wurde daktyloskopisch untersucht, und es wurden DNA-Spuren sichergestellt. 
 
B.  
Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 14. Oktober 2002 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen unbekannte Täterschaft wegen Verdachts der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung, der Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht, der Entgegennahme und des Aufbewahrens von Sprengstoffen sowie der unbewilligten Einfuhr von Kriegsmaterial und des unbewilligten Verkehrs mit Sprengstoff. Am 16. Oktober 2003 verfügte sie die Einstellung des Verfahrens. 
 
C.  
Am 10. Dezember 2016 alarmierte ein Angestellter eines Lokals in Zürich wegen einer dort stattfindenden tätlichen Auseinandersetzung die Einsatzzentrale der Stadtpolizei Zürich. Die Beteiligten, darunter auch X.________, wurden wegen Raufhandels verzeigt und ihnen wurden Wangenschleimhautabstriche abgenommen. Die Eingabe des DNA-Profils von X.________ in der nationalen DNA-Profil-Datenbank ergab eine Übereinstimmung mit den DNA-Spuren, die am 28. September 2002 auf der Paketbombe sichergestellt worden waren. 
 
D.  
Am 9. Januar 2017 verfügte die Bundesanwaltschaft die Wiederaufnahme des am 16. Oktober 2003 eingestellten Verfahrens und dessen Ausdehnung auf X.________. Am 31. Januar 2017 erfolgten an dessen Wohn- und Arbeitsort Hausdurchsuchungen. Dabei wurden eine Pistole und Munition sichergestellt. Gleichentags wurde X.________ festgenommen und in Untersuchungshaft versetzt. 
 
E.  
Das Bundesstrafgericht verurteilte X.________ am 26. September 2017 wegen mehrfachen versuchten Mordes und mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren und auferlegte ihm eine bedingte Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 15.--, diese als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Untersuchungsamts Gossau vom 29. April 2015, auf dessen Vollzug es verzichtete. Schliesslich verpflichtete es X.________ zu Genugtuungszahlungen an A.________ von Fr. 10'000.--, F.________ von Fr. 2'500.-- und G.________ von Fr. 2'500.--. 
 
F.  
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Bundesstrafgerichts sei hinsichtlich der Höhe der Freiheitsstrafe aufzuheben und die Sache an das Bundesstrafgericht zurückzuweisen. Eventualiter sei er zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren zu verurteilen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung und damit zusammenhängend teilweise auch gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung. 
 
1.1.  
 
1.1.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).  
Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt. Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; Urteil 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 2 f., zur Publikation vorgesehen; je mit Hinweisen). Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6). 
 
1.1.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 143 I 310 E. 2.2 S. 313; je mit Hinweis; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 141 III 564 E. 4.1 S. 566; je mit Hinweisen). Inwiefern das Sachgericht den Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt hat, prüft das Bundesgericht ebenfalls unter dem Gesichtspunkt der Willkür. Diese aus der Unschuldsvermutung abgeleitete Maxime wurde wiederholt dargelegt, worauf zu verweisen ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 40 f. mit Hinweisen). Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368; 142 II 206 E. 2.5 S. 210; 142 I 135 E. 1.5 S. 144; je mit Hinweisen).  
 
 
1.2.  
 
1.2.1. Die Vorinstanz erwägt, für die mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz sei eine Geldstrafe angemessen, während für den mehrfachen versuchten Mord eine Freiheitsstrafe auszusprechen sei. Das Untersuchungsamt Gossau habe den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 29. April 2015 wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 70.-- und einer Busse von Fr. 200.-- verurteilt. Die versuchten Morde habe der Beschwerdeführer zwar 2002 begangen, eine Zusatzstrafe komme indessen nicht in Frage, weil die Strafen nicht gleichartig seien. Die Widerhandlung gegen das Waffengesetz habe der Beschwerdeführer von 2013 bis am 31. Januar 2017 begangen, somit teils vor und teils nach der Verurteilung vom 29. April 2015. Allerdings handle es sich dabei um ein Dauerdelikt, weshalb eine Zusatzstrafe zur gleichartigen Geldstrafe gemäss Strafbefehl vom 29. April 2015 auszufällen sei. Diese bedingte Zusatzstrafe veranschlagt die Vorinstanz bei 40 Tagessätzen zu Fr. 15.--. Die Vorinstanz sieht keine Gründe für eine schlechte Legalprognose, weshalb sie auf den Vollzug der mit Strafbefehl des Untersuchungsamts Gossau vom 29. April 2015 bedingt auferlegten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 70.-- verzichtet.  
 
1.2.2. Weiter erwägt die Vorinstanz, Mord sei eine ausgesprochen gravierende Straftat. Hinsichtlich der objektiven und subjektiven Tatkomponenten sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorgehen die Opfer über die Tat hinaus in Angst und Schrecken versetzt habe. Er habe die Tat anonym ausgeübt. Die Opfer hätten rund 15 Jahre nicht gewusst, wer ihnen nach dem Leben getrachtet habe. Die Ungewissheit um eine allfällige weitere Tatabsicht und die damit verbundene seelische Belastung habe angedauert. Der Aufwand des Beschwerdeführers sei nicht unerheblich gewesen. Die Beschaffung der einzelnen Bestandteile der Paketbombe, der durchdachte Aufbau der Sprengvorrichtung, die Überlegungen zum Absender und das insgesamt über mindestens zwei Tage andauernde Vorgehen liessen eine deutliche kriminelle Energie erkennen. Am Postschalter habe er die Kontrolle völlig abgegeben und zugelassen, dass die Paketbombe auf dem Weg zum Bestimmungsort oder dort mit mehreren Menschen in Kontakt komme. Dabei habe er auch in Kauf genommen, dass das Paket von einer Person geöffnet wird, die mit der politischen Ausrichtung der Zeitung D.________ nichts zu tun habe. Der vom Beschwerdeführer angegebene Beweggrund sei lebensfremd. Dies gelte namentlich für den Vorwurf, Massaker an Flüchtlingen seien gestützt auf die Berichterstattung von D.________ über deren Fluchtwege erfolgt. Armeen und paramilitärische Organisationen handelten mit militärischen oder paramilitärischen Mitteln und seien nicht auf die Berichte einer Zeitung angewiesen. Der Beschwerdeführer habe sich gegen die Redaktion der Zeitung D.________ gerichtet, weil diese in der Kosovo-Frage auf der politischen Gegenseite stehe. Durch die Tat habe der Beschwerdeführer seinen politischen Standpunkt zu einem Konflikt im Raum Mazedonien gewaltsam in der Schweiz bezeugen wollen. Es wäre für ihn ein Leichtes gewesen, von dieser Tat abzusehen, habe er doch hier in geordneten Verhältnissen gelebt und keinerlei Kontakte zu den Redaktionsmitgliedern der Zeitung D.________ gehabt. Sein Verschulden bewege sich im mittleren bis schweren Bereich. Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers erwägt die Vorinstanz zusammengefasst, er sei in Mazedonien geboren worden und aufgewachsen. Seit Herbst 1990 lebe er in der Schweiz und sei inzwischen mazedonisch-schweizerischer Doppelbürger. Er sei verheiratet und habe drei Kinder. Nach einer Lehre habe er sich an einer Technikerschule weitergebildet und zuletzt als Testingenieur gearbeitet. Die Vorinstanz berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer zum äusseren Tatablauf von Beginn an geständig gewesen sei. Seit der Tat habe er sich grundsätzlich wohl verhalten. Die Vorstrafe begründe keinen Rückfall, da der Beschwerdeführer den mehrfach versuchten Mord vor der Ausfällung des Strafbefehls begangen habe. Die nicht einschlägige Vorstrafe betreffe die Lenkung eines Fahrzeugs in übermüdetem Zustand und wirke sich nicht straferhöhend aus. Die Vorinstanz erwägt weiter, der Beschwerdeführer habe alles getan, was nötig war, um die Redaktionsmitglieder zu töten, womit ein vollendeter Versuch vorliege. Der tatbestandsmässige Erfolg sei objektiv sehr nahe und von einem weiteren Zutun des Beschwerdeführers unabhängig gewesen. Dass die Handgranate nicht detoniert sei, verdanke man lediglich dem Umstand, dass E.________ die Paketbombe unkonventionell seitlich geöffnet habe. Die versuchte Tatbegehung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB wirke sich daher in sehr leichtem Masse strafmildernd aus. Schliesslich erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe den mehrfachen versuchten Mord am 28. September 2002 begangen. Bei Ausfällung des vorinstanzlichen Urteils seien rund 15 Jahre seit der Tat verstrichen. Im Zeitpunkt der Taten habe das alte Verjährungsrecht gegolten, wonach die Verjährungsfrist 20 Jahre betragen habe. Im Januar 2016 seien somit zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen gewesen, womit die objektiven Voraussetzungen für eine Strafmilderung gemäss Art. 48 lit. e StGB erfüllt seien. Der Beschwerdeführer habe sich seit der Tat grundsätzlich wohl verhalten. Die Vorinstanz schliesst, das Strafbedürfnis habe sich, aufgrund der seit der Tat verstrichenen langen Zeitdauer, erheblich vermindert. Der Strafmilderungsgrund gemäss Art. 48 lit. e StGB sei in mittlerem Masse zu berücksichtigen. In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren spricht die Vorinstanz wegen mehrfachen versuchten Mords (Art. 112 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) eine Freiheitsstrafe von zehn Jahren aus.  
 
1.3.  
 
1.3.1. Der Beschwerdeführer rügt zu Recht nicht, dass die Vorinstanz auf den Vollzug der mit Strafbefehl des Untersuchungsamts Gossau vom 29. April 2015 bedingt auferlegten Geldstrafe verzichtet und dazu für die mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz eine bedingte Zusatzstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 15.-- ausspricht. Demgegenüber macht er geltend, die Vorinstanz halte sich bei der Bildung der Gesamtstrafe wegen mehrfach versuchten Mords nicht an das von der Rechtsprechung vorgezeichnete methodische Vorgehen. Sie setze keine Einsatzstrafe für das schwerste Delikt fest, sondern gehe vom abstrakten Strafrahmen aus. Darin beurteile sie die versuchten Morde in einem einzigen Schritt, wobei sie die Mehrfachbegehung straferhöhend berücksichtige. Dies stelle einen Verstoss gegen Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 29 BV dar.  
 
1.3.2. Das Bundesgericht äusserte sich im zur Publikation vorgesehenen Urteil 6B_483/2016 vom 30. April 2018 ausführlich zur Methodik der Gesamtstrafenbildung gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB. Dabei bestätigte es die konkrete Methode und hielt namentlich fest, die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips sei nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfälle (E. 2.2, 3.3-3.4). Weiter führte es aus, eine Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips setze voraus, dass das Gericht die hypothetischen Einzelstrafen sämtlicher Delikte zumindest gedanklich gebildet habe; es präzisierte, die Ausfällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller zu beurteilenden Delikte sei nicht möglich (E. 3.5). Schliesslich hielt es fest, der Gesetzgeber habe die Konkurrenzen in Art. 49 StGB abschliessend geregelt, weshalb es ausgeschlossen sei, eine Gesamtfreiheitsstrafe aus Geld- und Freiheitsstrafen oder aus mehreren Geldstrafen zu bilden (E. 3.6). In jenem Entscheid wies das Bundesgericht auch auf frühere Ausnahmen von der konkreten Methode hin (E. 2.4). So nannte es etwa die Konstellation, in der sich die einzelnen Delikte nicht wesentlich voneinander unterscheiden, nach denselben Bestimmungen zu beurteilen sind und sich nicht ohne Weiteres eine schwerste Tat für die Einsatzstrafe bestimmen lässt (Hinweis auf Urteil 6B_446/2011 vom 27. Juli 2012 E. 9.4). Weiter verwies es auf den Fall, in dem ein deutlich schwereres Delikt zusammen mit einer oder wenigen weiteren, leichter wiegenden Nebentaten zu sanktionieren ist (Hinweis auf Urteil 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.8). Schliesslich erinnerte es an den Fall, in dem verschiedene Straftaten zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen (Hinweis auf Urteil 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4).  
Weiter wies das Bundesgericht darauf hin, die zahlreichen Ausnahmen vom Grundsatz der konkreten Methode trügen nicht zur Rechtssicherheit und einer einheitlichen Rechtsanwendung bei. Art. 49 Abs. 1 StGB sehe keine Ausnahmen für bestimmte Konstellationen mehrfacher Deliktsbegehung vor und schliesse die Anwendung des Asperationsprinzips bei mehrfacher Begehung desselben Delikts gerade nicht aus. Eine Gesamtbetrachtung aller Taten oder die Bildung von Deliktsgruppen zur Strafartbestimmung laufe im Ergebnis auf eine selektive Aufgabe der Gesamtstrafe nach dem Asperationsprinzip zugunsten der gesetzlich nicht vorgesehenen Einheitsstrafe hinaus (E. 3.5.4 mit Hinweisen). 
 
1.3.3. Im vorliegenden Fall verwirklichte der Beschwerdeführer den Tatbestand des (versuchten) Mordes mehrfach, indem er eine Paketbombe an die Redaktion der Zeitung D.________ schickte. Die Vorinstanz stellt verbindlich seinen direkten Vorsatz fest, die Redaktionsmitarbeiter zu töten. Ferner habe er zumindest billigend den Tod von weiteren Personen in Kauf genommen, die zufällig hätten anwesend sein können.  
Es trifft zu, dass die Vorinstanz für den mehrfach versuchten Mord nicht explizit eine Einsatzstrafe festlegt. Allerdings ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer daraus ein Nachteil erwachsen sollte; denn die Vorinstanz spricht eine Freiheitsstrafe von zehn Jahren aus und hält sich damit am untersten Ende des Strafrahmens für Mord, der von zehn Jahren bis zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe reicht. Dabei würdigt sie die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschwerdeführers neutral und erkennt keine besondere Strafempfindlichkeit. Sein Geständnis und seine aufrichtige Reue würdigt sie insgesamt in mittlerem, sein Wohlverhalten seit der Tat in leichtem bis mittlerem Mass strafmindernd. Sie berücksichtigt auch die Führungszeugnisse des Regionalgefängnisses Burgdorf und des Flughafengefängnisses Zürich. Die mehrfache Tatbegehung berücksichtigt die Vorinstanz in gewichtigem Mass strafschärfend, während sie überzeugend begründet, weshalb sich die versuchte Tatbegehung nur sehr leicht strafmildernd auswirkt. Schliesslich berücksichtigt sie den Strafmilderungsgrund gemäss Art. 48 lit. e StGB in mittlerem Mass. 
 
1.3.4. Das Bundesgericht äusserte sich im bereits genannten und zur Publikation vorgesehenen Urteil 6B_483/2016 vom 30. April 2018 nicht ausdrücklich, wie in Fällen wie dem vorliegenden bei der Strafzumessung zu verfahren ist. Es liegt jedoch auf der Hand, dass beim Versand einer Paketbombe mit einer Vielzahl möglicher Todesopfer nicht gesagt werden kann, bezüglich welchen Opfers die schwerste Straftat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB vorliegt. Daher ist das Gericht in solchen Fällen weiterhin nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, in welchem Umfang es dem Asperationsprinzip straferhöhend Rechnung trägt. Es lässt sich schlechterdings keine schwerste Tat bestimmen, für welche eine Einsatzstrafe festgesetzt werden könnte. Vielmehr liegt eine einzige Tathandlung vor, die gleichzeitig auf die Tötung mehrerer Menschen abzielte.  
 
1.4.  
 
1.4.1. Weiter wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, sie habe bei der Strafzumessung zu Unrecht berücksichtigt, dass seine Opfer während rund 15 Jahren in der Ungewissheit leben mussten, wer versucht hatte, sie zu töten.  
 
1.4.2. Die Rüge ist unbegründet. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lässt sich aus dem Umstand, dass die Vorinstanz diese Überlegung zu Beginn der Strafzumessung erwähnt, nicht ableiten, dass sie ihr besonderes Gewicht gäbe. Es ist offensichtlich, dass sie zahlreichen anderen Umständen mindestens ebenso viel Bedeutung beimisst, so zum Beispiel dem nicht unerheblichen Aufwand des Beschwerdeführers beim Bau der Paketbombe, der durchdachten Sprengvorrichtung, den Überlegungen zum Absender und dem insgesamt über mindestens zwei Tage andauernden Vorgehen. Dass der Tatbestand der Drohung verjährt war, ändert nichts daran, dass die Vorinstanz bei den objektiven Tatkomponenten berücksichtigen durfte, dass die Adressaten der Paketbombe während Jahren nicht wussten, wer ihnen nach dem Leben getrachtet hatte.  
 
1.5.  
 
1.5.1. Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz verstosse gegen das Doppelverwertungsverbot, indem sie bei der Strafzumessung nochmals die Rache berücksichtige, obwohl diese bereits zur Mordqualifikation beigetragen habe.  
 
1.5.2. Auch in diesem Punkt hält die vorinstanzliche Strafzumessung vor Bundesrecht stand. Die Vorinstanz erwägt ausdrücklich, dass Mord eine ausgesprochen gravierende Straftat sei, schlage sich in der Strafandrohung nieder und sei bei der Beurteilung des Grundverschuldens kein zweites Mal zu berücksichtigen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn sie ausführt, der vom Beschwerdeführer behauptete Beweggrund sei lebensfremd. Dass sie sein Rachemotiv bei der Strafzumessung berücksichtigt, ist nicht zu beanstanden. Zwar dürfen Umstände, die zur Mordqualifikation führten, innerhalb des Strafrahmens nicht noch einmal straferhöhend berücksichtigt werden. Hingegen darf das Gericht berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender Tatumstand gegeben sei (BGE 120 IV 67 E. 2b S. 71 f. mit Hinweis). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers kann nicht gesagt werden, die Erwägungen der Vorinstanz drehten sich einzig um das Rachemotiv als solches und nicht um das Ausmass dieses Umstands.  
 
1.6.  
 
1.6.1. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, er habe vor Vorinstanz auf seine körperlichen und vor allem psychischen Probleme im Tatzeitpunkt hingewiesen. Er sei damals in der schmerzvollen Nachbehandlung einer Krebserkrankung gestanden und habe jederzeit befürchtet, die Krankheit könnte wieder ausbrechen, was ihn psychisch stark belastet habe. Er leide unter erheblichen Schlafstörungen. In die damalige Zeit seien auch mehrere Alkoholexzesse gefallen. Auch seien in jener Phase Bilder von Massakern an Flüchtlingen im mazedonischen Kriegsgebiet hochgekommen. Dies habe letztlich zum Versand der Paketbombe an die Zeitung D.________ geführt. Die Krebserkrankung habe zu einem Bruch im zuvor gradlinigen Leben geführt. Insgesamt deuteten die Umstände auf eine posttraumatische Belastungsstörung hin, welche mitursächlich für die Deliktsbegehung sei. Auf diese Punkte und auf die von der Verteidigung eingereichten Krankheitsunterlagen gehe die Vorinstanz nicht ein.  
 
1.6.2. Auch diese Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz würdigt die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschwerdeführers neutral. Sie stellt namentlich fest, er habe angegeben, von 1997 bis 2001 für die UÇK aktiv gewesen zu sein. Dabei habe er beispielsweise bei der Organisation von Protesten geholfen und sich als Übersetzer betätigt. 1998 sei er an einem Blasentumor erkrankt, weshalb er sich einer Operation unterzogen habe. Seither nehme er täglich Schlaftabletten und ein Medikament gegen Magensäure. Aus seinem aktuellen gesundheitlichen Zustand folgert sie keine besondere Strafempfindlichkeit.  
Soweit der Beschwerdeführer von den diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz abweicht, ohne hinreichend Willkür darzutun (vgl. oben E. 1.1.2), ist auf seine Ausführungen nicht einzutreten. Dies ist etwa der Fall, wenn er sein Vorleben in ein anderes Licht setzt als die Vorinstanz, ohne darzulegen, dass die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen geradezu unhaltbar sind. Die Vorinstanz lässt die Erkrankung des Beschwerdeführers in die Strafzumessung einfliessen und setzt sich mit seiner Verbindung zur paramilitärischen albanischen Befreiungsarmee Uç K auseinander. 
Auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder der Begründungspflicht ist nicht auszumachen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es genügt, wenn sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 141 III 28 E. 3.2.4; 139 IV 179 E. 2.2; 138 IV 81 E. 2.2; je mit Hinweisen). Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers musste die Vorinstanz nicht blindlings auf seine Ausführungen abstellen, nur weil in Anbetracht des langen Zeitraums seit der Tat allenfalls weniger Akten vorhanden sind. 
 
1.7. Im Übrigen setzt sich die Vorinstanz in ihren Erwägungen zur Strafzumessung mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt sämtliche Zumessungsgründe zutreffend. Dass sie sich dabei von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich.  
 
2.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Oktober 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt