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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
U 220/06 
 
Urteil vom 4. Dezember 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiber Hadorn 
 
Parteien 
B.________, 1964, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Jüsi, Langstrasse 4, 8004 Zürich, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 15. März 2006) 
 
Sachverhalt: 
B.________ (geb. 1964) war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 6. November 2002 und am 29. Januar 2003 je einen Unfall erlitt. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 5. Juli 2004 sprach sie B.________ eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 29 % sowie eine Entschädigung für eine Integritätseinbusse von 20 % zu. Auf Einsprache hin erhöhte sie die Rente mit Entscheid vom 15. Februar 2005 auf 39 %. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 15. März 2006 ab. 
B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es seien ihm eine Rente von mindestens 70,7 % und eine angemessene Integritätsentschädigung auszurichten. Eventuell sei die Sache zu näheren Abklärungen an die SUVA zurückzuweisen. Subeventuell sei ihm eine Rente von 41,44 %, mindestens jedoch eine solche von 40 % zuzusprechen. Ausserdem lässt B.________ um unentgeltliche Verbeiständung ersuchen. 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Die SUVA hat im Einspracheentscheid die gesetzlichen Voraussetzungen für die Leistungspflicht der Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 UVG), namentlich für eine Rente (Art. 18 UVG) und eine Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 UVG; Art. 36 UVV) richtig dargelegt. Ferner hat das kantonale Gericht die Rechtsprechung zum Beweiswert ärztlicher Auskünfte (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c) und zum Einkommensvergleich auf Grund von DAP-Profilen (BGE 129 V 472 Erw. 4.2) und LSE- Tabellen (BGE 126 V 76) sowie zum behinderungsbedingten Abzug beim hypothetischen Invalideneinkommen (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3) korrekt wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. 
2. 
Die Vorinstanz hat die medizinischen Akten eingehend gewürdigt und sich zu Recht auf das Gutachten des Dr. med. M.________, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, EEG, EMG, Doppler/Duplex, vom 8. Juni 2004 gestützt. Demnach sind die Kopfschmerzen nicht rechtsgenüglich als Unfallfolgen ausgewiesen. Was der Versicherte hiegegen einwendet, ist nicht geeignet, zu einem anderen Ergebnis zu führen. Das kantonale Gericht hat zutreffend begründet, weshalb nicht auf die Berichte der Klinik X.________ abgestellt werden kann. Darauf wird verwiesen. Zwar hat SUVA-Kreisarzt Dr. med. F.________ im Bericht vom 22. August 2003 ausgeführt, bei den Kopfschmerzen handle es sich immer noch um Spannungskopfschmerzen, "zurückgehend auf den 1. Unfall"; der 2. Unfall habe daran nichts geändert. Anschliessend verweist Dr. F.________ aber auf Dr. M.________, welcher die Kopfschmerzen (im Bericht vom 13. Dezember 2002) abgeklärt habe und den verminderten Trainingszustand als kausal erachte. Deshalb sei durch eine stationäre intensive Trainingsrehabilitation auch eine Besserung der Kopfschmerzproblematik zu erwarten. Im Bericht vom 13. Februar 2004 verweist Dr. F.________ erneut auf den erwähnten Bericht des Dr. M.________ und fügt bei, er sei mit dem Versicherten übereingekommen, die Kopfschmerzen nochmals bei diesem Arzt abzuklären. In der Folge untersuchte Dr. M.________ den Beschwerdeführer ein weiteres Mal und verfasste das erwähnte Gutachten vom 8. Juni 2004, in welchem er die Unfallkausalität der Kopfschmerzen klar verneinte. Aus der zitierten, isolierten Aussage des Dr. F.________ vom 22. August 2003 kann angesichts des geschilderten gesamten Kontextes nicht auf eine Unfallkausalität der Kopfschmerzen geschlossen werden. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Von weiteren Abklärungen sind keine zusätzlichen Erkenntnisse über ein nunmehr vier Jahre zurückliegendes Ereignis zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist. 
3. 
Die SUVA hat gestützt auf diese Angaben auf Grund von DAP-Profilen einen Einkommensvergleich angestellt und dabei einen Invaliditätsgrad von 39 % errechnet. Die Vorinstanz bestätigte diesen und führte zusätzlich einen weiteren Erwerbsvergleich gestützt auf Tabellen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen (LSE) durch. Dabei gewährte sie einen Abzug von 15 % von den Werten des hypothetischen Invalideneinkommens und erhielt als Schlussresultat ebenfalls einen Invaliditätsgrad von 39 %. Der Lohnvergleich der SUVA mittels DAP-Profilen weckt insofern Zweifel, als nicht ersichtlich ist, welche Gesamtzahl der auf Grund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden Arbeitsplätze dokumentiert ist, welcher Höchst- und Tiefstlohn und welcher Durchschnittslohn dem verwendeten Behinderungsprofil entspricht (vgl. dazu BGE 129 V 480 Erw. 4.2.2). Da indessen der von der Vorinstanz mit den LSE-Tabellen durchgeführte Lohnvergleich lege artis erfolgt ist, kann auf diesen abgestellt werden, womit es bei einem Invaliditätsgrad von 39 % sein Bewenden hat. 
4. 
Nachdem die Kopfschmerzen nicht unfallkausal sind, besteht sodann kein Anlass, die Integritätsentschädigung zu erhöhen. 
5. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Die unentgeltliche Verbeiständung kann gewährt werden, da die entsprechenden Voraussetzungen (dazu BGE 125 V 202 Erw. 4a) erfüllt sind. Der Beschwerdeführer wird jedoch auf Art. 152 Abs. 3 OG hingewiesen, wonach er dem Gericht Ersatz zu leisten haben wird, sobald er dazu im Stande sein sollte. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Bernhard Jüsi, Zürich, aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 4. Dezember 2006 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: