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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
8C_879/2008 
{T 0/2} 
 
Urteil vom 5. Februar 2009 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Maillard, 
Gerichtsschreiber Krähenbühl. 
 
Parteien 
R.________,Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur 
 
gegen 
 
AXA Versicherungen AG, General Guisan-Strasse 40, 8401 Winterthur, Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwältin Marianne I. Sieger. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 29. August 2008. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
R.________ (Jg. 1952) arbeitete bis Ende Dezember 2001 als Versicherungsagent auf Provisionsbasis für die Firma X.________ und war darauf bis Ende April 2002 arbeitslos. Auf den 1. Mai 2002 trat er eine neue Stelle als Aussendienstmitarbeiter in der Firma M.________ an. Am 20. Juli 2002 erlitt er bei einem Kopfsprung einen Badeunfall und zog sich dabei Kopf- und Wirbelsäulenverletzungen zu. Mit Verfügung vom 9. Juni 2005 sprach ihm die "Winterthur" Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (heute: AXA-Versicherungen AG; nachstehend: AXA) bei einem Invaliditätsgrad von 80 % rückwirkend ab 1. Februar 2005 unter anderem eine auf der Grundlage eines versicherten Verdienstes von Fr. 43'222.- berechnete Komplementärrente zu der von der Invalidenversicherung gewährten ganzen Rente zu. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2005 fest. 
 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. August 2008 ab. 
 
C. 
R.________ lässt beschwerdeweise beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der Rentenberechnung sei ein versicherter Verdienst von Fr. 69'207.- zugrunde zu legen. 
 
Die AXA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1 BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). Es darf indessen nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen (Art. 107 Abs. 1 BGG). 
 
2. 
2.1 Auf Grund der Vorbringen in der Beschwerdeschrift ist einzig der versicherte Verdienst zu prüfen, welcher der Berechnung der dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen zustehenden Komplementärrente zugrunde zu legen ist. 
 
2.2 Die wesentlichen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen über den für die Rentenberechnung massgebenden versicherten Verdienst (Art. 15 Abs. 1 und 2 UVG, Art. 22 Abs. 4, Art. 24 Abs. 1 UVV) hat das kantonale Gericht zutreffend wiedergegeben. Es betrifft dies namentlich die gestützt auf Art. 15 Abs. 3 UVG erlassene Regelung in Art. 22 Abs. 4 UVV, wonach als Grundlage für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn gilt (Satz 1) und bei Arbeitsverhältnissen, die nicht das ganze Jahr dauerten, der in dieser Zeit bezogene Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet wird (Satz 2). Richtig ist auch, dass nach Art. 24 Abs. 1 UVV der versicherte Verdienst bei einem wegen Arbeitslosigkeit im Jahr vor dem Unfall verminderten Lohn nach dem Lohn festgesetzt wird, den die versicherte Person erzielt hätte, wäre sie nicht arbeitslos geworden. 
 
3. 
3.1 Die Vorinstanz ging davon aus, der Stellenantritt in der Firma M.________ am 1. Mai 2002 habe die vorangegangene Arbeitslosigkeit beendet und der für die Rentenberechnung massgebende versicherte Verdienst richte sich ausschliesslich noch nach dem am neuen Arbeitsplatz erzielten Lohn, welcher, da er während weniger als eines ganzen Jahres realisiert worden sei, gemäss Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV auf ein volles Jahr umzurechnen sei. Wie zuvor schon der Unfallversicherer lehnte sie es ab, in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 UVV den Lohn, den der Beschwerdeführer, wäre er nicht arbeitslos geworden, erzielt hätte, als Teil des versicherten Verdienstes anzuerkennen. Ebenso wenig berücksichtigte sie bei der Berechnung des versicherten Verdienstes das vor Eintritt der Arbeitslosigkeit an der früheren Stelle bis am 31. Dezember 2001 erzielte Einkommen. Zur Begründung ihres Vorgehens verwies sie auf E. 3b des in RKUV 1994 Nr. U 179 S. 32 teilweise publizierten Urteils des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 4. August 1993 (U 108/92). 
 
3.2 Dieser vorinstanzlichen Betrachtungsweise kann nicht beigepflichtet werden. Aus der in RKUV 1994 Nr. U 179 S. 32 nicht publizierten E. 3c des Urteils vom 4. August 1993 (U 108/92) ergibt sich klar, dass bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes nicht nur auf den in den letzten Monaten vor dem versicherten Unfallereignis an der neuen Arbeitsstelle erzielten Lohn, hochgerechnet auf ein ganzes Jahr, abgestellt werden kann. Nachdem der Beschwerdeführer ab 1. Mai 2003 in der Firma M.________ angestellt war, ist der dort tatsächlich erhaltene Lohn im Rahmen der Berechnung des versicherten Verdienstes nur für die Zeit ab Beginn dieses Arbeitsverhältnisses massgebend. Für die Zeit vor Aufnahme dieser Erwerbstätigkeit hingegen ist auf das Einkommen abzustellen, das der Beschwerdeführer vor seiner Arbeitslosigkeit in der Firma X.________ realisiert hatte. Der dortige Verdienst gilt auf Grund von Art. 24 Abs. 1 UVV auch für die Zeit der nachfolgenden Arbeitslosigkeit. 
 
3.3 Demnach ist für die Zeit ab 21. Juli 2001 bis 31. Dezember 2001 der - betraglich unbestrittene - Lohn von monatlich Fr. 6'386.- massgebend. Dieser gilt auch für die Zeit der anschliessend bis 30. April 2002 dauernden Arbeitslosigkeit, während für die Zeit ab 1. Mai bis 20. Juli 2002 auf den Lohn an der neuen Stelle in der Firma M.________ von - betraglich ebenfalls unbestritten - monatlich Fr. 3'601.80 abzustellen ist. Insgesamt ergibt sich damit bei einem monatlichen Gehalt von Fr. 6'386.- während 284 Tagen ([Fr. 6'386.- x 12] : 365 x 284 = Fr. 59'626.-) und von Fr. 3'601.80 während 81 Tagen ([Fr. 3'601.80 x 12] : 365 x 81 = Fr. 9'592.-) ein versicherter Jahresverdienst von Fr. 69'218.-. Entsprechend dem beschwerdeweise gestellten Antrag wird die AXA die dem Beschwerdeführer zustehende Rente auf der Grundlage eines versicherten Verdienstes von Fr. 69'207.- zu berechnen haben (Art. 107 Abs. 1 BGG). 
 
4. 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten von der Beschwerdegegnerin als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG), welche dem Beschwerdeführer überdies für das kantonale wie auch für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung schuldet (Art. 68 Abs. 1, 2 und 5 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. August 2008 und der Einspracheentscheid der AXA Versicherungen AG vom 21. Dezember 2005 werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine auf der Grundlage eines versicherten Verdienstes von Fr. 69'207.- berechnete Komplementärrente hat. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3. 
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen. 
 
4. 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen. 
 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 5. Februar 2009 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Krähenbühl