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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_109/2015  
{T 0/2}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 5. März 2015  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
AHV-Kasse Coiffeure & Esthétique, Wyttenbachstrasse 24, 3000 Bern 25, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. A.________ GmbH, 
2. B.________, 
 
beide vertreten durch Advokat Dr. André Becht, Beschwerdegegnerinnen, 
 
C.________, 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 
vom 14. November 2014. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 6. Februar 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 14. November 2014, mit welchem das Gericht die Beschwerde der B.________ sowie der A.________ GmbH in dem Sinne guthiess, als es die Einspracheentscheide der AHV-Kasse Coiffeure & Esthétique Suisse vom 10. Juli 2014 aufhob und die Streitsache an diese zurückwies, damit sie über den Umfang der Beitragspflicht von B.________ sowie deren Rechtsnachfolgerin A.________ GmbH im Sinn der Erwägungen neu verfüge, 
 
 
in Erwägung,  
dass der als Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne des BGG zu qualifizierende (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481), nicht die Zuständigkeit oder ein Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) betreffende kantonale Rückweisungsentscheid vom 14. November 2014 nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten alternativen Voraussetzungen selbstständig anfechtbar ist, 
dass nach dieser Gesetzesvorschrift die Beschwerde gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide zulässig ist, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b von Art. 93 Abs. 1 BGG), 
dass sich die Beschwerde zu diesen Eintretensvoraussetzungen ausschweigt, weshalb - da deren Erfüllung keineswegs manifest ist - schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass die Vorinstanz mit dem hier angefochtenen, nach Ansicht der Beschwerde führenden Ausgleichskasse rechtswidrigen Zwischenentscheid entschieden hat, die Kasse habe vorab eine Bereinigung der bereits erhobenen Entgelte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit durchzuführen, indem sie die schon bezahlten Beiträge im Umfang der Arbeitnehmerbeiträge der nachgeforderten paritätischen Beiträge anrechne und anschliessend über die Höhe der Nachzahlungsverfügungen neu befinde, 
dass diese vorinstanzliche Erwägung zwar die Ausgleichskasse bei der von ihr zu erlassenden neuen, vom BSV gegebenenfalls an die kantonale Gerichtsinstanz weiterziehbaren (BGE 133 V E. 5.2.4 S. 485 oben) Verfügung bindet, nicht jedoch das Bundesgericht, welches später grundsätzlich eine nach Auffassung der Beschwerdeführerin unzutreffende vorinstanzliche Rechtsanwendung, auch bezüglich der gesprochenen Parteientschädigung, korrigieren könnte, obwohl der Zwischenentscheid nicht selbstständig angefochten werden kann (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 133 V 477 E. 5.2.3 S. 484), 
dass die Beschwerdeführerin materiell bestreitet und begründet, dass bzw. weshalb die vorinstanzlich angeordnete Anrechnung nicht (mehr) möglich sei, aber nicht darlegt, inwiefern mit einem sofortigen Entscheid ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart würde, 
dass rechtsprechungsgemäss die blosse Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens dieses Kriterium nicht erfüllt (z.B. BGE 133 V 477 E. 5.2.1 und 5.2.2 S. 483) und die Rückweisung, soweit die vorinstanzlich angeordnete Anrechnung mit Blick auf die am 2. Juli 2014 erfolgte Rückzahlung ausscheidet, lediglich zum Erlass einer neuen Verfügung verpflichtet, ohne dass ein zeit- und kostenaufwändiges Beweisverfahren erforderlich wäre, 
dass nach dem Gesagten auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, C.________, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 5. März 2015 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle