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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_201/2018  
 
 
Urteil vom 5. März 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Oswald. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Februar 2018 
(C-7916/2015). 
 
 
Nach Einsicht  
in den Entscheid vom 6. Februar 2018, mit welchem das Bundesverwaltungsgericht die von A.________ gegen die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (fortan: IVSTA) vom 26. November 2015 erhobene Beschwerde guthiess und die Sache an die IVSTA zurückwies, damit diese weitere Abklärungen vornehme (Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Entscheids), 
in die gegen diesen Rückweisungsentscheid gerichtete Beschwerde des A.________, 
 
 
in Erwägung,  
dass es sich beim angefochtenen Entscheid um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG handelt (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481 f.; Urteil 8C_364/2017 vom 8. Juni 2017), 
dass gegen einen solchen Entscheid die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass der Beschwerdeführer keine Gründe zu benennen vermag, welche ausnahmsweise die selbständige Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids vom 6. Februar 2018 rechtfertigen könnten, 
dass deshalb die Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG nicht erfüllt sind, 
dass die Beschwerde demzufolge offensichtlich unzulässig ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG erledigt wird, 
dass dem Beschwerdeführer gegebenenfalls nach Massgabe des Art. 93 Abs. 3 BGG die Beschwerde gegen den Endentscheid offen stehen wird, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 5. März 2018 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Oswald