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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
4A_15/2020  
 
 
Urteil vom 6. Februar 2020  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ GmbH, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Amt für Handelsregister & Notariate des Kantons St. Gallen, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Löschung aus dem Handelsregister, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Handelsgerichtspräsidenten des Kantons St. Gallen 
vom 5. Dezember 2019 (HG.2019.150-HGP). 
 
 
In Erwägung,  
dass das Handelsregisteramt des Kantons St. Gallen dem Handelsgericht des Kantons St. Gallen mit Eingabe vom 2. September 2019 mitteilte, dass gegen die Beschwerdeführerin mehrere definitive Verlustscheine vorlägen, womit festgestellt sei, dass die Gesellschaft über keine verwertbaren Aktiven mehr verfüge, woraus zu schliessen sei, dass die Geschäftstätigkeit aufgegeben worden sei; das Handelsregisteramt habe deshalb einen dreimaligen Rechnungsruf im SHAB veranlasst, mit dem Gesellschafter und Gläubiger aufgefordert worden seien, innert 30 Tagen ein begründetes Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung der Beschwerdeführerin geltend zu machen; innert Frist habe B.________ als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. August 2019 ein Interesse an der Aufrechterhaltung der Gesellschaft geltend gemacht und um "Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand" ersucht, weshalb die Sache gestützt auf Art. 938a Abs. 2 OR bzw. Art. 155 Abs. 4 HRegV dem Gericht zum Entscheid überwiesen werde; 
dass der Präsident des Handelsgerichts mit Entscheid vom 5. Dezember 2019 mangels Leistung des geforderten Kostenvorschusses innerhalb angesetzter Nachfrist auf das Gesuch nicht eintrat und die Löschung der Beschwerdeführerin im Handelsregister anordnete, wobei er in einer Eventualbegründung festhielt, dass das Gesuch, auch wenn darauf einzutreten wäre, abzuweisen wäre, da nicht glaubhaft gemacht sei, dass die Beschwerdeführerin eine Geschäftstätigkeit aufweise oder über Aktiven verfüge; 
dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 9. Januar 2020 (Postaufgabe am 13. Januar 2020) beim Bundesgericht Beschwerde erhob, wobei die Beschwerdeeingabe keine Begründung enthielt und darin erklärt wurde, die Begründung werde nachgereicht; 
dass bis zum heutigen Zeitpunkt keine Begründung nachgereicht wurde; 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass eine Beschwerde - abgesehen von der hier nicht gegebenen Ausnahme nach Art. 43 BGG - innert der Beschwerdefrist mit einem Antrag und vollständig begründet einzureichen ist (Art. 42 Abs. 1 BGG) und eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zugelassen werden kann (BGE 134 II 244 E. 2.4; 133 III 489 E. 3.3); 
dass der angefochtene Entscheid der Beschwerdeführerin gemäss Sendungsverfolgung der Post am 13. Dezember 2019 zugestellt wurde und die Beschwerdefrist unter Berücksichtigung des Fristenstillstands nach Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG am 28. Januar 2020 ablief, weshalb im heutigen Zeitpunkt eine Nachholung der Beschwerdebegründung ausser Betracht fällt; 
dass somit auf die ohne Begründung eingereichte Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); 
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG); 
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG); 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgerichtspräsidenten des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Februar 2020 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer