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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_324/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 6. Juli 2015  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Klett, Niquille, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Georg Kramer, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Rechtsverweigerung, 
 
Beschwerde gegen das Kantonsgericht St. Gallen. 
 
 
In Erwägung,  
dass das Kreisgericht Toggenburg die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 19. August 2014 für das Verfahren betreffend Aberkennung (OV.2008.9-TO3ZK-FMÜ) vor dem Kreisgericht Toggenburg mit Wirkung ab dem 27. Juni 2013 von der Bezahlung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie Gerichtskosten befreite; 
dass der Beschwerdeführer dieses Urteil beim Kantonsgericht St. Gallen anfocht, das mit Entscheid vom 20. April 2015 dessen Beschwerde abwies; 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 15. Juni 2015 datierte Eingabe einreichte, in welcher er erklärte, Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen das Kantonsgericht zu erheben "wegen Ignorierung" seiner Eingaben vom 15. April, 15. Mai und 1. Juni 2015; 
dass entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers die erwähnten Eingaben nicht ignoriert, sondern diese vom damals zuständigen Einzelrichter des Kantonsgerichts bzw. seinem Nachfolger mit Schreiben vom 19. Mai sowie 5. Juni 2015 beantwortet wurden, wobei insbesondere darauf hingewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer gemäss einem rechtskräftigen Entscheid vor dem Kantonsgericht durch einen Rechtsanwalt vertreten werde; 
dass sich damit die Rüge der Rechtsverweigerung als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb die Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen ist; 
dass mit dem Entscheid in der Sache das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird; 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG); 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht St. Gallen sowie Rechtsanwalt Armin Linder schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Juli 2015 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Huguenin