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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_369/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 6. Juli 2016  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Taggeldversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des 
Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen, 
Abteilung III, vom 17. Mai 2016. 
 
 
In Erwägung,  
dass das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 17. Mai 2016 eine vom Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegnerin erhobene Klage auf Ausrichtung von Krankentaggeldern im Betrag von Fr. 5'602.80 abwies; 
dass die Vorinstanz erwog, dem Beschwerdeführer gelinge es nicht, für den fraglichen Zeitraum eine relevante Arbeitsunfähigkeit zu beweisen, wobei sie auf weitere Abklärungen (insbesondere ein Gerichtsgutachten zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im eingeklagten Zeitraum) in antizipierter Beweiswürdigung verzichtete; 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 30. Mai 2016 erklärte, den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Mai 2016 mit Beschwerde anfechten zu wollen; 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat; 
dass neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen und neue Begehren unzulässig sind (Art. 99 BGG); 
dass sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend mit den Erwägungen des Entscheids des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Mai 2016 auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid Bundesrecht verletzt hätte, sondern dem Bundesgericht unter Berufung auf verschiedene Unterlagen einen Sachverhalt unterbreitet, der von dem vorinstanzlich verbindlich festgestellten abweicht, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies nach Art. 105 Abs. 2 BGG zulässig sein soll; 
dass der Beschwerdeführer insbesondere nicht aufzeigt, inwiefern die antizipierte Beweiswürdigung der Vorinstanz gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) verstossen würde; 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. Mai 2016 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann; 
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Beiordnung eines Rechtsbeistands bereits wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 BGG); 
dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG); 
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 68 Abs. 2 BGG); 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Juli 2016 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann