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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.198/2002 /sta 
 
Urteil vom 6. September 2002 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Nay, Aeschlimann, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Stefan Suter, Clarastrasse 56, 4021 Basel, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal, 
Obergericht des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal. 
 
Art. 6 EMRK (Strafverfahren), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 26. Februar 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Das Strafgericht Baselland verurteilte X.________ am 28. März 2001 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Hehlerei sowie Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer zu einer Gefängnisstrafe von 2 Jahren, 2 Monaten und 23 Tagen und zu einer bedingten Landesverweisung von 5 Jahren. Es hielt für erwiesen, dass X.________ u.a. beim von der Familie seines Cousins A.Y.________ betriebenen Drogenhandel mitwirkte, indem er 
- dieser B.________ als Drogentransporteur vermittelte, 
- im März 1998 einen Kleinbus organisierte und damit, zusammen mit C.________, in Lausanne eine Hydraulikpresse zur Herstellung von Heroin- und Kokainbarren abholte und sie nach Basel transportierte, wo sie im Keller in der Liegenschaft D.________ untergebracht wurde, 
- in der Zeit vom Februar 1998 bis zu seiner Verhaftung am 17. März 1998 dem Y.________-Clan mehrmals half, unbekannte Mengen von Kokain und Heroin zu pressen sowie Heroin abzuwägen und portionenweise in Minigripsäcklein abzufüllen. 
Das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft wies die Appellation von X.________ am 26. Februar 2002 ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil. 
B. 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 12. April 2002 wegen Willkür (Art. 9 BV) sowie wegen Verletzung der persönlichen Freiheit von Art. 10 Abs. 2 BV und der Unschuldsvermutung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK beantragt X.________, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache an dieses zurückzuweisen. Ausserdem ersucht er, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 
 
Das Kantonsgericht Basellandschaft beantragt in seiner Vernehmlassung, die Beschwerde abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft beantragt, sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 
C. 
Mit Verfügung vom 3. Mai 2002 erkannte der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu. 
 
In der Replik hält X.________ an seiner Beschwerde vollumfänglich fest. Das Kantonsgericht und die Staatsanwaltschaft beharren ebenfalls auf ihren Standpunkten. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Beim angefochtenen Entscheid des Obergerichts handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer ist durch die strafrechtliche Verurteilung in seinen rechtlich geschützten Interessen berührt (Art. 88 OG), weshalb er befugt ist, die Verletzung verfassungsmässiger Rechte zu rügen. Da diese und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 
2. 
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK, da er nie mit seinen Belastungszeugen konfrontiert worden sei, obwohl er in der Appellationsbegründung einen entsprechenden Antrag gestellt habe. 
2.1 Der Anspruch des Angeklagten, Fragen an den Belastungszeugen zu stellen, gehört zu den Grundzügen des von Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie von den Art. 29 - 32 BV garantierten rechtsstaatlichen Verfahrens, weshalb ihm nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich absoluter Charakter zukommt (BGE 125 I 127 E. 6c/cc S. 135). Von der Konfrontation des Angeklagten mit dem Belastungszeugen kann allenfalls dann ohne Verfassungs- und Konventionsverletzung abgesehen werden, wenn dies aus äusseren Umständen, die die Strafverfolgungsbehörden nicht zu vertreten haben, unmöglich ist, etwa weil der Zeuge verstorben oder sonstwie dauernd einvernahmeunfähig geworden ist (BGE a.a.O. E. 6c/dd S. 136). Es genügt, dass der Beschuldigte einmal während des Verfahrens die Gelegenheit hat, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen; die erwähnten Konventions- und Verfassungsbestimmungen verpflichten den Strafrichter nicht, diesen Anspruch unmittelbar an der gerichtlichen Hauptverhandlung zu erfüllen (BGE a.a.O. E. 6c/aa S. 134 und 6c/ee S. 136 f.). 
2.2 Der Beschwerdeführer wurde unter anderem deswegen verurteilt, weil es das Obergericht für erwiesen ansah, dass er beim Pressen von Rauschmittelbarren mit der Hydraulikpresse mitwirkte. Es führte dazu aus, der Schuldspruch des Strafgerichts stütze sich in diesem Punkt auf die Aussagen von E.________ vom 1. April 1998 und den Umstand, dass die Kleider des Beurteilten mit Heroin und Kokain kontaminiert gewesen seien. Es sehe, ebenso wenig wie das Strafgericht Anlass, an der Aussage E.________s zu zweifeln (angefochtener Entscheid Ziff. 3 S. 8). 
2.3 Der Beschwerdeführer beantragte in der Appellationsbegründung ausdrücklich, mit E.________ konfrontiert zu werden. Der Obergerichtspräsident wies mit Verfügung vom 12. November 2001 alle Beweisanträge "im Sinne der Erwägungen der Staatsanwaltschaft" ab. Diese führte in ihrer Stellungnahme vom 6. November 2001 zu diesem Punkt aus, eine Konfrontation des Beschwerdeführers mit E.________ sei nicht erforderlich. "Der Angeklagte hat gestanden, beim Abpacken von Drogen im Keller der Familie Y.________ beteiligt gewesen zu sein, weshalb er sich in jedem Fall wegen Verarbeitung von Betäubungsmitteln strafbar gemacht hat. Ob der Appellant nun die im Keller der Y.________s platzierte Presse eigenhändig bedient hat oder nicht, vermag aus meiner Sicht am Schuldspruch nichts zu ändern". 
2.4 Die Staatsanwaltschaft hat in der zitierten Stellungnahme den Vorwurf, der Beschwerdeführer habe beim Pressen der Drogen mitgewirkt, zwar nicht formell, aber immerhin faktisch fallen gelassen und ausgeführt, für die Verurteilung reiche der vom Beschwerdeführer eingestandene Tatbeitrag, beim Portionieren der Drogen beteiligt gewesen zu sein. Aus diesem Grund könne die Konfrontation des Beschwerdeführers mit E.________ unterbleiben. Das Obergericht hat indessen im angefochtenen Entscheid daran festgehalten, dass der Beschwerdeführer auch beim Pressen der Drogen mitwirkte; dafür ist die Aussage von E.________ das einzige schlüssige oder jedenfalls das entscheidende Beweismittel. Der Beschwerdeführer hatte damit Anspruch, mit diesem Belastungszeugen einmal konfrontiert zu werden. Da dies nicht erfolgte, hat das Obergericht Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK verletzt, indem es den Beschwerdeführer auch in diesem Punkt schuldig sprach, ohne ihm zunächst die Gelegenheit eingeräumt zu haben, Fragen an E.________ zu stellen. 
2.5 Was die Staatsanwaltschaft und das Kantonsgericht vorbringen, ist nicht geeignet, diese Verurteilung als konventionsrechtlich unbedenklich erscheinen zu lassen. Sie machen zu Recht nicht geltend, eine Konfrontation sei objektiv nie möglich gewesen. Da es in erster Linie Sache der Strafverfolgungsbehörden ist, gerichtlich verwertbare Beweise gegen den Beschuldigten zu sammeln, wäre es an ihnen gelegen, im Hinblick auf die für sie absehbare Ausschaffung E.________s von sich aus die verfassungs- und konventionsrechtlich erforderliche Konfrontation des Beschwerdeführers mit E.________ rechtzeitig durchzuführen. Der Umstand, dass es für das Obergericht allenfalls tatsächlich nicht mehr möglich war, den ausgeschafften E.________ zur Berufungsverhandlung vorzuladen, ist daher nach der unter E. 2.1 zitierten Rechtsprechung von den Strafverfolgungsbehörden zu vertreten. Dass E.________ angekündigt hatte, keine weiteren Aussagen mehr zu machen, ist ebenfalls kein zureichender Grund, von einer Konfrontation abzusehen: Es ist Sache des Strafrichters, die Glaubhaftigkeit von Belastungen eines Zeugen zu würdigen, wenn dieser sie an der Konfrontationseinvernahme dem Belasteten gegenüber nicht mehr wiederholt. 
 
Fraglich ist der Einwand des Kantonsgerichts in der Vernehmlassung, der Beschwerdeführer hätte seinen in der Appellationsbegründung gestellten Antrag an der Berufungsverhandlung ausdrücklich wiederholen müssen. Nach seinen unbestritten gebliebenen Ausführungen in der Replik hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an der Berufungsverhandlung mündlich auf die Appellationsbegründung und die dort gestellten Anträge verwiesen. Man kann sich mit Fug fragen, ob er damit nicht den vom Präsidenten abgelehnten Beweisantrag auf eine Konfrontation mit E.________ formell korrekt erneuerte und damit den einschlägigen Vorschriften (§ 145 Abs. 2 i.V.m. § 185 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Strafprozessordnung vom 3. Juni 1999; StPO) Genüge tat. Das ist vorliegend indessen nicht entscheidend: Da die Staatsanwaltschaft, auf deren Erwägungen der Obergerichtspräsident in seiner Verfügung vom 12. November 2001 verwies, den Vorwurf, der Beschwerdeführer habe beim Pressen der Rauschmittelbarren mitgewirkt, fallen gelassen hatte, brauchte er in diesem Punkt nicht mehr mit einer Verurteilung zu rechnen und hatte dementsprechend auch keinen Anlass, dazu Beweismittelanträge zu stellen. Die Rüge des Beschwerdeführers, das Obergericht habe seinen Anspruch auf Konfrontation mit E.________ verletzt, ist begründet. 
3. 
Die Beschwerde ist damit gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben, ohne dass die weiteren Rügen geprüft zu werden brauchten. Bei diesem Ausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 156 Abs. 2 OG). Hingegen hat der Kanton Basel-Landschaft dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 159 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen und das angefochtene Urteil des Obergerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 26. Februar 2002 aufgehoben. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Der Kanton Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 6. September 2002 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: