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[AZA 0] 
I 326/01 Gi 
 
II. Kammer 
 
Präsident Schön, Bundesrichter Ursprung und Frésard; 
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold 
 
Urteil vom 7. Februar 2002 
 
in Sachen 
G.________, 1967, Beschwerdeführer, vertreten durch lic. 
iur. Pollux L. Kaldis, Sozialversicherungs- und Ausländerrecht, Solistrasse 2a, 8180 Bülach, 
 
gegen 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
Mit Verfügung vom 2. Juli 1999 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich dem 1967 geborenen G.________ mit Wirkung ab 1. Januar 1997 eine halbe Invalidenrente zu. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 4. April 2001 ab, hob die angefochtene Verfügung auf und stellte nach vorangegangener Androhung einer Reformatio in peius fest, dass bis zum 2. Juli 1999 kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. 
G.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, es sei der kantonale Entscheid aufzuheben und ihm ab 1. Januar 1997 eine ganze Rente zuzusprechen; eventualiter sei die Angelegenheit an die IV-Stelle zur weiteren medizinischen Abklärung zurückzuweisen. Zudem ersucht er um die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels zur Einreichung weiterer Beweismittel. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Nach neuester Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist es unzulässig, nach Ablauf der Beschwerdefrist neue Beweismittel beizubringen, es sei denn, dass ausnahmsweise ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wurde (Art. 110 Abs. 4 OG). Namentlich ist es nicht zulässig, dass eine Person in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ihre Absicht kundtut, nach Ablauf der Beschwerdefrist ein künftiges Beweismittel einzureichen, oder dass sie zu diesem Zweck die Sistierung des Verfahrens beantragt. 
Zu berücksichtigen sind solche Eingaben lediglich dann, wenn die nach Ablauf der Beschwerdefrist oder nach Abschluss des zweiten Schriftenwechsels unaufgefordert eingereichten Schriftstücke neue erhebliche Tatsachen oder schlüssige Beweismittel enthalten, welche eine Revision im Sinne von Art. 137 lit. b OG zu rechtfertigen vermöchten (in der Amtlichen Sammlung noch nicht veröffentlichtes Urteil L. vom 15. Oktober 2001 [U 147/99], Erw. 3b und 4). 
Da das Gesuch um Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels zum Zweck des Einreichens weiterer Beweismittel gestellt wurde, ist es somit abzuweisen. 
 
2.- Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) sowie die Bemessung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 126 V 75 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. 
Dasselbe gilt für den massgebenden Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmässigkeit einer Verwaltungsverfügung (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen), die Bedeutung ärztlicher Stellungnahmen für die Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen) und den Beweiswert eines Arztberichts (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis). Darauf wird verwiesen. 
 
Anzufügen bleibt, dass eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität ist. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. 
Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu erfolgende Beurteilung, ob und inwiefern dem Versicherten trotz seines Leidens die Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit auf dem ihm nach seinen Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozialpraktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar ist (in der Amtlichen Sammlung noch nicht veröffentlichtes Urteil B. vom 5. Oktober 2001 [I 724/99], Erw. 4c mit Hinweisen). 
 
3.- a) Es ist unbestritten, dass der Versicherte trotz seiner somatischen Beschwerden in einer angepassten Tätigkeit ein volles Pensum erbringen könnte. Streitig ist jedoch, ob er auf Grund seines psychischen Leidens Anspruch auf eine Invalidenrente hat. 
 
b) Im Gutachten des Zentrums für Medizinische Begutachtung (ZMB), vom 20. August 1998 wird eine narzisstische Persönlichkeitsstörung ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert; ein seelischer oder geistiger Gesundheitsschaden mit Krankheitswert im Sinne der IV-Gesetzgebung sei nicht gegeben. Mit Schreiben vom 19. Januar 1999 lehnt Dr. med. B.________, Oberarzt, Psychiatrische Klinik, Spital X.________, eine erneute Begutachtung ab, da mit dem ZMB-Gutachten eine eingehende Abklärung vorliege und keine Umstände gegeben seien, die ein weiteres Gutachten als sinnvoll erscheinen liessen. Dr. med. K.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, B.________, erachtet das ZMB-Gutachten für zutreffend und geht ebenfalls von einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung aus, welche keinen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert im Sinne des IVG darstelle; Arbeiten, die dem Rückenleiden Rechnung tragen würden, seien grundsätzlich zumutbar (Bericht vom 19. Juli 1999). Am 10. Februar 2000 hält er fest, weder das Rückenleiden noch die Persönlichkeitsstörung seien für sich alleine invalidisierend; bei ungünstigem Zusammenspiel sowie ungünstiger Reaktion des Umfeldes sei aber eine Entwicklung möglich, die zu krankheitsbedingter Invalidität führen könne. 
Nach dem Gesagten sind sich die Ärzte einig, dass im massgebenden Zeitpunkt (2. Juli 1999) kein psychisches Leiden mit Krankheitswert vorlag, welches die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigte. Das kantonale Gericht hat demnach zu Recht keine Invalidenrente zugesprochen. 
 
 
4.- Daran vermögen auch die übrigen Einwände nichts zu ändern. Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist in der Regel vom zuletzt erzielten Lohn auszugehen; nur bei Fehlen aussagekräftiger konkreter Anhaltspunkte darf auf Durchschnittswerte zurückgegriffen werden (AHI 1999 S. 240 f. 
Erw. 3b; Urteil T. vom 23. Mai 2000 [U 243/99]). Die Vorinstanz hat sich somit zu Recht auf die Angaben des letzten Arbeitgebers abgestützt. Auch gelangt Art. 88bis Abs. 2 IVV nicht zur Anwendung. Denn mittels der Reformatio in peius wird - anders als bei AHI 2000 S. 307 Erw. 3 - keine rechtskräftige oder noch in Rechtskraft erwachsende Rente aufgehoben, sondern festgestellt, dass bis zum 2. Juli 1999 gar kein Anspruch auf eine Rente entstanden ist. 
 
5.- Nachdem die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. 
 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Das Gesuch um einen zweiten Schriftenwechsel wird abgewiesen. 
 
II.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
III. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse AGRAPI und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 7. Februar 2002 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
i.V. 
 
Die Gerichtsschreiberin: