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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 488/02 
 
Urteil vom 7. April 2004 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und nebenamtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke 
 
Parteien 
M.________, 1978, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, Schwanenplatz 7, 6004 Luzern, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern 
 
(Entscheid vom 18. Juni 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
M.________, geboren 1978, erwarb im Jahr 1999 das Primarlehrerdiplom und übernahm in der Folge Stellvertretungen an verschiedenen Schulen; daneben war sie als Service-Aushilfe im Gastgewerbe tätig. Am 5. Juli 2000 erlitt sei einen Verkehrsunfall, bei dem sie sich eine Knieverletzung links zuzog. Sie musste sich deswegen mehrerer operativer Eingriffe unterziehen und leidet an belastungsabhängigen Restbeschwerden sowie einer leichten Instabilität im linken Knie (Bericht Dr. med. S.________ vom 25. Juli 2001). Am 26. Juni 2001 meldete sie sich mit dem Begehren um Umschulung auf eine neue Tätigkeit zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Dabei wies sie darauf hin, sie sei als Lehrerin nicht mehr voll arbeitsfähig und habe eine vorgesehene Ausbildung zur Turn- und Sportlehrerin nicht antreten können; zurzeit absolviere sie bei einer Tageszeitung ein Praktikum im Hinblick auf eine Tätigkeit als Pressefotografin. Die IV-Stelle Luzern traf nähere Abklärungen und wies mit Verfügung vom 27. Februar 2002 das Begehren um Umschulung zur Pressefotografin mit der Begründung ab, M.________ sei die Tätigkeit als Primarlehrerin weiterhin zumutbar, wobei Einschränkungen beim Erteilen von Turnunterricht durch Absprache mit dem Schulrat mit anderen Fächern kompensiert werden könnten. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher M.________ unter anderem geltend machte, ohne den Gesundheitsschaden hätte sie eine Ausbildung zur Turn- und Sportlehrerin absolviert, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 18. Juni 2002 ab. 
C. 
M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen, sinngemäss mit dem Rechtsbegehren, wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventuell sei festzustellen, dass Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen in Form der seit 1. September 2001 laufenden Umschulung zur Journalistin/Fotografin bestehe; ferner sei eine öffentliche Verhandlung durchzuführen. 
Während die IV-Stelle Luzern auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert worden. Weil im vorliegenden Fall der vorinstanzliche Entscheid vom 18. Juni 2002 vor dem In-Kraft-Treten des ATSG ergangen ist, sind - nach den Regeln des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen) - die materiellrechtlichen wie auch die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des ATSG, insbesondere auch Art. 61 lit. h ATSG betreffend die Begründungspflicht der kantonalen Versicherungsgerichte, nicht anwendbar. 
2. 
2.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (BGE 126 I 102 Erw. 2b). Für die kantonalen Gerichte auf dem Gebiet des Bundessozialversicherungsrechts ergibt sich diese Pflicht auch aus Art. 1 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 und Art. 61 Abs. 2 VwVG. Für das Beschwerdeverfahren in der Invalidenversicherung folgt sie zudem aus Art. 69 IVG in Verbindung mit Art. 85 Abs. 2 lit. g AHVG. Diesen Bestimmungen kommt die gleiche Tragweite zu wie der aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleiteten Begründungspflicht (SZS 2001 S. 563 Erw. 3b). 
2.2 Die Begründungspflicht soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und der betroffenen Person ermöglichen, die Verfügung oder den Gerichtsentscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung bzw. ihr Urteil stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 102 Erw. 2b, 124 V 181 Erw. 1a; SVR 2001 IV Nr. 17 S. 50 Erw. 2a). Die Behörde darf sich nicht damit begnügen, die von der betroffenen Person vorgebrachten Einwände tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen; sie hat ihre Überlegungen der betroffenen Person gegenüber auch namhaft zu machen und sich dabei ausdrücklich mit den (entscheidwesentlichen) Einwänden auseinander zu setzen oder aber zumindest die Gründe anzugeben, weshalb sie gewisse Gesichtspunkte nicht berücksichtigen kann (BGE 124 V 182 Erw. 2b). 
2.3 Die IV-Stelle hat das Begehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen (Umschulung) verfügungsweise mit der Begründung abgewiesen, der Versicherten sei die Tätigkeit als Primarlehrerin weiterhin zumutbar und sie erleide dabei keine Erwerbseinbusse, weil sie Fächer, in denen sie beeinträchtigt sei (Turn- und Sportunterricht), durch andere (beispielsweise Werkunterricht) kompensieren könne. Sie hat damit sinngemäss eine anspruchsbegründende Invalidität und die Notwendigkeit beruflicher Eingliederungsmassnahmen verneint. In der erstinstanzlichen Beschwerde liess die Versicherte vorbringen, ohne den Gesundheitsschaden hätte sie eine Ausbildung zur Turn- und Sportlehrerin absolviert, weshalb sich die Beurteilung des Leistungsanspruchs nach dieser Tätigkeit zu richten habe. Wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung sei ihr weder eine Ausbildung noch eine Tätigkeit als Turn- und Sportlehrerin mehr möglich. Selbst als Primarlehrerin bestehe nach ärztlicher Feststellung eine Arbeitsunfähigkeit von 30%. Weil eine Erwerbseinbusse von mindestens 20% resultiere, sei ein Anspruch auf Umschulung selbst dann gegeben, wenn von der Tätigkeit als Primarlehrerin ausgegangen werde. Der vorinstanzliche Entscheid nimmt nicht ausdrücklich Stellung zu der mit der Beschwerde aufgeworfenen Frage, ob sich der Umschulungsanspruch nach der bisher ausgeübten Tätigkeit als Primarlehrerin oder nach der in Aussicht genommenen Tätigkeit als Turn- und Sportlehrerin beurteilt. Zwar wird die Argumentation der Beschwerdeführerin bezüglich der beruflichen Weiterbildung erwähnt; die Beschwerde wird jedoch allein mit der Begründung abgewiesen, dass die Beschwerdeführerin ausgebildete Primarlehrerin sei und diesen Beruf vollumfänglich auszuüben vermöge. Aus den Erwägungen geht indessen hervor, dass der Leistungsanspruch schon deshalb verneint wurde, weil es an einer anspruchsbegründenden Invalidität fehlt, sodass dem Einwand der Beschwerdeführerin nicht entscheidwesentliche Bedeutung zukam. Selbst wenn von einer Verletzung der Begründungspflicht ausgegangen würde, handelt es sich unter den gegebenen Umständen nicht um eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs, welche zwingend zu einer Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen würde. Weil sich die Beschwerdeführerin im letztinstanzlichen Verfahren hat äussern können und das Eidgenössische Versicherungsgericht sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüft (Art. 132 OG), kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 I 72, 126 V 132 Erw. 2b, je mit Hinweisen). 
3. 
3.1 Nach Art. 17 IVG hat der Versicherte Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann. Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht. Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20% erleidet (BGE 124 V 110 Erw. 2b mit Hinweisen; AHI 2000 S. 25 ff.). 
3.2 Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, weil die Beschwerdeführerin die Erwerbstätigkeit im erlernten Beruf als Primarlehrerin nahezu voll auszuüben vermöchte und keine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von mindestens 20% erleiden würde. Wie die Abklärungen der Verwaltung ergeben haben, könnte sie den Turn- und Sportunterricht, wo sie allenfalls beeinträchtigt ist, ohne finanzielle Einbusse durch andere Unterrichtsstunden ersetzen, was ihr im Lichte der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht (BGE 123 V 233 Erw. 3c mit Hinweisen) zumutbar wäre. Ein Anspruch auf Umschulung entfällt daher schon mangels einer invaliditätsbedingten Notwendigkeit. Entgegen den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt sich ein Leistungsanspruch nicht damit begründen, dass die Beschwerdeführerin bei Eintritt des Gesundheitsschadens die Absicht hatte, eine Aus- bzw. Weiterbildung zur Turn- und Sportlehrerin anzutreten und diese Ausbildung aus gesundheitlichen Gründen nicht absolvieren konnte. Abgesehen davon, dass ein effektiver Antritt und erfolgreicher Abschluss einer solchen Ausbildung ohne den Gesundheitsschaden keineswegs feststeht, entfällt ein Anspruch schon deshalb, weil die Beschwerdeführerin im erlernten und teilzeitlich ausgeübten Beruf als Primarlehrerin nicht invalid im Sinne des Gesetzes ist (AHI 2000 S. 27 Erw. 2b). Daran vermag die ärztlich bestätigte Arbeitsunfähigkeit von 30% nichts zu ändern, insbesondere weil dabei offenbar davon ausgegangen wurde, der Turnunterricht sei zwingender Bestandteil der Primarlehrertätigkeit, was erstelltermassen nicht der Fall ist. Unerheblich ist sodann, ob die Beschwerdeführerin nach Abschluss der in Aussicht genommenen Weiterbildung ein höheres Einkommen erzielt hätte. Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erwähnte Rechtsprechung zum Erfordernis der annähernden Gleichwertigkeit bei Umschulungsmassnahmen (BGE 124 V 108 ff. und 122 V 77 ff.) gelangt erst zur Anwendung, wenn überhaupt eine leistungsbegründende Invalidität im Sinne von Art. 17 IVG besteht, was hier nicht zutrifft. Erst wenn eine gesundheitsbedingte Einschränkung in der bisherigen Erwerbstätigkeit mit entsprechender Erwerbseinbusse besteht, kann sich die Frage stellen, ob der Invaliditätsgrad das vorausgesetzte Mass erreicht und ob bei der Ermittlung der Vergleichseinkommen allenfalls eine voraussichtliche Berufs- und Einkommensentwicklung zu berücksichtigen ist. Im Hinblick auf den spezifischen Invaliditätsbegriff von Art. 17 IVG vermag die Beschwerdeführerin schliesslich auch aus der Rechtsprechung zur Berücksichtigung beruflicher Aufstiegsmöglichkeiten bei dem für die Invaliditätsbemessung und den Rentenanspruch Erwerbstätiger massgebenden hypothetischen Valideneinkommen (BGE 96 V 30) nichts für sich abzuleiten. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liegt hierin kein Widerspruch zum von ihr zitierten Entscheid der Vorinstanz vom 29. Mai 2000 (S 99 358), ist doch jener Fall insofern nicht mit der vorliegenden Situation vergleichbar, als die Versicherte dort ihrer vor Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeübten Tätigkeit nicht mehr nachgehen konnte. 
 
Im Übrigen ist anzufügen, dass eine Umschulung zur Pressefotografin selbst bei Vorliegen einer den Umschulungsanspruch begründenden Invalidität nicht in Betracht fiele. Denn es ist nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin als Bildjournalistin ein höheres Einkommen erzielen würde, als sie es im erlernten und nach wie vor zumutbaren Beruf als Primarlehrerin zu erlangen vermöchte. Ebenso wenig könnte ein vergleichsweise höheres Einkommen angenommen werden, wenn bei der Beurteilung des Leistungsanspruchs von der geltend gemachten Tätigkeit als Turn- und Sportlehrerin ausgegangen würde. Es fehlt damit auch an der vorausgesetzten Eingliederungswirksamkeit der beantragten Umschulung (BGE 122 V 79 Erw. 3b/bb+cc). 
4. 
4.1 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Beschwerdeführerin die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung. Gemäss Art. 112 in Verbindung mit Art. 132 OG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements für das Eidgenössische Versicherungsgericht kann der Präsident bzw. der Kammervorsitzende auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Schlussverhandlung mit Parteivorträgen anordnen. Die von Art. 30 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK geforderte Öffentlichkeit der Verhandlung ist primär im erstinstanzlichen Rechtsmittelverfahren zu gewährleisten (BGE 122 V 54 Erw. 3). Im letztinstanzlichen Verfahren besteht grundsätzlich kein Anspruch auf öffentliche Verhandlung, wenn das Rechtsmittel keine Sach- und Rechtsfragen aufwirft, die nicht zuverlässig auf Grund der Akten entschieden werden können (Urteil B. vom 25. Oktober 2002, B 58/02; Ruth Herzog, Art. 6 EMRK und kantonale Verwaltungsrechtspflege, Diss. Bern 1995, S. 338; Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, 2. Aufl. 1996, S. 245 Rz 118). Im vorliegenden Fall stellen sich keine Sach- oder Rechtsfragen, die nicht zuverlässig auf Grund der Akten entschieden werden könnten, weshalb dem Begehren nicht stattzugeben ist. Unerheblich ist, dass im kantonalen Verfahren keine öffentliche Verhandlung stattgefunden hat, nachdem die Beschwerdeführerin ein entsprechendes Begehren zurückgezogen hat. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 7. April 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: