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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_131/2020  
 
 
Urteil vom 7. April 2020  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Wiederherstellung der Frist; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 6. Januar 2020 (2N 19 129). 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Mit Strafbefehl vom 25. Juni 2019 verurteilte die Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen den Beschwerdeführer wegen Drohung zu einer bedingten Geldstrafe und zu einer Busse. Der am 26. Juni 2019 eingeschrieben versandte Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 27. Juni 2019 zur Abholung gemeldet mit Frist bis zum 4. Juli 2019. Am 5. Juli 2019 wurde das Einschreiben von der Post mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert. Die zehntägige Einsprachefrist gegen den Strafbefehl verstrich am 15. Juli 2019 unbenutzt. Am 29. August 2019 teilte der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft mit, den Strafbefehl vom 25. Juni 2019 nie erhalten zu haben. Er sei vom 4. Juni 2019 bis 3. Juli 2019 fürsorgerisch untergebracht gewesen. Die Staatsanwaltschaft nahm das Schreiben als Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist entgegen und wies es am 10. Oktober 2019 ab. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern am 6. Januar 2020 ab. 
Der Beschwerdeführer erhebt Beschwerde an das Bundesgericht. 
 
2.   
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser gegen das Recht verstossen soll, wobei für die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Begründungsanforderungen bestehen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 135 V 194). 
 
3.   
Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe sich zum Zeitpunkt der Zustellung des Strafbefehls vom 4. Juni 2019 bis 3. Juli 2019 in einer fürsorgerischen Unterbringung befunden. Die Frist der Abholeinladung für den Strafbefehl habe bis zum 4. Juli 2019 gedauert. Der Beschwerdeführer habe die Klinik indes bereits am 3. Juli 2019 verlassen können. Weshalb es ihm unmöglich gewesen sein soll, sein Postfach gegen Abend des 3. Juli 2019 oder einen Tag später am 4. Juli 2019 zu leeren, um in der Folge den Strafbefehl entgegen zu nehmen, lege er nicht dar. Sein Vorbringen, er habe während des Klinikaufenthalts niemanden mit der Postfachleerung beauftragen können, ziele an der Begründung im angefochtenen Entscheid vorbei. Eine sorgsame Person hätte sich spätestens nach dem Austritt aus der Klinik um die während des Klinikaufenthalts angefallene Post gekümmert. Dies müsse umso mehr für den Beschwerdeführer gelten, weil er anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 28. Mai 2019 darauf hingewiesen worden sei, dass ihm die Staatsanwaltschaft die weiteren Verfahrensschritte mitteilen werde, und er folglich mit diesbezüglichen Postzustellungen habe rechnen müssen. 
 
4.   
Die Beschwerde erfüllt die Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen im angefochtenen Beschluss nicht auseinander. Stattdessen äussert er sich zu Dingen, die mit dem Verfahrensgegenstand nichts zu tun haben, wie z.B. zu den Umständen seiner Klinikeinweisung bzw. zur fürsorgerischen Unterbringung. Darauf ist von vornherein nicht einzugehen. Davon abgesehen verkennt er, dass ihm nicht vorgeworfen wird, nicht einen Stellvertreter, der das Postfach hätte leeren können, organisiert zu haben. Im Übrigen sind die Hinweise des Beschwerdeführers auf seine angebliche Ferienabwesenheit ab 4. Juli 2019 und die behauptete Übergabe des Postfachschlüssels an seinen Bruder nach Entlassung aus der Klinik am 3. Juli 2019 neu und damit unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG). Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, dass und inwiefern die Vorinstanz mit dem angefochtenen Beschluss vom 6. Januar 2020 gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
5.   
Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Dem Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten von Fr. 800.-- auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. April 2020 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill