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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_331/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 7. Oktober 2014  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Gerichtspräsidentin Schaer  
des Regionalgerichts Bern-Mittelland, Strafabteilung, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.  
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Urkundenfälschung / Ausstand, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 2. September 2014 des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
A.________ reichte am 21. August 2014 eine Berufungserklärung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 4. Juni 2014 ein. In der Berufungserklärung stellte A.________ sinngemäss ein Ausstandsgesuch gegen Gerichtspräsidentin Schaer, welche am 4. Juni 2014 das Urteil gefällt hatte. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern trat mit Beschluss vom 2. September 2014 auf das Ausstandsgesuch nicht ein. Zur Begründung führte die Beschwerdekammer zusammenfassend aus, der Gesuchsteller leite die Befangenheit von Gerichtspräsidentin Schaer aus der Tatsache ab, dass die Anklagekammer mit Beschluss vom 6. Mai 2010 ein sie betreffendes Ablehnungsgesuch gutgeheissen habe. Aus den Akten gehe hervor, dass dies der Gesuchsteller in der Verhandlung vom 4. Juni 2014 thematisiert habe. Die Gerichtspräsidentin habe hierauf eine Erklärung abgegeben, mit der sich der Gesuchsteller zufrieden zeigte. Wenn er nun zwei Monate später ein Ausstandsgesuch stelle, handle er wider Treu und Glauben. 
 
2.   
A.________ führt mit Eingabe vom 2. Oktober 2014 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern vom 2. September 2014. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.   
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein. 
Der Beschwerdeführer vermag mit seiner appellatorischen Kritik nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der Beschwerdekammer in Strafsachen, die zum Nichteintreten auf das Ausstandsgesuch führte, bzw. der Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.   
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines Anwalts abzuweisen ist (Art. 64 BGG). Auf eine Kostenauflage ist indessen zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Im Übrigen geht es nicht an, mittels Beiordnung eines Anwalts eine Erstreckung der nicht erstreckbaren Beschwerdefrist (Art. 47 Abs. 1 BGG) zu erwirken. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsidentin Schaer, und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Oktober 2014 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli