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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
 
{T 0/2}  
9F_7/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 7. Oktober 2016  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin, 
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiber Furrer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, 
Gesuchsgegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des 
Schweizerischen Bundesgerichts 9C_401/2016 
vom 16. Juni 2016. 
 
 
Nach Einsicht  
in das Revisionsgesuch vom 22. August 2016 gegen das Urteil 9C_401/2016 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 16. Juni 2016, 
 
 
in Erwägung,  
dass der Gesuchsteller ein Ausstandsbegehren gegen Bundesrichter Meyer - Einzelrichter im Verfahren 9C_401/2016 - stellt und um Revision dieses Urteils ersucht, 
dass ein Ausstandsbegehren, das wie im vorliegenden Fall damit begründet wird, dass Gerichtsmitglieder an einem oder mehreren Entscheiden mitgewirkt haben, die für die das Ausstandsbegehren stellende Partei negativ ausfielen, unzulässig ist mit der Folge, dass die vom Ausstandsbegehren betroffenen Gerichtspersonen an einem späteren Verfahren mitwirken können (Art. 34 Abs. 2 BGG; Urteile 1F_17/2016 vom 20. Juli 2016 E. 1; 4D_19/2015 vom 4. Juni 2015; je mit Hinweisen), 
dass auf das Ausstandsgesuch somit nicht einzutreten ist, 
dass die Abteilungen in der Regel - vorbehältlich hier nicht gegebener Ausnahmen (Art. 20 Abs. 2 und 3 BGG) - in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen entscheiden (Art. 20 Abs. 1 und Art. 109 BGG), mithin kein Anspruch auf Behandlung des Revisionsgesuches "durch das ganze Gerichts-Gremium" besteht, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts unter anderem wegen Verletzung spezifischer Verfahrensvorschriften (Art. 121 BGG) und wegen Verletzung der EMRK, wenn sie in einem endgültigen Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) festgestellt wurde (Art. 122 BGG), verlangt werden kann, 
dass die Rüge, der einzelrichterliche Entscheid verletze die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts (Art. 121 lit. a BGG), weil ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Dreierbesetzung entschieden werden müsse, offensichtlich unbegründet ist, da die einzelrichterliche Beurteilung eines solchen Gesuchs in vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG ausdrücklich vorgesehen ist (Art. 64 Abs. 3 Satz 2 BGG), 
dass weiter gerügt wird, der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege sei unbeurteilt geblieben bzw. übersehen worden (Art. 121 lit. c BGG), dieser jedoch, soweit er nicht gegenstandslos war, infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsvorkehren abgewiesen wurde (S. 3 letzter Absatz des Urteils 9C_401/2016), 
dass der Gesuchsteller - ohne substanziierte Begründung - moniert, der Einzelrichter hätte nach Art. 41 BGG (Unfähigkeit zur Prozessführung) vorgehen müssen bzw. habe namentlich die EMRK verletzt, wobei Art. 41 BGG nicht zu den in Art. 121 BGG genannten Verfahrensvorschriften gehört (Urteil 9F_10/2015 vom 25. November 2015) und kein Urteil des EGMR vorliegt, 
dass sich der Gesuchsteller zur Begründung des Revisionsgesuches im Übrigen auf den Grundsatz von Treu und Glauben, die Rechtsgleichheit sowie die Menschenwürde beruft, 
dass diese Vorbringen nicht Tatsachen (Art. 121 lit. d BGG), sondern rechtliche Standpunkte beschlagen, welche nicht Gegenstand einer Revision sein können (vgl. Urteil 9F_3/2015 vom 18. Februar 2015 E. 4), 
dass das Revisionsgesuch somit als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann, 
dass von der Erhebung von Gerichtskosten umständehalber abzusehen ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), so dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege insoweit gegenstandslos ist, wohingegen die unentgeltliche Verbeiständung bereits infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsvorkehren nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG), 
dass bei fehlenden Anhaltspunkten für eine Postulationsunfähigkeit (vgl. LAURENT MERZ, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 8 und 12 ff. zu Art. 41 BGG) auch eine Verbeiständung im Rahmen von Art. 41 BGG nicht in Betracht fällt, 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
 
1.   
Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. 
 
4.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 7. Oktober 2016 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Glanzmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Furrer