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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
H 27/04 
 
Urteil vom 7. Dezember 2004 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiberin Riedi Hunold 
 
Parteien 
O.________, 1914, Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Tochter H.________, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse der Aarg. Industrie- und Handelskammer, Entfelderstrasse 11, 5000 Aarau, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
(Entscheid vom 16. Dezember 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
O.________ (geboren 1914) bezieht durch die Ausgleichskasse der Aarg. Industrie- und Handelskammer (nachfolgend: Ausgleichskasse) eine Altersrente. Am 9. September 2002 ersuchte sie um eine Hilflosenentschädigung der AHV. Die IV-Stelle des Kantons Aargau (nachfolgend: IV-Stelle) klärte unter Rücksprache mit der Spitex sowie der Pro Senectute den Grad der Hilflosigkeit ab. Mit Verfügungen vom 9. Januar 2003, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 14. März 2003, sprach die Ausgleichskasse O.________ eine Hilflosenentschädigung bei mittelschwerer Hilflosigkeit ab 1. Januar 2002 und bei schwerer Hilflosigkeit ab 1. April 2002 zu. 
B. 
Mit Entscheid vom 16. Dezember 2003 wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die hiegegen erhobene Beschwerde ab. 
C. 
O.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, es sei ihr ab September 2001 eine Hilflosenentschädigung bei Hilflosigkeit schweren Grades auszurichten. Die Ausgleichskasse enthält sich unter Verweis auf die Stellungnahme der IV-Stelle und den vorinstanzlichen Entscheid eines Antrags. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Da es nicht um laufende Leistungen im Sinne von Art. 82 Abs. 1 des seit 1. Januar 2003 in Kraft stehenden Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) geht, gelten die allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln, wonach der Anspruch auf Hilflosenentschädigung für die Zeit bis 31. Dezember 2002 auf Grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen ist (Erw. 1.2 des in der Amtlichen Sammlung noch nicht publizierten Urteils M. vom 5. Juli 2004, I 690/03). Der Gesetzgeber hat mit Art. 9 ATSG die bisherige Definition der Hilflosigkeit übernommen, sodass die hiezu ergangene Rechtsprechung auch nach Inkrafttreten des ATSG weiterhin Geltung hat (Urteil D. vom 1. April 2004, I 815/03; vgl. auch Urteil L. vom 2. Juni 2004, I 127/04). 
1.2 Im Übrigen hat die Vorinstanz die Bestimmungen und Grundsätze über die Anwendung der verfahrensrechtlichen Normen des ATSG (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 115 Erw. 2.2, je mit Hinweisen) und den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 9 ATSG; Art. 43bis AHVG; Art. 66bis AHVV in Verbindung mit Art. 37 IVV; BGE 127 V 97 Erw. 3c, 125 V 258 Erw. 3a und 4, 302 Erw. 4a, 121 V 89 Erw. 2 und 3, je mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
2. 
Die Vorinstanz hat sich bei ihrer Beurteilung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung auf die detaillierten Angaben der Tochter der Versicherten in der Anmeldung vom 9. September 2002, die in einer Aktennotiz festgehaltenen telefonischen Auskünfte der Spitex vom 4. November 2002 sowie auf die kurze schriftliche Stellungnahme der Pro Senectute vom 25. Oktober 2002 und den Fragebogen zur Einschätzung der Selbstständigkeit durch eine Angestellte der Spitex vom 25. November 2000 abgestützt. Nachdem das kantonale Gericht unter Zugrundelegung dieser Akten die von der Ausgleichskasse zugesprochene Hilflosenentschädigung mittleren Grades ab 1. Januar 2002 und schweren Grades ab 1. April 2002 bestätigt hatte, hielt es abschliessend fest, die Abklärung der entscheidwesentlichen Frage der Hilflosigkeit bloss mittels telefonischer Erkundigung erwecke erhebliche Bedenken, doch könne angesichts der inhaltlichen Übereinstimmung dieser Aktennotiz mit den übrigen Unterlagen und der nicht durchwegs überzeugenden Darstellung der Beschwerdeführerin dennoch darauf abgestellt werden. 
Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Wie die Vorinstanz ebenfalls festhält, hat der langjährige Arzt der Versicherten, Dr. med. K.________, Facharzt für Innere Medizin, in der Anmeldung die Frage, ob sich die unter Ziffer 3 gemachten Angaben der antragstellenden Person mit den von ihm erhobenen Befunden (auch bezüglich Beginn der Hilflosigkeit) decken, bejaht. Obwohl den Angaben in der Anmeldung in weiten Teilen nicht gefolgt wurde, haben weder die Ausgleichskasse noch die für die Abklärungen zuständige IV-Stelle weitere Auskünfte bei Dr. med. K.________ eingeholt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich ist; der Arzt hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen; bei Unklarheiten über die Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinische Fachperson nicht nur zulässig sondern notwendig (AHI 2000 S. 317 mit Hinweisen). Das Fehlen eines entsprechenden Berichts des behandelnden Arztes wiegt umso schwerer, als die Versicherte sowohl in der Einsprache vom 21. Januar 2003 als auch in der Beschwerde vom 9. April 2003 die fehlende Kontaktierung des Dr. med. K.________ bemängeln liess. Nach dem Gesagten hat die Verwaltung den Sachverhalt nicht in rechtsgenüglicher Weise abgeklärt. Die Sache ist deshalb an sie zurückzuweisen, damit sie nach erfolgter Ergänzung der Abklärungen über den Anspruch auf Hilflosenentschädigung neu verfüge. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 16. Dezember 2003 und der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse der Aarg. Industrie- und Handelskammer vom 14. März 2003 aufgehoben werden und die Sache an die Ausgleichskasse der Aarg. Industrie- und Handelskammer zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung neu verfüge. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 7. Dezember 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: