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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_397/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 8. Juni 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 9. März 2017. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 21. April 2017 (Eingang Schweizerische Botschaft in Rom) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 9. März 2017, 
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 9. Mai 2017, mit welcher A.________ aufgefordert wurde, den angefochtenen Entscheid innert gesetzter Frist beizubringen, anderenfalls die Rechtsschrift unbeachtet bleibe, 
 
 
in Erwägung,  
dass die in der Verfügung vom 9. Mai 2017 angedrohte Rechtsfolge nur dann eintritt, wenn die Partei davon Kenntnis erhalten hat, 
dass eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt (Art. 44 Abs. 2 BGG), 
dass demgemäss die mit eingeschriebener Post an die von der Beschwerdeführerin vorbehaltslos angegebene Adresse versandte, dort erstmals am 10. Mai 2017 erfolglos zugestellte Verfügung vom 9. Mai 2017 spätestens als am 17. Mai 2017 zugestellt gilt, 
dass somit androhungsgemäss zu verfahren ist, wobei die Eingabe ohnehin auch nicht den Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nach Art. 42 Abs. 2 BGG genügt, 
dass das vereinfachte Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG zur Anwendung gelangt, 
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 8. Juni 2017 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel