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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_355/2019  
 
 
Urteil vom 8. August 2019  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiberin Pasquini. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Rinaldo Schärer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs; grobe Verletzung der Verkehrsregeln; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 6. Februar 2019 
(SK 18 350). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
X.________ wird vorgeworfen, er habe am 14. November 2017, ca. um 21.50 Uhr, einen Personenwagen geführt, obwohl dessen Frontscheibe stark beschlagen gewesen sei und er lediglich durch eine kleine Stelle direkt oberhalb der Lüftungsschlitze auf die Fahrbahn habe sehen können. 
 
B.   
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern sprach X.________ mit Strafbefehl vom 9. Januar 2018 der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs schuldig. Sie bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 60.-- und mit einer Busse von Fr. 500.--. X.________ erhob Einsprache. 
Mit Entscheid vom 10. Juli 2018 verurteilte das Regionalgericht Bern-Mittelland X.________ wegen der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs zu einer Busse von Fr. 500.--. Eine von der Staatsanwaltschaft dagegen erhobene Berufung hiess das Obergericht des Kantons Bern mit Urteil vom 6. Februar 2019 gut. Es sprach X.________ der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 60.-- und mit einer Busse von Fr. 120.--. 
 
C.   
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 6. Februar 2019 sei aufzuheben. Er sei der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs schuldig zu erklären, zu einer Busse von Fr. 500.-- zu verurteilen und ihm seien die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'620.-- aufzuerlegen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern und die bundesgerichtlichen Verfahrenskosten seien der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufzuerlegen. Ihm sei für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'578.35 und für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'460.40 auszurichten. Schliesslich stellt X.________ ein Gesuch um aufschiebende Wirkung, welches der Präsident der Strafrechtlichen Abteilung mit Verfügung vom 27. März 2019 abwies. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Beweiswürdigung und eine Verletzung der Unschuldsvermutung. Die Vorinstanz äussere erhebliche Zweifel an der Beweiskraft der objektiven Beweismittel. Sodann übergehe sie seine nachvollziehbaren Aussagen, wonach er freie Sicht gehabt habe, weil sie behaupte, er habe ein erhebliches Motiv dafür, die Sicht besser darzustellen, als sie tatsächlich gewesen sei. Weiter stelle die Vorinstanz einseitig auf die Angaben des Polizisten A.________ ab. Dieser habe erklärt, der Beschlag habe 80 % der Frontscheibe betroffen. Indem die Vorinstanz selber feststelle, dass der Beschlag wohl weniger als 80 % der Scheibe abgedeckt habe, relativiere sie indessen die Aussagen von A.________ und lasse erhebliche Zweifel an deren Richtigkeit aufkommen. Trotzdem stelle die Vorinstanz uneingeschränkt auf dessen Ausführungen ab. Es sei im Zweifel für ihn davon auszugehen, dass die aus den Akten ersichtliche, beschlagsfreie Stelle der Frontscheibe eine in verkehrstechnischer Hinsicht ausreichende Sicht auf die Strasse und die Umgebung zugelassen habe. Auch sei die Konsistenz des Beschlags derart fein gewesen, dass keine oder zumindest keine erhebliche Einschränkung der Sicht vorgelegen habe (Beschwerde S. 4 ff.).  
 
1.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244 mit Hinweisen).  
Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503). Auf ungenügend begründete Rügen oder rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53; 142 III 364 E. 2.4 S. 368; je mit Hinweisen). 
 
1.3. Die Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.  
Die Vorinstanz begründet eingehend und nachvollziehbar, zum Teil unter Verweis auf die erstinstanzlichen Ausführungen, weshalb sie zum Schluss gelangt, das Sichtfeld des Beschwerdeführers sei durch den dünnen Eisbeschlag so stark beeinträchtigt gewesen, dass er seine (beleuchtete) Umgebung nur schemenhaft habe wahrnehmen können. Die nicht beleuchtete Umgebung sei kaum zu erkennen gewesen. Das freie Feld im unteren Drittel der Frontscheibe habe sich nicht auf der Höhe des Sichtfelds des Beschwerdeführers befunden und habe daher die Sichtverhältnisse nicht verbessern können. Das Verkehrsaufkommen sei der Tageszeit entsprechend schwach gewesen. Die Strasse sei jedoch insbesondere aufgrund der beginnenden Nachtschicht von verschiedenen Verkehrsteilnehmern befahren worden (Urteil S. 4 ff. E. 6 ff., erstinstanzliches Urteil S. 5 ff.). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, erschöpft sich weitgehend in einer appellatorischen Kritik am angefochtenen Entscheid, auf die das Bundesgericht nicht eintritt. Entgegen seiner Darstellung äussert die Vorinstanz keineswegs erhebliche Bedenken an der Beweiskraft der Fotodokumentation (Beschwerde S. 4 f.). Vielmehr hält sie ausdrücklich fest, die Fotoaufnahmen, welche den Beschlag der Frontscheibe vor der Anhaltung des Beschwerdeführers zeigten, seien von eher schlechter Qualität. Dennoch würden sie den Umfang und die Dichte des Beschlags genügend deutlich zeigen (Urteil S. 6 E. 12.1). Ausserdem widerspricht sich der Beschwerdeführer teilweise selber. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn er zutreffend erörtert, die Vorinstanz stelle selber fest, dass der Beschlag wohl weniger als 80 % der Frontscheibe abgedeckt habe (Beschwerde S. 5 Ziff. 6; Urteil S. 7 E. 12.1), dann jedoch ausführt, die Fotoaufnahmen zeigten, dass der Beschlag deutlich weniger als 80 % der Frontscheibe bedeckt habe, weshalb die Beweiswürdigung der Vorinstanz aktenwidrig sei (Beschwerde S. 5 Ziff. 8). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nicht grundsätzlich an den Aussagen des Polizisten A.________s zweifelt, selbst wenn sie nicht davon ausgeht, dass die Frontscheibe gemäss dessen Schätzung zu 80 % beschlagen war. Sie verfällt daher nicht in Willkür, wenn sie feststellt, der Zeuge habe bestätigt, dass die Frontscheibe - abgesehen von der freien Stelle oberhalb des Lüftungsschlitzes - mit einer dünnen Eisschicht beschlagen gewesen sei. Es sei eine Art Film aus Eis gewesen (Urteil S. 7 E. 12.1). Schliesslich kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er behauptet, die Vorinstanz setze implizit seine Sicht mit derjenigen eines Fahrzeuglenkers durch eine beschlagsfreie Scheibe gleich, wenn sie festhalte, dass er die (beleuchteten) Polizisten habe wahrnehmen können (Beschwerde S. 5 Ziff. 9). Hierzu stellt die Vorinstanz zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer die Polizei rechtzeitig wahrgenommen habe, vermöge nichts daran zu ändern, dass seine Sicht durch den Beschlag auf der Frontscheibe erheblich eingeschränkt gewesen sei. Nachts würden beleuchtete Objekte, welche u.U. auch reflektierten (Polizeifahrzeug oder Uniform), erfahrungsgemäss verhältnismässig rasch wahrgenommen. Problematisch seien vielmehr Objekte oder Subjekte, die nicht beleuchtet oder dunkel gekleidet seien. Gerade weil die Eisschicht eher dünn gewesen sei, habe durchaus Licht ins Fahrzeuginnere gelangen können (Urteil S. 6 f. E. 12.1). 
 
2.   
Auf die Beschwerde kann nicht eingetreten werden, soweit der Beschwerdeführer die rechtliche Würdigung der Vorinstanz kritisiert (Beschwerde S. 7 ff.). Er legt seinen Rügen seine eigenen tatsächlichen Feststellungen zugrunde. Inwiefern die rechtliche Würdigung ausgehend von den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz falsch sein soll (Urteil S. 9 f. E. 14), begründet er nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) und ist auch nicht ersichtlich. 
 
3.   
Auf die Anträge des Beschwerdeführers betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen ist nicht weiter einzugehen, da er sie in Abhängigkeit zum Erfolg in der Hauptsache stellt (Beschwerde S. 9). 
 
4.   
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. August 2019 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini