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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.469/2006 /ggs 
 
Urteil vom 8. September 2006 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz, 
Gerichtsschreiber Haag. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Verhöramt des Kantons Appenzell A.Rh., Rathaus, 9043 Trogen, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.Rh., Rathaus, 9043 Trogen. 
 
Gegenstand 
Einstellungsverfügung, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Rekursentscheid der Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.Rh. vom 24. Juli 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 10. März 1999 wurde ein Raubüberfall auf die Filiale der Thurgauer Kantonalbank in Horn TG verübt. lm Verlauf der folgenden Ermittlungen ergab sich, dass Y.________ und X.________ im Zusammenhang mit dieser Tat standen. In der Folge konnte zuerst Y.________ in Herisau, später auch X.________ in Urnäsch festgenommen werden. X.________ wurde zuerst nach Herisau, danach nach Trogen und am nächsten Tag nach Frauenfeld transportiert. Die dortigen Behörden führten die Ermittlungen weiter. Mit Schreiben vom 11. Mai 1999 reichte die Rechtsvertreterin von Y.________ eine Strafanzeige gegen unbekannt wegen Amtsmissbrauchs ein. Jenes Verfahren wurde, nachdem sich der Tatvorwurf nicht erhärtet hatte, am 1. September 1999 eingestellt. 
 
Mit Schreiben vom 4. April 2006 reichte X.________ beim Verhöramt des Kantons Appenzell A.Rh. eine Strafanzeige gegen unbekannt ein. Darin beanstandete er, dass ihm Handschellen und Fussfesseln angelegt sowie zwei Kopfkissenbezüge über den Kopf gezogen und die Sicht genommen worden seien. So sei er vorerst nach Herisau transportiert, dort befragt und später nach Trogen überführt worden. Erst in Trogen sei er losgebunden und seien ihm die Kissenbezüge abgezogen worden. 
 
Mit Einstellungsverfügung vom 3. Mai 2006 stellte das Verhöramt das Strafverfahren ein. Gegen diese Verfügung führte X.________ Rekurs bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.Rh. Er kritisierte, dass das Verhöramt zu Unrecht die Verhörmethoden und insbesondere die Verwendung des Kopfkissenbezugs als Sichtschutz nicht beanstandet hatte. Die Staatsanwaltschaft wies den Rekurs am 24. Juli 2006 ab, soweit sie darauf eintrat. 
B. 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 27. Juli 2006 beantragt X.________ die Aufhebung des Rekursentscheids der Staatsanwaltschaft wegen Verletzung der Art. 7 BV (Menschenwürde), 9 BV (Willkürverbot) und 10 Abs. 3 BV (Verbot erniedrigender Behandlung). Zudem beruft er sich auf Art. 3 EMRK und kritisiert die Verhörmethoden als völkerrechtswidrig. 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Der angefochtene Entscheid ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid im Sinn von Art. 86 Abs. 1 OG, gegen den die staatsrechtliche Beschwerde grundsätzlich zur Verfügung steht (Art. 84 Abs. 2 OG). Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit eines Rechtsmittels von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 129 I 173 E. 1 S. 174; 128 I 46 E. 1a S. 48, je mit Hinweisen). 
1.1 Die Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde setzt die persönliche Betroffenheit des Beschwerdeführers in eigenen rechtlich geschützten Interessen voraus (Art. 88 OG). 
 
Nach der Praxis des Bundesgerichts ist der durch eine angeblich strafbare Handlung Geschädigte grundsätzlich nicht legitimiert, gegen die Einstellung eines Strafverfahrens oder gegen ein freisprechendes Urteil staatsrechtliche Beschwerde zu erheben. Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst ist der Geschädigte, der im kantonalen Verfahren Parteistellung hatte, aber befugt, mit staatsrechtlicher Beschwerde die Verletzung von Verfahrensrechten geltend zu machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt (BGE 128 I 218 E. 1.1 S. 219 f.). 
 
Etwas anderes gilt für das Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG, SR 312). Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. b OHG kann das Opfer den Entscheid eines Gerichts verlangen, wenn das Verfahren eingestellt wird. Nach Art. 2 Abs. 1 OHG ist Opfer, wer durch eine Straftat in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist, unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden ist und ob er sich schuldhaft verhalten hat. Nach der Rechtsprechung muss die Beeinträchtigung von einem gewissen Gewicht sein (BGE 128 I 218 E. 1.2 S. 220 f. mit Hinweisen). Amtsmissbrauch vermag die Opferstellung nur in ganz besonderen Fällen zu begründen, in welchen das Delikt zu einer erheblichen Beeinträchtigung der körperlichen und psychischen Integrität führt (BGE 120 Ia 157 E. 2d/aa S. 162, nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts 1P.96/2005 vom 18. Juli 2005, E. 1.1.3, mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall kann offen bleiben, ob die für die Bejahung der Opferstellung im Sinne des OHG erforderliche Schwere der Beeinträchtigung erreicht ist, da die Beanstandungen des Beschwerdeführers aufgrund der nachfolgenden Erwägungen unbegründet sind, soweit sie überhaupt die gesetzlichen Begründungsanforderungen erfüllen. 
1.2 Das staatsrechtliche Beschwerdeverfahren führt nicht das vorangegangene kantonale Verfahren weiter, sondern stellt als ausserordentliches Rechtsmittel ein selbständiges staatsrechtliches Verfahren dar, das der Kontrolle kantonaler Hoheitsakte unter dem spezifischen Gesichtspunkt verfassungsmässiger Rechte dient (BGE 117 Ia 393 E. 1c S. 395). Die als verletzt erachteten verfassungsmässigen Rechte oder deren Teilgehalte sind zu bezeichnen; überdies ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids im Einzelnen darzustellen, worin die Verletzung der angerufenen Verfassungsrechte bestehen soll (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (Rügeprinzip), welche soweit möglich zu belegen sind. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.; 129 I 185 E. 1.6 S. 189; 127 I 38 E. 3c S. 43; 117 Ia 393 E. 1c S. 395, je mit Hinweisen). 
 
Die vorliegende Beschwerde genügt den beschriebenen Begründungsanforderungen nicht in jeder Hinsicht. So setzt sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinander und übt teilweise appellatorische Kritik am Vorgehen der kantonalen Strafverfolgungsbehörden. Auf die Beschwerde kann nur insoweit eingetreten werden, als die Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG erfüllt sind. 
2. 
Der Beschwerdeführer beanstandet insbesondere, dass ihm in Urnäsch nach seiner Festnahme mit zwei über den Kopf gestülpten Kopfkissenbezügen die Sicht genommen wurde und er so nach Herisau transportiert, dort befragt und später nach Trogen überführt wurde. Im angefochtenen Entscheid wird dargelegt, bezüglich des Sachverhalts stehe fest, dass die Polizei bei ihren Aktionen von einer gewaltbereiten Täterschaft ausgegangen sei, welche am gleichen Tag einen bewaffneten Raubüberfall verübt habe. Ausserdem habe der konkrete Verdacht bestanden, dass Y.________, der als Gewalttäter bekannt gewesen sei, als Täter in Frage komme und besondere Vorsicht zum Schutz der Polizeibeamten und von Dritten nötig sei. Wenn daher die Polizei beschlossen habe, die Verhaftung mit einem konsequenten Vorgehen ohne Risiko durchzuführen, den Betroffenen keinerlei Gelegenheit zur Flucht zu geben und mit geeigneten Massnahmen das Risiko einer Gefährdung der Beamten möglichst klein zu halten, so sei dies nicht zu beanstanden. Zu diesen Massnahmen gehöre auch, dass während der ersten Phase einer Festnahme ein Sichtschutz erstellt werde, der Verdächtige also keine Möglichkeit habe, die Polizisten zu identifizieren, aber auch in seiner Handlungsfreiheit eingeschränkt sei. Werde bei besonders gefährlich eingestuften Tatverdächtigen auf diese Massnahme verzichtet, so erhöhe sich das Risiko beträchtlich, wie andere tragisch verlaufene Fälle immer wieder gezeigt hätten. Allerdings müssten damit auch besondere Vorsichtsmassnahmen verknüpft werden, beispielsweise die regelmässige Überwachung des Betroffenen. Dies sei vorliegend, wie sich auch aus den Ausführungen des Rekurrenten ergebe, offensichtlich geschehen. Er sei bis zu seiner Ablieferung in Trogen praktisch immer unter polizeilicher Aufsicht gestanden. Es möge richtig sein, dass die Dauer dieser polizeilichen Massnahme relativ lang gewesen sei. Aber aufgrund der gesamten Umstände könne das Vorgehen der Polizeibeamten wohl als konsequent und hart, nicht aber als Amtsmissbrauch beurteilt werden. Das Verhalten der Polizei erfülle aber auch keinen anderen Straftatbestand. 
 
Es ist auch unter Berücksichtigung der Rügen des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, inwiefern die Beurteilung durch die Staatsanwaltschaft verfassungs- oder konventionsmässige Rechte des Beschwerdeführers verletzen sollte. Dieser macht selbst nicht geltend, die Staatsanwaltschaft habe die potenzielle Gefährlichkeit des Beschwerdeführers als mutmasslichem Komplizen beim Raubüberfall falsch wiedergegeben oder willkürlich überzeichnet. Unter den beschriebenen Verhältnissen erscheint das Vorgehen der Polizeibeamten wohl als konsequent und hart, nicht aber als unverhältnismässig. Die Rüge der Verletzung der angerufenen verfassungs- und konventionsmässigen Rechte wird vom Beschwerdeführer somit zu Unrecht erhoben. Die staatsrechtliche Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
3. 
Wegen der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 152 OG). Unter Beachtung der Umstände der vorliegenden Angelegenheit kann auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr verzichtet werden (Art. 153a und 156 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Verhöramt und der Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.Rh. schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 8. September 2006 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: