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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 126/02 
 
Urteil vom 8. Oktober 2003 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiberin Riedi Hunold 
 
Parteien 
S.________, 1945, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Hansruedi Wigger, Haldenstrasse 37b, 6002 Luzern, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern 
 
(Entscheid vom 25. Februar 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1945 geborene S.________ ist seit 1. Januar 1975 für die Firma E.________ AG tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) gegen Unfälle versichert. Mit Unfallmeldung vom 11. Februar 2000 teilte die Arbeitgeberin der SUVA die Schulterprobleme von S.________ mit, welche durch Ereignisse im April und Oktober 1999 ausgelöst worden seien, wobei ein eigentliches Unfallereignis nicht vorliege, und bat um Abklärung. Die SUVA ersuchte S.________ um eine Stellungnahme und den Kreisarzt um eine Berurteilung. Nachdem sowohl S.________ als auch sein Krankenversicherer, die SWICA Gesundheitsorganisation (heute: Swica Krankenversicherung AG), Einsprache gegen die leistungsablehnende Verfügung vom 30. August 2000 erhoben hatten, holte die SUVA eine Stellungnahme des Ärzteteams Unfallmedizin ein, welche ihrerseits bei PD Dr. med. Z.________, stellvertretender Leitender Arzt, Abteilung Radiologie, Orthopädische Klinik B.________, ein Gutachten anforderte. Gestützt auf diese Abklärungen sowie die Berichte der behandelnden Ärzte (Dr. med. X.________, Spezialarzt für Allgemeine Medizin, Dr. med. L.________, Spezialarzt für orthopädische Chirurgie, und Dr. med. T.________, Institut für medizinische Radiologie und Nuklearmedizin, Klinik A.________) hielt die SUVA mit Einspracheentscheid vom 30. April 2001 an ihrer Leistungsablehnung fest. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 25. Februar 2002 ab. 
C. 
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es seien der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Leistungspflicht der SUVA für die nachgewiesene partielle Sehnenruptur festzustellen. Das kantonale Gericht und die SUVA schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Unfallversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar. 
2. 
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat sich in seinem zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenen Urteil H. vom 20. August 2003, U 17/03, erneut zu den Leistungsvoraussetzungen bei unfallähnlichen Körperschädigungen geäussert. Es hat dabei in Fortsetzung der Rechtsprechung gemäss BGE 123 V 43 und RKUV 2001 Nr. U 435 S. 332 daran festgehalten, dass mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit sämtliche Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs erfüllt sein müssen. Besondere Bedeutung kommt dabei der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses zu, d.h. eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles. Wo ein solches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden hat, und sei es auch nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV aufgezählten Gesundheitsschadens, liegt eine eindeutig krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung vor. Kein unfallähnliches Ereignis liegt etwa in all jenen Fällen vor, in denen der äussere Faktor mit dem (erstmaligen) Auftreten der für eine der in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV enthaltenen Gesundheitsschäden typischen Schmerzen gleichgesetzt wird. Auch nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors, wenn das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist; denn für die Bejahung eines äusseren auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors ist stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Wer hingegen beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichungen usw. einen einschiessenden Schmerz erleidet, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, kann sich nicht auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung berufen. Erfüllt ist demgegenüber das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, also im Sinne der bisherigen Rechtsprechung das plötzliche Aufstehen aus der Hocke, die heftige und/oder belastende Bewegung und die durch äussere Einflüsse unkontrollierbare Änderung der Körperlage im Sinne der von der Rechtsprechung positiv beurteilten Sachverhalte. 
3. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die SUVA für die geltend gemachte unfallähnliche Körperschädigung (Teilruptur der Supraspinatussehne) leistungspflichtig ist. 
3.1 Der Beschwerdeführer schildert in seiner Stellungnahme vom 24. Januar 2000 den Hergang der Ereignisse ausführlich. Am 20. April 1999 habe er auf einer Leiter stehend beabsichtigt, mit einem ca. 2 kg schweren Hammer eine Türverriegelung am Glühofen zu lösen. Bei einem Schlagversuch mit dem ausgestreckten rechten Arm nach oben habe er plötzlich einen stechenden Schmerz im rechten Oberarm gegen das Schultergelenk verspürt. Weitere Schläge seien in dieser Haltung wegen starken Schmerzen nicht mehr möglich gewesen. Bei lockerer Körperhaltung (Arm hängend oder auf dem Tisch aufliegend) seien die Schmerzen stark zurückgegangen; nach ca. 3 Wochen habe er bei normalen Bewegungen keine Schmerzen mehr verspürt. Er habe stets voll gearbeitet. Am 5. Oktober 1999 habe sich der geschilderte Fall auf ähnliche Weise wiederholt. Mit praktisch gleicher Armhaltung habe er mit dem rechten Arm eine Schutzplane über ein Aggregat schwingen wollen. Dabei sei genau das Gleiche wie am 20. April 1999 passiert. Nach wiederum 3 bis 4 Wochen seien die Schmerzen praktisch wieder verschwunden. Nur in ganz bestimmten Bewegungsabläufen habe er weiterhin ein leichtes Stechen im Oberarm. Ab dem 5. Januar 2000 habe er zunehmend stärkere Schmerzen verspürt und deshalb am 10. Januar 2000 erstmals einen Arzt aufgesucht. Am 17. Januar 2000 sei er erstmals arbeitsunfähig gewesen. Nach einer schmerzstillenden Spritze habe er am 18. Januar 2000 die Arbeit wieder aufgenommen. 
3.2 Gemäss den Schilderungen des Beschwerdeführers, von deren Massgeblichkeit auszugehen ist, veranlassten ihn zunehmende Schmerzen ab dem 5. Januar 2000 am 10. Januar 2000 erstmals einen Arzt aufzusuchen. Ein äusseres Ereignis im Sinne eines ausserhalb des Körper liegenden, objektiv feststellbaren Vorfalles für die Zunahme der Schmerzen wird nicht erwähnt. Das Auftreten von Schmerzen als solches ist jedoch kein äusserer (schädigender) Faktor im Sinne der Rechtsprechung, wonach es gerade nicht genügt, dass die versicherte Person nur das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen in zeitlicher Hinsicht anzugeben vermag (zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil H. vom 20. August 2003, U 17/03, Erw. 4.2.1). 
 
Was die Ereignisse vom 20. April und 5. Oktober 1999 betrifft, so führen diese zu keinem anderen Ergebnis, da die Annahme einer unfallähnlichen Körperschädigung am Nachweis der Kausalität scheitert; denn die Rechtsprechung verlangt, dass die für die Beeinträchtigung gemäss Art. 9 Abs. 2 UVV typischen Schmerzen nachgewiesenermassen unmittelbar im Anschluss an den als äusseren Faktor bezeichneten Lebenssachverhalt auftreten (zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil H. vom 20. August 2003, U 17/03, Erw. 4.3; vgl. auch Urteil A. vom 24. Oktober 2001, U 458/00, Urteil S. vom 27. Juni 2001, U 127/00, sowie Urteil R. vom 27. Juni 2001, U 92/00). Auch gibt der Versicherte an, dass es sich dabei um gewohnte, wenn auch seltene Tätigkeiten handelte. Der für das Tatbestandsmerkmal des äusseren Ereignisses notwendige äussere Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial ist aber nur zu bejahen, wenn die in Frage stehende Lebensverrichtung einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers gleichkommt. Deswegen fallen denn auch einschiessende Schmerzen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV ausser Betracht, wenn sie allein bei der Vornahme einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass hiezu ein davon unterscheidbares äusseres Moment hineinspielt (zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil H. vom 20. August 2003, U 17/03, Erw. 4.2.2). Bei den vom Beschwerdeführer geschilderten Vorgängen liegt jedoch keine gesteigerte Gefahrenlage vor und es ist auch kein Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit führenden Momentes ersichtlich. 
3.3 Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob tatsächlich eine Teilruptur der Supraspinatussehne vorlag oder nicht, da es bereits am unfallähnlichen Ereignis fehlt, um die Leistungspflicht der SUVA zu begründen. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 8. Oktober 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: