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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_241/2018  
 
 
Urteil vom 8. Oktober 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Fonjallaz, Eusebio, Chaix, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, 
Bahnhofstrasse 29, 8200 Schaffhausen, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kantonsgericht Schaffhausen, 
Herrenacker 26, Postfach 568, 8201 Schaffhausen. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Genehmigung einer rückwirkenden Fernmeldeüberwachung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schaffhausen, Zwangsmassnahmengericht, Einzelrichterin, vom 16. April 2018 (Nr. 2018/506-55-pd). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen führt eine Strafuntersuchung gegen noch unbekannte Täterschaft wegen versuchten Betruges (sog. "Enkeltrick"- bzw. "Polizeitrick"-Betrug) und Missbrauchs einer Fernmeldeanlage. Am 28. Dezember 2017 (zwischen 09.30 und 14.50 Uhr) habe die Täterschaft eine ältere Person mehrmals (auf dem Festnetz und auf dem Mobiltelefon) angerufen und sich ihr gegenüber als Polizeiorgan ausgegeben. Das anvisierte Opfer sei arglistig dazu bewegt worden, der Täterschaft Angaben über Ort und Betrag von zu Hause aufbewahrtem Bargeld in verschiedenen Währungen und erheblicher Höhe zu machen. Am gleichen Tag habe eine andere Person aus dem Täterkreis die Geschädigte erneut angerufen und sie dazu bewegt, das Bargeld in eine Tasche zu verpacken, ein Taxi zu rufen und von Schaffhausen an eine Adresse in Zürich zu fahren, wo sie das Geld an eine weitere Person hätte übergeben sollen. Dort angekommen, habe die Geschädigte vergeblich auf das Erscheinen dieser Kontaktperson gewartet. Die Täterschaft habe die Geschädigte nochmals (auf das Mobiltelefon) angerufen und ihr gesagt, die geplante Geldübergabe könne derzeit nicht stattfinden, und man werde sie gleichentags um 22.00 Uhr nochmals anrufen. 
 
B.   
Die Staatsanwaltschaft verfügte am 12. April 2018 die rückwirkende Teilnehmeridentifikation von Verbindungsteilnehmern auf zwei Telefonanschlüssen der Geschädigten für den Zeitraum zwischen 09.00 und 22.00 Uhr des 28. Dezembers 2017. Gleichentags beantragte sie beim kantonalen Zwangsmassnahmengericht die Bewilligung der Randdatenerhebung. Mit Verfügung vom 16. April 2018 wies das Kantonsgericht Schaffhausen, Zwangsmassnahmengericht, Einzelrichterin (ZMG), das Überwachungsgesuch "zurzeit" ab. 
 
C.   
Gegen die Verfügung des ZMG gelangte die Staatsanwaltschaft mit Beschwerde vom 17. Mai 2018 an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Bewilligung der Überwachung. Das ZMG beantragte am 29. Mai 2018 die Abweisung der Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft hat innert der auf 25. Juni 2018 (fakultativ) angesetzten Frist keine Replik eingereicht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Staatsanwaltschaft Schaffhausen, vertreten durch den Ersten Staatsanwalt (in seiner Funktion als Mitglied der Geschäftsleitung der Staatsanwaltschaft), ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG i.V.m. Art. 381 Abs. 1-2 StPO; vgl. BGE 142 IV 196 E. 1.5.2 S. 200). In der Beschwerdeschrift wird dargelegt, dass bei einer Abweisung des Überwachungsgesuches ein empfindlicher Beweisverlust bei der Verfolgung eines Verbrechens drohe. Insofern ist auch ein drohender nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil dargetan (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind ebenfalls erfüllt und geben zu keinen weiteren Vorbemerkungen Anlass. 
 
2.   
Die Vorinstanz räumt zwar ein, dass die gesetzlichen Voraussetzungen einer rückwirkenden Teilnehmeridentifikation auf den Anschlüssen der geschädigten Person grundsätzlich gegeben sind. Sie verneint jedoch in ihrer summarischen Begründung die Voraussetzung der Subsidiarität der Überwachungsmassnahme (Art. 197 Abs. 1 lit. c bzw. Art. 269 Abs. 1 lit. c StPO). 
 
3.  
 
3.1. Art. 273 Abs. 1 StPO regelt die (rückwirkende oder aktive) Erhebung von  Verbindungs-Randdaten des Fernmeldeverkehrs (inklusive Teilnehmeridentifikation, lit. a) sowie die Auskunft über  Verkehrs- und  Rechnungsdaten (lit. b). Gemäss Art. 273 Abs. 1 Ingress StPO können diese Informationen von der Staatsanwaltschaft erhoben werden, wenn der dringende Verdacht eines Verbrechens oder Vergehens oder einer Übertretung nach Art. 179septies StGB besteht und die Voraussetzungen von Art. 269 Abs. 1 lit. b und c StPO erfüllt sind. Überwachungsmassnahmen nach Art. 273 StPO setzen insofern voraus, dass die Schwere der untersuchten Straftat die Überwachung rechtfertigt (Art. 269 Abs. 1 lit. b StPO) und die bisherigen Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden (Art. 269 Abs. 1 lit. c StPO).  
 
3.2. Auch die Randdatenerhebung nach Art. 273 StPO bedarf (wie die inhaltliche Überwachung, Art. 272 Abs. 1 StPO) der Genehmigung durch das ZMG (Art. 273 Abs. 2 StPO). Sie kann (unabhängig von der Dauer der Überwachung) bis zu 6 Monate rückwirkend (seit der Überwachungsanordnung) verlangt werden (Art. 273 Abs. 3 StPO; vgl. BGE 142 IV 34 E. 4.1 S. 36).  
 
3.3. Art. 270 lit. b StPO regelt die Überwachung der Fernmeldeanschlüsse von (nicht beschuldigten)  Drittpersonen. Nach der Praxis des Bundesgerichtes können grundsätzlich auch Randdatenerhebungen bei Dritten, etwa geschädigten Personen, erfolgen (Art. 273 i.V.m. Art. 270 lit. b StPO). Die Wortlaute von Art. 270 lit. b Ziff. 1 und Ziff. 2 StPO sind allerdings auf die aktive (während des Kommunikationsvorganges) und inhaltliche (Kommunikationsinhalte) geheime Überwachung von Fernmeldeanschlüssen (Art. 269-272 StPO) zugeschnitten (vgl. BGE 142 IV 34 E. 4.2.2 S. 37 mit Hinweisen).  
Art. 270 lit. b StPO dient dem Schutz der Privatsphäre (Art. 13 BV) von nicht mit der beschuldigten Person identischen Dritten. Der von dieser Norm angestrebte Privatsphärenschutz wird in der Regel hinfällig, wenn die betroffene Drittperson der behördlichen Überwachungsmassnahme ausdrücklich zustimmt bzw. sie sogar selber wünscht, weil sie (etwa im Falle von Privatklägern) ein eigenes Interesse an der Beweiserhebung hat. In solchen Fällen ist unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität der Überwachungsmassnahme (Art. 273 Abs. 1 i.V.m. Art. 269 Abs. 1 lit. c StPO) vorgängig zu prüfen, ob die Drittperson, welche die Datenerhebung wünscht, sich allenfalls direkt (mit einem privaten Gesuch gemäss Art. 45 FMG [SR 784.10] bzw. Art. 81 f. FDV [SR 784.101.1]) an die Fernmeldedienst-Anbieterin wenden könnte (BGE 142 IV 34 E. 4.2.3 S. 37 f. mit Hinweisen). 
 
3.4. Auch rückwirkende Randdatenerhebungen nach Art. 273 StPO können zu einem Eingriff in die Privatsphäre der Betroffenen führen. Zwar werden hier keine Kommunikationsinhalte behördlich überwacht und erfolgt (im Gegensatz zur inhaltlichen Gesprächsüberwachung oder zur aktiven Randdatenerhebung in Echtzeit) keine geheime Untersuchungsmassnahme. Deswegen gilt der Eingriff nach der Praxis des Bundesgerichtes in der Regel als deutlich weniger einschneidend. Auch hier ist jedoch den oben genannten gesetzlichen Schranken und Eingriffsvoraussetzungen ausreichend Rechnung zu tragen (BGE 142 IV 34 E. 4.3.2 S. 38 f. mit Hinweisen).  
 
3.5. Der Wortlaut von Art. 273 Abs. 1 lit. a StPO erlaubt nur Erhebungen darüber, wann und mit welchen Personen oder Anschlüssen die überwachte Person über den Fernmeldeverkehr Verbindung gehabt hat (oder - im hier nicht gegebenen Fall der aktiven Randdatenerhebung - noch Verbindung hat). Die Randdatenerhebung bei Dritten (nach Art. 273 i.V.m. Art. 270 lit. b StPO) setzt somit eine untersuchungsrelevante  Kommunikationsverbindung der überwachten Drittperson zu anderen Personen oder Fernmeldeanschlüssen voraus. Nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichtes verlangt eine rückwirkende Randdatenerhebung (wie jede Überwachungsmassnahme) ausserdem einen direkten Sachzusammenhang zwischen der Überwachungsmassnahme und dem untersuchten Delikt (BGE 142 IV 34 E. 4.3.3 S. 39 mit Hinweisen; vgl. zu dieser Praxis Marc Forster, Antennensuchlauf und rückwirkende Randdatenerhebung bei Dritten, in: Jositsch/Schwarzenegger/Wohlers [Hrsg.], Festschrift für Andreas Donatsch zum 65. Geburtstag, Zürich 2017, S. 357 ff., 363-367; Thomas Hansjakob, Überwachungsrecht der Schweiz, Kommentar zu Art. 269 ff. StPO und zum BÜPF, Zürich 2018, Rz. 880; Moor/Studer, Randdatenerhebung bei Vorliegen der Einwilligung sowie bei Dritten, Jusletter 20.5.2016, Rz. 1 ff.).  
 
4.  
 
4.1. Wie die Vorinstanz einräumt, sind die allgemeinen Voraussetzungen einer rückwirkenden Teilnehmeridentifikation (Art. 273 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 i.V.m. Art. 269 Abs. 1 lit. b StPO) im vorliegenden Fall grundsätzlich erfüllt:  
Unbestrittenermassen besteht ein dringender Tatverdacht eines Verbrechens (Art. 146 i.V.m. Art. 22 StGB) sowie einer Übertretung nach Art. 179septies StGB (Art. 273 Abs. 1 Ingress StPO). Auch die 6-Monats-Frist für rückwirkende Überwachungen ist offensichtlich eingehalten (Art. 273 Abs. 3 StPO). Ausserdem rechtfertigt die Schwere der untersuchten Straftaten die verfügte Randdatenerhebung. Nachrichteninhalte werden nicht erhoben; die Überwachung beschränkt sich auf eine rückwirkende Teilnehmeridentifikation. Zudem wird die Datenerhebung auf den Zeitraum von 13 Stunden (eines einzelnen Tages) beschränkt (Art. 269 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 273 Abs. 1 Ingress StPO). 
 
4.2. Die Vorinstanz bestreitet demgegenüber (in ihrer summarischen einzelrichtlichen Begründung des angefochtenen Entscheides) die  Subsidiarität der behördlichen Überwachung (Art. 269 Abs. 1 lit. c StPO). Zwar sei diese zur Ermittlung der Täterschaft "erforderlich". Die nötigen Verkehrsranddaten der Fernmeldekommunikation könnten jedoch "aller Voraussicht nach auf anderem Weg" erhältlich gemacht werden. Grundsätzlich sei nämlich davon auszugehen, dass Geschädigte mit den Ermittlungsbehörden uneingeschränkt kooperierten. Der Staatsanwaltschaft habe es daher "oblegen, die erforderlichen Randdaten mit Hilfe der geschädigten Anschlussinhaberin und ohne Anordnung einer Überwachung in Erfahrung zu bringen".  
 
4.3. Die Staatsanwaltschaft macht dagegen im Wesentlichen Folgendes geltend:  
Zwar könne jeder Kunde bei den Fernmeldedienst-Anbieterinnen ohne weiteres Auskunft über die für die Rechnungsstellung verwendeten Daten verlangen (z.B. Zeitpunkt und Dauer von Verbindungen und die massgeblichen Tarife). Einer Identifikation von unbekannten Teilnehmern durch den Kunden stünden jedoch Hindernisse entgegen. Zum einen würden die Daten von dritten Teilnehmern nur dann an den Kunden herausgegeben, wenn dieser ausreichend glaubhaft macht, dass missbräuchliche Verbindungen erfolgt seien. Zum anderen würden keine Standort-Daten von dritten Teilnehmern übermittelt. Insbesondere erfahre der Kunde die Standorte von mobilen Anschlüssen, von denen aus Anrufe auf seine Anschlüsse erfolgten, nicht. In vergleichbaren Fällen habe ein Vorgehen über direkte Anfragen von Kunden an die Fernmeldedienst-Anbieterinnen aus diesen Gründen keine verwertbaren Ermittlungsergebnisse gebracht. Dabei sei auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine Überwachungsverfügung rasch erfolgen müsse, da die rückwirkende Erhebung von Verkehrsdaten gesetzlich auf sechs Monate beschränkt sei. Auch im vorliegenden Fall drohe ein entsprechender empfindlicher Beweisverlust. Die einzigen erfolgversprechenden Ermittlungsansätze würden zunichte gemacht. Die Verneinung der Subsidiarität der Massnahme durch die Einzelrichterin des ZMG sei daher bundesrechtswidrig. Sie verletze Art. 269 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 273 Abs. 1 StPO. Die von der Vorinstanz verlangte faktische Delegation von Untersuchungsaufgaben an die geschädigte Person widerspreche ausserdem Art. 311 Abs. 1 StPO. Auch die übrigen Voraussetzungen einer Randdatenerhebung bei Dritten (Art. 270 lit. b i.V.m. Art. 273 StPO) seien hier erfüllt, was die Vorinstanz nicht bestreite. 
 
4.4. Gemäss Art. 45 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG; SR 784.10) können die Kundin oder der Kunde von der Anbieterin von Fernmeldediensten Auskunft über die für die Rechnungsstellung verwendeten Daten verlangen, insbesondere über die Adressierungselemente, den Zeitpunkt der Verbindung und das geschuldete Entgelt (Abs. 1). Wer diese Daten zur Ermittlung missbräuchlich hergestellter Verbindungen oder unlauterer Massenwerbung benötigt, kann von der Anbieterin von Fernmeldediensten Auskunft über Namen und Adressen der anrufenden Anschlüsse verlangen (Abs. 2).  
Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten dürfen Standortdaten von Kundinnen und Kunden nur für die Fernmeldedienste und ihre Abrechnung bearbeiten; für andere Dienste dürfen sie sie nur bearbeiten, wenn sie vorher die Einwilligung der Kundinnen und Kunden eingeholt haben, oder in anonymisierter Form (Art. 45b FMG). 
Unter den Begriff "Adressierungselemente" (Art. 45 Abs. 1 FMG) fallen laut Art. 3 lit. f FMG die Kommunikationsparameter sowie Nummerierungselemente, wie Kennzahlen, Rufnummern und Kurznummern. "Kommunikationsparameter" sind nach Art. 3 lit. g FMG Elemente zur Identifikation von Personen, Geräten oder Fernmeldeanlagen, die an einem fernmeldetechnischen Kommunikationsvorgang beteiligt sind. 
Gemäss Art. 46 FMG regelt der Bundesrat insbesondere die Identifikation des anrufenden Anschlusses und die Verwendung von Daten über den Fernmeldeverkehr. Er trägt dabei dem Persönlichkeitsschutz der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Fernmeldeverkehr sowie den überwiegenden öffentlichen Interessen Rechnung. 
Gestützt auf Art. 81 Abs. 1 der Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV; SR 784.101.1; in der seit dem 1. Januar 2015 geltenden Fassung) können die Kundinnen und Kunden, solange die Möglichkeit der Anfechtung ihrer Rechnung besteht, von ihrer Anbieterin verlangen, ihnen im Einzelfall oder bei jeder Rechnungsstellung alle Daten mitzuteilen, welche für die Rechnungsstellung verwendet werden. Sofern dafür Rufnummern der anrufenden Anschlüsse verwendet werden, sind diese ohne die letzten vier Ziffern anzugeben. 
Art. 82 Abs. 1 FDV regelt die Mitteilung von Daten zur Ermittlung missbräuchlicher Anrufe und unlauterer Massenwerbung. Machen Kundinnen oder Kunden schriftlich glaubhaft, ihr Anschluss sei missbräuchlich angerufen worden oder sie hätten unlautere Massenwerbung erhalten, so muss die Anbieterin von Fernmeldediensten ihnen folgende Daten, soweit vorhanden, mitteilen: Datum, Zeit und Dauer der Verbindungen oder Datum und Zeit der Mitteilung (lit. a), die Adressierungselemente sowie Namen und Adresse derjenigen Kundinnen oder Kunden, von deren Anschlüssen aus die Verbindungen erfolgt sind oder die unlautere Massenwerbung versandt wurde (lit. b). 
 
4.5. Wenn rückwirkende Randdatenerhebungen bei Dritten zur Aufklärung von Verbrechen verfügt werden, dürfen an das Erfordernis der Subsidiarität der Massnahme keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1B_265/2012 vom 21. August 2012 E. 2.3.3). Wie die Staatsanwaltschaft nachvollziehbar darlegt, sind ihre bisherigen Bemühungen zur Eruierung der Täterschaft erfolglos geblieben. In der vorliegenden Konstellation bestehen sodann keine ausreichend konkreten Aussichten, dass private Bemühungen der Geschädigten ebenso gut geeignet wären, die Täterschaft genügend rasch und präzise zu identifizieren wie eine hoheitlich verfügte Randdatenerhebung durch die zuständige Untersuchungsbehörde:  
Das Betrugsopfer erscheint hier kaum ausreichend in der Lage, die notwendigen Informationen selber bei der Fernmeldedienst-Anbieterin zu beschaffen. Dazu müsste die Kundin rechtzeitig ein schriftliches Ersuchen bei der Fernmeldedienst-Anbieterin um Herausgabe der gesuchten Verkehrsranddaten und Bekanntgabe der Identität der fraglichen Kommunikationsteilnehmer einreichen. In ihrem Gesuch müsste sie ausreichend darlegen und glaubhaft machen, welche Anrufe wann missbräuchlich erfolgt seien (vgl. Art. 82 Abs. 1 FDV). Nach den übereinstimmenden Feststellungen des ZMG und der Staatsanwaltschaft ist die Geschädigte auf den "Enkeltrick" bzw. "Polizeitrick" der Täterschaft hereingefallen. Sie sei bereit gewesen, eine grössere Bargeldsumme an ihr völlig unbekannte Personen in einer fremden Stadt zu übergeben. Vor diesem Hintergrund dürfte die Geschädigte überfordert sein, wenn sie die nötigen Verkehrsranddaten zur Identifizierung der fraglichen Gesprächsteilnehmer selber bei der Fernmeldedienst-Anbieterin beschaffen müsste. 
Nach den Darlegungen der Staatsanwaltschaft erscheinen hier zudem auch die jeweiligen  Antennenstandorte der verwendeten mobilen Anschlüsse der Täterschaft als untersuchungsrelevant. Solche Standort-Daten werden von den Fernmeldedienst-Anbieterinnen jedoch grundsätzlich nicht an direkt anfragende Kunden herausgegeben (vgl. Urteil 1B_265/2012 vom 21. August 2012 E. 2.3.3; Forster, a.a.O., S. 363 Fn. 24; Hansjakob, a.a.O., Rz. 896; Moor/Studer, a.a.O., Rz. 15; s.a. Art. 45b FMG, Art. 81 und Art. 82 FDV). Im übrigen besteht auch ein erhöhtes öffentliches Interesse an der zeitnahen Aufklärung des untersuchten Verbrechens und am Schutz weiterer potentieller Opfer bzw. an der Ermittlung allfälliger analoger Straftaten.  
Über das bereits Dargelegte hinaus braucht hier nicht weiter vertieft zu werden, ob es grundsätzlich (oder zumindest in bestimmten Konstellationen) überhaupt zweckdienlich erschiene, wenn die Staatsanwaltschaft bei der Untersuchung von Verbrechen - unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität von Zwangsmassnahmen - zunächst auf die zügige "Mitarbeit" von Privaten, insbesondere Opfern, angewiesen wäre (zweifelnd z.B. Hansjakob, a.a.O., Rz. 896; offen gelassen im Urteil 1B_265/2012 vom 21. August 2012 E. 2.3.4). Bei der Subsidiarität von Zwangsmassnahmen muss es in erster Linie um die Frage gehen, ob der  Staatsanwaltschaft  selber alternative (mildere) Ermittlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, zumal sie es ist, welche die gebotenen zulässigen Untersuchungshandlungen anordnet (Art. 311 Abs. 1 i.V.m. Art. 139 Abs. 1 StPO).  
Damit hält die angefochtene Verweigerung der Randdatenerhebung wegen fehlender "Subsidiarität" der Massnahme vor dem Bundesrecht (Art. 269 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 273 Abs. 1 StPO) nicht stand. Ohne die verfügte Überwachungsmassnahme würden die Ermittlungen unverhältnismässig erschwert. 
 
4.6. Im vorliegenden Fall sind auch keine anderen Gründe ersichtlich, aus denen die Randdatenerhebung auf den Anschlüssen der Geschädigten zu verweigern wäre. Insbesondere ergibt sich aus Art. 270 lit. b StPO kein gesetzlicher Verweigerungsgrund:  
In BGE 142 IV 34 hat das Bundesgericht seine Praxis bestätigt, wonach rückwirkende Randdatenerhebungen (im Sinne von Art. 273 i.V.m. Art. 270 lit. b StPO) auch bei nicht beschuldigten Dritten, insbesondere beim Opfer der untersuchten Straftat, zulässig sein können. Nach der einschlägigen Praxis ist die gesetzlich vorgesehene richterliche Bewilligung von Randdatenerhebungen (Art. 273 Abs. 2 StPO) grundsätzlich auch dann notwendig, wenn die dritte Person mit der Überwachung einverstanden ist. Es empfiehlt sich in solchen Fällen, eine schriftliche Zustimmung dieser Person einzuholen (BGE 142 IV 34 E. 4.5 S. 41; vgl. dazu Forster, a.a.O., S. 363 f.). 
Die Kriterien von Art. 270 lit. b StPO sind nicht auf die rückwirkende Randdatenerhebung bzw. Teilnehmeridentifikation auf Drittanschlüssen zugeschnitten, sondern spezifisch auf die aktive (inhaltliche) Überwachung von Kommunikationen (BGE 142 IV 34 E. 4.2.2 S. 37; vgl. Forster, a.a.O., S. 361 f.; Hansjakob, a.a.O., Rz. 877). Wenn die geschädigte Person der Überwachung ihrer Anschlüsse schriftlich  zustimmt, sind die einschränkenden zusätzlichen Kriterien von Art. 270 lit. b StPO gar nicht anwendbar. Es genügt dann, wenn das ZMG die Überwachungsvoraussetzungen von Art. 273 StPO überprüft (BGE 142 IV 34 E. 4.2.3 S. 37, E. 4.5 S. 41; Forster, a.a.O., S. 363-366). Aber selbst wenn eine geschädigte Person  nicht ausdrücklich (schriftlich) zugestimmt hat, kann es Konstellationen geben, bei denen das Aufklärungsinteresse dem Privatsphärenschutz vorgehen muss (vgl. BGE 142 IV 34 E. 4.2.3 S. 38; Urteil 1B_251/2013 vom 30. August 2013 E. 5.6-5.7; Forster, a.a.O., S. 365 f.; Hansjakob, a.a.O., Rz. 880).  
Die rückwirkende Randdatenerhebung bei Dritten ist grundsätzlich zulässig, wenn eine  untersuchungsrelevante Kommunikationsverbindung zwischen dem überwachten Drittanschluss und anderen Personen oder Fernmeldeanschlüssen erfolgt ist (BGE 142 IV 34 E. 4.3.3 S. 39; vgl. Forster, a.a.O., S. 365-367; s.a. Hansjakob, a.a.O., Rz. 880). Dies trifft im vorliegenden Fall zu. Überdies wären hier sogar noch die zusätzlichen (auf die aktive Überwachung zugeschnittenen) Voraussetzungen von Art. 270 lit. b Ziff. 1 StPO erfüllt, da die Geschädigte Kommunikationsverbindungen mit den beschuldigten Personen bzw. der noch unbekannten Täterschaft hatte.  
 
4.7. In dem in BGE 142 IV 34 beurteilten Fall hatte das Bundesgericht die Überwachung einer geschädigten Person verweigert. Die rückwirkende Randdatenerhebung (Ermittlung von Antennenstandorten des Geschädigten) war für den Telefonschluss eines 15 Jahre alten Privatklägers verfügt worden. Im Zeitpunkt des Nichtgenehmigungsentscheides des ZMG lag keine schriftliche Zustimmung des Geschädigten vor. Bei der beschuldigten Person handelte es sich um einen Polizisten, dem einfache Körperverletzung, Beschimpfung und Drohung sowie Amtsmissbrauch zum Nachteil des Jugendlichen vorgeworfen wurde. Die verfügte Überwachung diente nur indirekt der Aufklärung der inkriminierten Vorgänge. Ziel der Staatsanwaltschaft war es, die belastenden Aussagen des Geschädigten in Zweifel zu ziehen und die Aussagen von zwei indirekten Zeugen zu relativieren. Das Bundesgericht verneinte nach einer Gesamtbetrachtung die Verhältnismässigkeit der Überwachungsmassnahme (BGE 142 IV 34 E. 4.4 S. 39-41).  
Der hier zu beurteilende Fall ist deutlich anders gelagert: Die Ermittlung der Identität der noch unbekannten Täterschaft liegt sowohl im Interesse des Betrugsopfers als auch im öffentlichen Interesse an der Verbrechensaufklärung bei einem schwer wiegenden Offizialdelikt. Dies gilt umso mehr, als sogenannte "Enkeltrick"- bzw. "Polizeitrick"-Betrüger regelmässig Seriendelikte nach dem gleichen Muster gegen unbestimmt viele (gezielt ausgewählte und meist betagte) Opfer begehen. Im vorliegenden Fall bezweckt die Staatsanwaltschaft auch keine Beweiserhebung zum "Nachteil" der Geschädigten oder zur Entlastung einer beschuldigten Person. Die Staatsanwaltschaft weist im übrigen darauf hin, dass die Geschädigte der Randdatenerhebung zugestimmt habe. 
 
4.8. Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und die verfügte Überwachungsmassnahme direkt durch das Bundesgericht zu bewilligen (Art. 107 Abs. 2 BGG i.V.m. 273 Abs. 2 StPO).  
 
5.   
Die Beschwerde ist gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die verfügte Überwachungsmassnahme zu bewilligen. Gerichtskosten sind nicht zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 16. April 2018 des Kantonsgerichts Schaffhausen, Zwangsmassnahmengericht, Einzelrichterin, aufgehoben. 
 
2.   
Die am 12. April 2018 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen verfügte rückwirkende Teilnehmeridentifikation wird bewilligt. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen und dem Kantonsgericht Schaffhausen, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Oktober 2018 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Forster