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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_42/2011 
 
Verfügung vom 9. März 2011 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch. 
 
Verfahrensbeteiligte 
K.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
1. IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
2. Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Lagerhausstrasse 19, 8400 Winterthur, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (unentgeltliche Rechtspflege), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. November 2010. 
Nach Einsicht 
in das Schreiben vom 1. März 2011, worin K.________ die Beschwerde vom 17. Januar 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. November 2010 zurückzieht, 
 
in Erwägung, 
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, 
 
verfügt der Einzelrichter: 
 
1. 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 9. März 2011 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Maillard Kopp Käch