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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.151/2003 /min 
 
Urteil vom 9. Juli 2003 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, 
Gerichtsschreiberin Scholl. 
 
Parteien 
H.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Pfändungsankündigung und Vorladung, 
 
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 27. Mai 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
In der Betreibung Nr. ... gegen H.________ erliess das Betreibungsamt X.________ am 13. Februar 2003 eine Pfändungsankündigung. Der Vorladung leistete am 17. Februar 2003 der Sohn des Schuldners als dessen Vertreter Folge, welcher jedoch einzig erklärte, die Pfändung dürfe nicht vollzogen werden, und dem Betreibungsamt ein entsprechendes Schreiben des Schuldners übergab. Am 20. Februar 2003 und am 13. März 2003 erliess das Betreibungsamt X.________ daraufhin weitere Vorladungen. 
B. 
Gegen diese gelangte H.________ an das Gerichtspräsidium Zofingen als untere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, welches die Beschwerde mit Entscheid vom 4. April 2003 abwies. In der Folge wies ebenfalls das Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, am 27. Mai 2003 eine Beschwerde von H.________ ab, und auferlegte ihm zusätzlich eine Busse von Fr. 200.-- sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 
C. 
Gegen diesen Entscheid gelangt H.________ mit Beschwerde vom 26. Juni 2003 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. 
 
Die Aufsichtsbehörde hat keine Gegenbemerkungen angebracht (Art. 80 OG). Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
Mit Beschwerde an das Bundesgericht nach Art. 19 SchKG kann einzig geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid beruhe auf einer Verletzung von Bundesrecht oder von völkerrechtlichen Verträgen des Bundes; dagegen bleibt wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte des Bürgers die staatsrechtliche Beschwerde vorbehalten (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 107 III 11 E. 1 S. 12; 126 III 30 E. 1c S. 32). Demzufolge kann nicht auf die Beschwerde eingetreten werden, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbotes, der Rechtsgleichheit und des rechtlichen Gehörs geltend macht. 
Zudem sind die Vorbringen des Beschwerdeführers zum Quellenrecht und dessen Unterhaltskosten sowie seine Kritik an der Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung nicht zulässig: Im Beschwerdeverfahren wird nur über die Verfahrenstätigkeit der Vollstreckungsorgane (Art. 17 Abs. 1 SchKG), nicht über materiellrechtliche Fragen entschieden. Ebenso unbeachtlich sind seine Ausführungen, soweit sie sich nicht auf den angefochtenen Entscheid beziehen. 
2. 
Der Beschwerdeführer wirft der Aufsichtsbehörde sinngemäss eine Verletzung von Art. 20a Abs. 1 SchKG vor, weil sie ihm eine Busse und die Verfahrenskosten auferlegt habe. 
2.1 Gemäss Art. 20a Abs. 1 erster Satz SchKG ist das Beschwerdeverfahren grundsätzlich kostenlos. Bei böswilliger oder mutwilliger Beschwerdeführung können einer Partei oder ihrem Vertreter jedoch Bussen bis zu Fr. 1'500.-- sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 1 zweiter Satz SchKG). Böswilliges oder mutwilliges Verhalten hat sich ein Beschwerdeführer dann vorhalten zu lassen, wenn er - in Missachtung der auch im Verfahrensrecht geltenden Pflicht des Handelns nach Treu und Glauben - ohne konkretes Rechtsschutzinteresse und trotz eindeutiger Sach- und Rechtslage vor allem deshalb Beschwerde führt, um das Betreibungsverfahren zu verzögern (BGE 120 III 107 E. 4 S. 109 f.; 127 III 178 E. 2a S. 179). 
2.2 Die Aufsichtsbehörde hat ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei der Pfändung nicht mitgewirkt und insbesondere die erforderlichen Auskünfte über sein Vermögen nicht erteilt habe. Nachdem das Bezirksgericht in seinem Entscheid ihm die Rechtslage dargelegt habe, könne die Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde nicht anders denn als mutwillig bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer versuche lediglich, sich der Pfändung zu entziehen und bringe zu diesem Zweck überdies aktenwidrige Behauptungen vor. Daher rechtfertige es sich, ihm die Verfahrenskosten sowie eine Busse aufzuerlegen. 
2.3 An die diesen Erwägungen zu Grunde liegenden tatsächlichen Feststellungen ist das Bundesgericht gebunden (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 119 III 54 E. 2b S. 55; 124 III 286 E. 3b S. 288). Es erscheint nicht als bundesrechtswidrig, die ohne triftige Gründe und mit aktenwidrigen Behauptungen erhobene Beschwerde an die Aufsichtsbehörde als mutwillige Beschwerdeführung anzusehen. Jedenfalls hat die kantonale Aufsichtsbehörde bei der Auferlegung der Busse und der Verfahrenskosten das ihr im Rahmen von Art. 20a Abs. 1 SchKG zustehende Ermessen weder überschritten noch missbraucht. 
3. 
Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner (G.________, vertreten durch Fürsprecher Dr. Hans B. Diriwächter, Bahnhofstrasse 62, 4663 Aarburg), dem Betreibungsamt X.________ und dem Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 9. Juli 2003 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: