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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.378/2002 /zga 
 
Urteil vom 9. September 2002 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Nay, Aeschlimann, 
Gerichtsschreiberin Leuthold. 
 
X._________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Staatsanwalt lic.iur. Paul Kuhn, Aabachstrasse 1, Postfach 760, 6301 Zug, 
Strafgericht des Kantons Zug, Berufungskammer, Aabachstrasse 3, Postfach 800, 6301 Zug. 
 
Art. 8, 29, 30 und 32 BV (Diskriminierung; rechtliches Gehör; Unparteilichkeit; Verteidigungsrechte) 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Berufungskammer, vom 23. November 2001 
 
Sachverhalt: 
A. 
Y.________ und X._________ heirateten am 21. August 1976. Am 18. Februar 1994 wurde die Scheidungsklage beim Kantonsgericht des Kantons Zug anhängig gemacht. Mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums Zug vom 24. Januar 1994 waren der gemeinsame Haushalt der Eheleute aufgehoben und die Folgen des Getrenntlebens geregelt worden. Gestützt auf eine Vereinbarung der Eheleute vom 28. Juni 1994 wurde X._________ vom Kantonsgerichtspräsidium am 30. Juni 1994 verpflichtet, Y.________ ab 1. Juli 1994 einen vorläufigen Unterhaltsbeitrag von Fr. 4'800.-- pro Monat zu bezahlen. Mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 14. November 1994 wurde er zur Bezahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags von Fr. 4'250.-- ab 1. Juli 1994 und eines solchen von Fr. 5'000.-- ab 1. April 1995 verpflichtet. Auf Beschwerden hin setzte die Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug mit Urteil vom 22. Juni 1995 den monatlichen Beitrag ab 1. Juli 1994 auf Fr. 4'550.-- fest. 
 
Mit Eingabe vom 5. Oktober 1995 stellte X._________ beim Kantonsgerichtspräsidium den Antrag, der Unterhaltsbeitrag sei aufgrund der veränderten Verhältnisse neu auf Fr. 2'500.-- pro Monat festzusetzen. Das Kantonsgerichtspräsidium verfügte am 19. November 1996, X._________ habe an den Unterhalt von Y.________ ab 1. Oktober 1995 einen monatlichen Beitrag von Fr. 3'450.-- und ab 1. Mai 1996 einen solchen von Fr. 2'950.-- zu leisten. Die gegen diese Verfügung erhobenen Beschwerden wies die Justizkommission des Obergerichts mit Urteil vom 2. Mai 1997 ab. Das Kantonsgericht des Kantons Zug verpflichtete X._________ im Scheidungsurteil vom 9. September 1998, ab Rechtskraft dieses Urteils bis zum Eintritt ins gesetzliche AHV-Alter eine monatliche Unterhaltsersatzrente von Fr. 2'700.-- an Y.________ zu bezahlen, nachher eine solche in der Höhe von Fr. 1'300.--. 
 
Am 10. November 1995, 26./29. April 1996, 27. November 1998 und 25. August 1999 stellte Y.________ gegen X._________ Strafantrag wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten. Das Einzelrichteramt des Kantons Zug sprach X._________ am 29. Januar 2001 der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von 75 Tagen. Die Berufungskammer des Strafgerichts des Kantons Zug wies mit Urteil vom 23. November 2001 die vom Angeklagten eingelegte Berufung ab, bestätigte den Schuldspruch der ersten Instanz und bestrafte X._________ mit 60 Tagen Gefängnis, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs. 
B. 
Gegen dieses Urteil reichte X._________ mit Eingabe vom 15. Juli 2002 beim Bundesgericht eine von ihm selbst verfasste staatsrechtliche Beschwerde ein. Er stellt folgende Rechtsbegehren: 
"1. Das Urteil der Berufungskammer des Strafgerichts des Kantons Zug vom 23. November 2001 ist aufzuheben und zur Ergänzung der Strafuntersuchung sowie für eine Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei zu prüfen ist, ob die Vorinstanz anzuweisen sei, das Verfahren wegen nachgewiesener Parteilichkeit und Befangenheit an eine andere, unabhängige und unparteiische Gerichtsinstanz zu überweisen. 
2. Die Gerichts- und Verfahrenskosten sind dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. 
3. Dem Beschwerdeführer ist die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren." 
C. 
Die Berufungskammer des Strafgerichts Zug beantragt unter Verzicht auf Gegenbemerkungen, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug verzichtete auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen ist die staatsrechtliche Beschwerde rein kassatorischer Natur, d.h. sie kann nur zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen (BGE 127 II 1 E. 2c S. 5; 126 I 213 E. 1c S. 216 f., je mit Hinweisen). Auf die vorliegende Beschwerde ist daher nicht einzutreten, soweit mit ihr mehr als die Aufhebung des Urteils der Berufungskammer des Zuger Strafgerichts vom 23. November 2001 verlangt wird. 
2. 
Die Berufungskammer des Strafgerichts hielt im angefochtenen Urteil fest, eine Bestrafung wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB setze voraus, dass der Täter über die Mittel zur Erfüllung der Unterhaltspflicht verfüge oder verfügen könnte. Damit werde auch derjenige erfasst, welcher zwar einerseits nicht über ausreichende Mittel zur Pflichterfüllung verfüge, es anderseits aber unterlasse, ihm offen stehende und zumutbare Möglichkeiten zum Geldverdienen zu ergreifen. Der Beschwerdeführer habe Y.________ in der Zeit von Dezember 1995 bis September 1998 nie die vollen Unterhaltsbeiträge und von Dezember 1995 bis Dezember 1996 sowie in den Monaten Februar und April 1997 überhaupt keine Beiträge bezahlt. Die Verteidigung mache geltend, der Beschwerdeführer befinde sich seit August 1995 in einer prekären finanziellen Situation, lebe seit Dezember 1995 unter dem Existenzminimum und sei daher nicht in der Lage gewesen, die gerichtlich festgelegten Unterhaltsbeiträge vollumfänglich zu leisten. Die Berufungskammer hielt diesen Einwänden entgegen, massgebend sei, ob der Beschwerdeführer bei gutem Willen ein Einkommen hätte erzielen können, mit dem er seine Unterhaltspflichten hätte erfüllen können. Sie bejahte die Frage, wobei sie sich auf die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 19. November 1996 und das diesen Entscheid bestätigende Urteil des Obergerichts vom 2. Mai 1997 stützte. Die Berufungskammer führte aus, das Kantonsgerichtspräsidium und das Obergericht hätten die vom Beschwerdeführer in der hier zu beurteilenden Zeit zu leistenden Unterhaltsbeiträge nicht nach dessen effektiven Einkommens- und Vermögensverhältnissen festgelegt, sondern aufgrund eines hypothetischen Einkommens, welches der Beschwerdeführer in der damaligen Zeit unter Würdigung seiner Ausbildung und Erfahrung sowie der damals aktuellen wirtschaftlichen Lage bei gutem Willen hätte erzielen können. Der Grund für diese Einkommenseinschätzung habe für beide Instanzen darin bestanden, dass der Beschwerdeführer versucht habe, seine effektiven Verhältnisse zu verschleiern und sich seiner Unterhaltspflichten zu entziehen. Wenn der Beschwerdeführer - wie an der Berufungsverhandlung - die Frage aufwerfe, weshalb seine damaligen Verhältnisse nicht besser abgeklärt worden seien, müsse er sich entgegenhalten lassen, dass er dies teilweise selber verhindert habe, indem er die Antwort auf entsprechende Fragen der Untersuchungsrichterin verweigert habe. Sowohl das Kantonsgerichtspräsidium als auch das Obergericht hätten die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers in Berücksichtigung aller bekannten und bekannt gegebenen Umstände gewürdigt. Es bestehe daher kein Grund, nicht auf das hypothetische Einkommen abzustellen. Daran vermöchten auch die von der Verteidigung angeführten, offenbar erfolglosen Stellenbewerbungsbemühungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Selbst wenn diese Bemühungen im fraglichen Zeitabschnitt (Dezember 1995 bis September 1998) erfolgt seien, bekräftige ihre Anzahl (4 in der Schweiz, 2 in Deutschland und 4 in Österreich) während 2 Jahren und 9 Monaten noch keineswegs ausreichende Bemühungen, um ein genügendes Einkommen zur Erfüllung der Unterhaltspflichten zu erzielen. Wie das Kantonsgerichtspräsidium und das Obergericht in ihren Entscheiden ausgeführt hätten, würden die damaligen Umstände - u.a. die Tatsache, dass der Beschwerdeführer unentgeltlich für zwei Betriebe seiner Lebenspartnerin gearbeitet habe - den Schluss zulassen, dass er nicht genügend unternommen habe, um seine Unterhaltspflichten zu erfüllen. Zudem sei aus den Kreditkartenabrechnungen aus jener Zeit ersichtlich, dass der Beschwerdeführer selber einen ziemlich aufwendigen Lebensstil gepflegt habe. Stelle man - wie die Berufungskammer abschliessend erklärte - auf das vom Kantonsgerichtspräsidium auf Fr. 7'000.-- pro Monat festgelegte und vom Obergericht bestätigte Einkommen ab, so wäre der Beschwerdeführer in der Lage gewesen, die Unterhaltsbeiträge (ab 1. Oktober 1995 einen monatlichen Betrag von Fr. 3'450.-- und ab 1. Mai 1996 einen solchen von Fr. 2'950.--) zu bezahlen. Er habe dies unterlassen und damit den Tatbestand von Art. 217 StGB erfüllt. 
3. 
Der Beschwerdeführer beklagt sich über eine Verletzung des in Art. 30 Abs. 1 BV gewährleisteten Anspruchs auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. 
3.1 Nach dieser Verfassungsvorschrift hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Liegen bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, so ist Art. 30 Abs. 1 BV verletzt (BGE 127 I 196 E. 2b S. 198; 126 I 68 E. 3a S. 73, je mit Hinweisen). 
3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Ursachen für die Parteilichkeit der Richter des Strafgerichts seien ihm anlässlich der Berufungsverhandlung vom 23. November 2001 offenbar geworden. Während der gesamten Verhandlung sei Polizei im Gerichtssaal anwesend gewesen. Seine Vermutung, es könnte sich um eine Folge der Ereignisse vom September 2001 (Anschlag auf das Zuger Parlament) handeln, sei von seinem Verteidiger widerlegt worden, indem dieser bestätigt habe, dass er in Absprache mit der Berufungskammer Polizeischutz beantragt habe. Der Grund habe darin bestanden, dass befürchtet worden sei, Y.________ könnte "zusammen mit ihrem schlagkräftigen Gefolge" im Gerichtssaal auftauchen und ihn - den Beschwerdeführer -, seinen Verteidiger oder die Richter tätlich angreifen. Der Beschwerdeführer macht geltend, in Anbetracht der "substantiellen Bedrohung" durch Y.________ und deren Gefolgsleute hätten die Richter der Berufungskammer "in den Ausstand treten und das Verfahren in eine andere Zuständigkeit übergeben müssen, die den objektiven und uneingeschränkt neutralen Ablauf der Verfahren hätte garantieren können". 
 
Diese Ansicht geht fehl. Wenn befürchtet wurde, die Verhandlung vor der Berufungskammer des Strafgerichts könnte durch Y.________ gestört werden, und deshalb Polizei aufgeboten wurde, um den geordneten Ablauf der Verhandlung und die Sicherheit der Verhandlungsteilnehmer zu gewährleisten, so sind diese Gegebenheiten nicht geeignet, den Anschein zu erwecken, die Richter seien beim Entscheid über die Berufung des Beschwerdeführers befangen gewesen. Es kann keine Rede davon sein, dass die Richter wegen der vom Beschwerdeführer behaupteten "Bedrohung" durch Y.________ hätten in den Ausstand treten müssen. 
3.3 Ebenfalls unzutreffend ist die Auffassung des Beschwerdeführers, die Richter der Berufungskammer seien deshalb befangen gewesen, weil sie die von ihm vorgetragenen Argumente bei der Urteilsfindung "ignoriert" hätten bzw. weil sie seiner Argumentation nicht gefolgt sind und gegen ihn entschieden haben. Ein Richter verliert seine Unabhängigkeit und Unbefangenheit nicht deswegen, weil er gegen eine bestimmte Partei entscheidet (BGE 117 Ia 324 E. 2 S. 327 mit Hinweisen). Im Weiteren kann ein Befangenheitsgrund entgegen der Meinung des Beschwerdeführers auch nicht darin erblickt werden, dass der Präsident der Berufungskammer am 4. September 2001 das vom amtlichen Verteidiger gestellte Gesuch um Entbindung vom Verteidigungsmandat abgelehnt hatte. Die Rüge, es liege eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV vor, erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet. 
4. 
Gegenstand der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde kann einzig das Urteil der Berufungskammer des Strafgerichts vom 23. November 2001 bilden. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten, soweit darin die Strafuntersuchung kritisiert und behauptet wird, die Untersuchungsbehörde habe Art. 32 Abs. 2 BV (Anspruch auf möglichst rasche und umfassende Unterrichtung über die Beschuldigungen; Ausübung der Verteidigungsrechte) missachtet. 
 
Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe sich im Berufungsverfahren nicht hinreichend verteidigen können, trifft nicht zu. 
5. 
Der Beschwerdeführer macht wiederholt geltend, die Berufungskammer des Strafgerichts habe bei der Urteilsfindung die von ihm vorgebrachten Argumente ignoriert und damit Art. 29 Abs. 1 und 2 BV verletzt. 
5.1 Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich die Pflicht der Behörde, die Sache zu prüfen und ihren Entscheid zu begründen. Diese Pflicht bedeutet jedoch nicht, dass sich die urteilende Instanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen müsste. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f.; 124 V 180 E. 1a S. 181, je mit Hinweisen). 
 
Das angefochtene Urteil der Berufungskammer vom 23. November 2001 genügt diesen Anforderungen. Es wird darin in hinreichender Weise dargelegt, aus welchen Gründen die Berufungsinstanz - ebenso wie das Einzelrichteramt - zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer habe seine Unterhaltspflichten gegenüber Y.________ vernachlässigt. Dabei hat sich die Berufungskammer eingehend mit der entscheidenden Frage befasst, ob der Beschwerdeführer in der zu beurteilenden Zeitspanne finanziell in der Lage gewesen wäre, seine Unterhaltspflichten zu erfüllen. Aus den Überlegungen, mit denen sie diese Frage bejahte, ergibt sich mittelbar, dass sie der gegenteiligen Auffassung des Beschwerdeführers - welche dieser in einer von ihm selbst verfassten und an der Berufungsverhandlung zu den Akten gegebenen Eingabe dargestellt hatte - nicht gefolgt ist. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. 
5.2 Unbegründet ist auch der Vorwurf, die Berufungskammer habe gegen den in Art. 29 Abs. 1 BV enthaltenen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung verstossen. Eine Gerichtsbehörde verletzt diese Vorschrift, wenn sie ein ihr unterbreitetes Rechtsbegehren nur unzureichend prüft. Im vorliegenden Fall ist den Erwägungen des angefochtenen Urteils klar zu entnehmen, dass die Berufungskammer das vom Beschwerdeführer gegen den Schuldspruch der ersten Instanz eingelegte Rechtsmittel in genügender Weise geprüft hat. 
6. 
In materieller Hinsicht beklagt sich der Beschwerdeführer über eine Verletzung von Art. 9 BV (Willkürverbot; Grundsatz von Treu und Glauben) sowie von Art. 8 Abs. 2 BV (Diskriminierungsverbot). Die Berufung auf das Prinzip von Treu und Glauben und auf das Verbot der Diskriminierung geht fehl, denn die Kritik des Beschwerdeführers bezieht sich auf die Würdigung der Beweise durch die Berufungskammer. Er macht sinngemäss geltend, der Schuldspruch betreffend Vernachlässigung der Unterhaltspflichten beruhe auf einer willkürlichen Beweiswürdigung und verstosse daher gegen Art. 9 BV
6.1 Der Sachrichter verfügt im Bereich der Beweiswürdigung über einen weiten Ermessensspielraum. Das Bundesgericht kann die Beweiswürdigung nur unter dem Gesichtswinkel des Willkürverbots prüfen. Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen Verletzung des Willkürverbots nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist (BGE 127 I 60 E. 5a S. 70 mit Hinweisen). 
6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe als Kind wegen eines Arztfehlers die Sehkraft des rechten Auges verloren. Er rügt, dass die Berufungskammer diesen Umstand der "Teilinvalidität" bei der Beurteilung des hypothetischen Einkommens ignoriert habe. 
 
Diese Rüge kann nicht gehört werden, da der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren nicht vorgebracht hat, er sei wegen fehlender Sehkraft des einen Auges teilweise invalid. 
6.3 Sodann beanstandet er zu Unrecht, dass sich die Berufungskammer auf die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 19. November 1996 und das Urteil des Obergerichts vom 2. Mai 1997 stützte. In diesen Entscheiden waren aufgrund einer eingehenden Würdigung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers die monatlichen Unterhaltsbeiträge festgelegt worden, welche dieser für die Zeit ab 1. Oktober 1995 und ab 1. Mai 1996 (mithin für die im Strafverfahren betreffend Nichterfüllung der Unterhaltspflicht in Frage stehende Zeit) an Y.________ zu leisten hatte. Die Berufungskammer hat sich daher mit Grund auf diese Entscheide gestützt. 
6.4 Der Beschwerdeführer wendet vor allem ein, Y.________ habe durch eine "unvergleichliche Diffamierungs- und Rufmordkampagne" nicht nur seine aus drei Firmen bestehende wirtschaftliche Basis vernichtet, sondern auch alles unternommen, um ihn am Aufbau einer neuen, wirtschaftlich tragfähigen Existenz zu hindern. Er ist der Meinung, wenn die Berufungskammer dieses Verhalten der Unterhaltsberechtigten gewürdigt hätte, so hätte sie zum Schluss kommen müssen, dass Y.________ ihm die Erfüllung der Unterhaltspflichten verunmöglicht habe. Diese Argumentation ist unzutreffend. Die Berufungskammer legte dar, aus welchen Gründen sie die Auffassung vertrat, der Beschwerdeführer wäre in der Lage gewesen, seinen Unterhaltspflichten nachzukommen. Die betreffenden, oben (E. 2) angeführten Überlegungen sind sachlich vertretbar. In der staatsrechtlichen Beschwerde wird nichts vorgebracht, was geeignet wäre, sie als verfassungswidrig erscheinen zu lassen. Bezüglich des Verhaltens von Y.________ hielt die Berufungskammer fest, die Interventionen der Unterhaltsberechtigten hätten das wirtschaftliche Fortkommen des Beschwerdeführers sicher erschwert; dieser Umstand rechtfertige jedoch das hier in Frage stehende Verhalten des Beschwerdeführers nicht. Auch diese Feststellungen lassen sich mit guten Gründen vertreten. Die Berufungskammer hat die Beweise nicht willkürlich gewürdigt, wenn sie zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer hätte bei gutem Willen ein Einkommen von Fr. 7'000.-- pro Monat erzielen können und wäre daher in der Lage gewesen, seine Unterhaltspflichten gegenüber Y.________ zu erfüllen. Das angefochtene Urteil verletzt keine verfassungsmässigen Rechte des Beschwerdeführers. 
 
Nach dem Gesagten ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
7. 
Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. Gemäss Art. 152 Abs. 1 OG setzt die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege voraus, dass der Gesuchsteller bedürftig ist und sein Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Der Beschwerdeführer behauptet, er lebe unterhalb des Existenzminimums und verfüge weder über Vermögenswerte noch über ein festes Einkommen. Er legt jedoch keine Belege für diese Behauptungen vor. Die Bedürftigkeit ist daher nicht nachgewiesen. Sodann fehlt es auch an der zweiten Voraussetzung, da die staatsrechtliche Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg hatte. Das Begehren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb abzuweisen. 
 
Entsprechend dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
2. 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Strafgericht des Kantons Zug, Berufungskammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 9. September 2002 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: