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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 852/02 
 
Urteil vom 10. März 2003 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen; Gerichtsschreiber Attinger 
 
Parteien 
E.________, 1947, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen 
 
(Entscheid vom 28. November 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen sprach dem 1947 geborenen E.________ mit Verfügung vom 17./30. Januar 2002 unter Zugrundelegung eines Invaliditätsgrades von 56 % eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu. 
B. 
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher E.________ in erster Linie die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente beantragt hatte, mit Entscheid vom 28. November 2002 ab. 
C. 
E.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag auf Zusprechung einer ganzen Rente der Invalidenversicherung. Eventuell seien ergänzende medizinische Abklärungen in neurologischer und psychiatrischer Hinsicht durchzuführen; subeventuell seien "berufliche Massnahmen und/oder Arbeitsvermittlung" zuzusprechen. Überdies lässt er um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ersuchen. 
 
Während die IV-Stelle unter Hinweis auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Soweit der Beschwerdeführer neben Arbeitsvermittlung auch die Zusprechung anderer beruflicher Eingliederungsmassnahmen verlangt, wird der (Subeventual-)Antrag mit keinem Wort begründet. Insofern ist deshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 2 OG; BGE 123 V 336 Erw. 1a mit Hinweisen). 
2. 
Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid die gesetzlichen Bestimmungen über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG) und die Bemessung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
3. 
Überdies hat die Vorinstanz mit einlässlicher Begründung zutreffend erkannt, dass dem Beschwerdeführer nicht eine ganze, sondern bloss die verfügte halbe Invalidenrente zusteht. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden denn auch diesbezüglich keinerlei Einwendungen erhoben, welche nicht bereits vom kantonalen Gericht zu Recht widerlegt worden wären. Vielmehr lässt der Versicherte in unbehelflicher Weise - ohne auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids näher einzugehen - die schon im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Ausführungen ein weiteres Mal wiederholen. Weil zusätzliche medizinische Abklärungen für den hier zu beurteilenden Zeitraum bis zum Erlass der streitigen Verwaltungsverfügung keine relevanten neuen Erkenntnisse zu liefern vermöchten, kann von den seitens des Beschwerdeführers beantragten Beweisvorkehren abgesehen werden. 
4. 
Was das Begehren um Zusprechung von Arbeitsvermittlung nach Art. 18 Abs. 1 IVG anbelangt, erweist sich die vom kantonalen Gericht - entgegen seiner Auffassung - im Ergebnis doch vorgenommene Ausdehnung des erstinstanzlichen Verfahrens auf diese prozessual ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegende spruchreife Frage unter dem Blickwinkel der einschlägigen Rechtsprechung als rechtens (BGE 122 V 36 Erw. 2a), wogegen es im von der Vorinstanz erwähnten Urteil V. vom 20. August 2002 (I 347/00) an den entsprechenden Voraussetzungen gefehlt hatte. Wie die IV-Stelle in ihrer vorinstanzlichen Vernehmlassung zutreffend festhielt, fällt ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung ausser Betracht, nachdem der Beschwerdeführer ein entsprechendes Angebot des IV-Berufsberaters abgelehnt hat, weil er sich subjektiv ausser Stande sieht, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Das letztinstanzlich erneuerte Begehren um Arbeitsvermittlung scheitert am eigenen Vorbringen, der Versicherte müsse sich schmerzbedingt "nach spätestens zehn Minuten für mindestens 20 Minuten hinlegen" und jammere permanent "wirres Zeug in den Raum hinaus...". 
5. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist, soweit nicht offensichtlich unzulässig, offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird. 
6. 
Weil die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte, sind die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG; BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen) nicht erfüllt. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Ostschweizerischen AHV-Ausgleichskasse für Handel und Industrie, St. Gallen, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 10. März 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: