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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_350/2018, 6B_351/2018  
 
 
Urteil vom 10. April 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (gesetzwidrige Handlungen); Nichteintreten, 
 
Beschwerden gegen die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 20. Februar 2018 (BKBES.2018.4 und BKBES2018.5). 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer erstattete am 25. November 2017 und 1. Dezember 2017 je Strafanzeige gegen zwei Angestellte des Betreibungsamts Region Solothurn. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn nahm die angestrebten Strafuntersuchungen mit je separater Verfügung vom 11. und 12. Dezember 2017 nicht an die Hand. Dagegen reichte der Beschwerdeführer je eine Beschwerde ein, wobei er jeweils um unentgeltliche Rechtspflege ersuchte. Die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit jeweils separater Verfügung vom 5. Januar 2018 ab und setzte dem Beschwerdeführer in beiden Verfahren Frist bis am 25. Januar 2018 zur Bezahlung einer Sicherheitsleistung von je Fr. 800.--, ansonsten auf die Beschwerden nicht eingetreten werde. Da die Sicherheitsleistungen innert Frist nicht bezahlt wurden, trat das Obergericht auf die Beschwerden mit je separatem Beschluss vom 20. Februar 2018 nicht ein. 
Der Beschwerdeführer wendet sich mit zwei Beschwerden an das Bundesgericht. 
 
2.  
Angesichts des engen Sachzusammenhangs rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren 6B_350/2018 und 6B_351/2018 zu vereinigen. 
 
3.  
Gegenstand beider Verfahren bildet einzig die Frage, ob die Vorinstanz auf die Beschwerden zu Unrecht nicht eingetreten ist. Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer daher, soweit er sich materiell äussert und entsprechende Anträge stellt, etwa die Pfändung Nr. xxx und die Betreibung Nr. yyy seien offiziell zu annullieren und aufzuheben. 
 
4.  
Nach Art. 383 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Art. 136 StPO betreffend die unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft bleibt vorbehalten (vgl. Art. 383 Abs. 1 Satz 2 StPO). Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 383 Abs. 2 StPO). 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Eingaben des Beschwerdeführers genügen diesen Anforderungen nicht, da daraus nicht ansatzweise hervorgeht, dass und weshalb die angefochtenen Beschlüsse gegen geltendes Recht verstossen könnten. Auf die Beschwerden ist mangels tauglichen Begründungen im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
5.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sind in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
Mit dem Entscheid in der Sache werden die Gesuche um Anordnung vorsorglicher Massnahmen gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Die Verfahren 6B_350/2018 und 6B_351/2018 werden vereinigt. 
 
2.  
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen. 
 
4.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. April 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill