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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4C.57/2002 /kem 
 
Urteil vom 10. September 2002 
I. Zivilabteilung 
 
Bundesrichterinnen und Bundesrichter Walter, Präsident, 
Corboz, Klett, Rottenberg Liatowitsch, Nyffeler, 
Gerichtsschreiberin Boutellier. 
 
A.________, 
Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Monika Brenner, Paradiesstrasse 4, 9030 Abtwil, 
 
gegen 
 
X.________ AG, 
Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Frank Nabholz, Scheffelstrasse 1, 9000 St. Gallen. 
 
Arbeitsvertrag; lohnmässige Gleichstellung, 
 
Berufung gegen den Entscheid der III. Zivilkammer des Kantonsgerichts St. Gallen vom 18. Dezember 2001. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.________ (Klägerin) war vom 1. Oktober 1987 bis zum 31. August 1998 bei der X.________ AG (Beklagte) angestellt, wo sie als Redaktorin in der Lokalredaktion Z.________ des "Y.________ " tätig war. Ihre Arbeit bestand darin, täglich eine Seite mit regionalen Nachrichten über Z.________ und Umgebung zu füllen. Abgesehen vom Zeitraum zwischen dem 1. Juli 1989 und dem 30. Mai 1990, in welchem sie zu 90 % arbeitete, betrug ihr Arbeitspensum 60 %. Darin eingeschlossen waren Sonntags-, Abend- und Nachtdienst. Nach Ablauf des Einführungsmonats bezog die Klägerin einen Grundlohn von Fr. 2'100.-- im Monat, was 50 % eines Vollzeit-Basislohns von Fr. 4'200.-- entsprach, sowie eine pauschale Abgeltung von monatlich Fr. 840.-- für die in der Redaktion übliche Mehrarbeit. In den folgenden Jahren wurde ihr Gehalt erhöht. Ab 1. Januar 1997 betrug es Fr. 3'979.-- brutto im Monat, entsprechend Fr. 6'632.-- für eine Vollzeitstelle. 
 
Im Jahre 1990 stellte die Beklagte B.________ als Lokalredaktor mit einem Pensum von 100 % an, wobei sie ihm einen Anfangslohn von Fr. 6'700.-- brutto im Monat ausrichtete. In der Folge stieg sein monatliches Bruttogehalt auf Fr. 7'675.--. 
B. 
Nachdem die Klägerin von der Beklagten wiederholt erfolglos die lohnmässige Gleichstellung mit B.________ verlangt hatte, gelangte sie am 1. Oktober 1996 an die zuständige Schlichtungsstelle gemäss Gleichstellungsgesetz. Die Schlichtungsverhandlung vom 6. November 1996 erbrachte keine Einigung, worauf die Schlichtungsstelle am 12. November 1996 den Leitschein ausstellte. 
 
Am 10. Februar 1997 gelangte die Klägerin an das Bezirksgericht St. Gallen mit den Begehren, die Beklagte sei zu verpflichten, einerseits rückwirkend für die Dauer von fünf Jahren von der Einreichung des Schlichtungsbegehrens an die Lohndifferenz zwischen dem Gehalt von B.________ und ihrem Gehalt nachzuzahlen, zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. April 1993, und anderseits ab dem 1. Oktober 1996 bei der Berechnung des Lohnes der Klägerin vom gleichen Grundlohn wie bei B.________ auszugehen. Das Bezirksgericht wies die Klage mit Urteil vom 28. August 1997 ab. 
 
Gegen diesen Entscheid legte die Klägerin Berufung an das Kantonsgericht St. Gallen ein. Da das Arbeitsverhältnis inzwischen endete, änderte sie während des kantonsgerichtlichen Verfahrens ihre Begehren dahin, dass die Beklagte zu verpflichten sei, ihr rückwirkend für die Dauer von fünf Jahren von der Einreichung des Schlichtungsbegehrens an bis zum 31. August 1998 die Lohndifferenz zwischen dem Gehalt von B.________ und ihrem Gehalt nachzuzahlen, zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. April 1993. Am 17. März 1999 wies das Kantonsgericht die Berufung ab. 
 
Das Bundesgericht hiess am 14. September 1999 die eidgenössische Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil teilweise gut, hob das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 17. März 1999 auf und wies die Streitsache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. 
 
Am 18. Dezember 2001 wies das Kantonsgericht St. Gallen die Berufung der Klägerin nach Abnahme zusätzlicher Beweise erneut ab. 
C. 
Gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 18. Dezember 2001 hat die Klägerin sowohl staatsrechtliche Beschwerde wie eidgenössische Berufung eingereicht. Mit der Berufung stellt sie die Begehren, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und es sei die Beklagte zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 60'726.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit 15. April 1994 zu bezahlen. 
 
Die Beklagte beantragt in der Antwort, die Berufung sei abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen, eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Das Bundesgericht hat seiner Entscheidung im Berufungsverfahren die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz als wahr und vollständig zugrunde zu legen, es sei denn, diese beruhten auf einem offensichtlichen Versehen, seien unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen oder bedürften der Ergänzung, weil das Sachgericht in fehlerhafter Rechtsanwendung einen gesetzlichen Tatbestand nicht oder nicht hinreichend klärte, obgleich ihm entscheidwesentliche Behauptungen und Beweisanerbieten dazu prozesskonform unterbreitet worden waren (Art. 63 Abs. 2 und Art. 64 OG; BGE 127 III 248 E. 2c; 115 II 484 E. 2a, je mit Hinweisen). Eine blosse Kritik an der Beweiswürdigung des Sachrichters ist, soweit nicht Vorschriften des Bundesrechts in Frage stehen, von der Berufung ausgeschlossen (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE 127 III 73 E. 6a; 115 II 484 E. 2a, je mit Hinweisen). 
 
Soweit die Klägerin die Beweiswürdigung der Vorinstanz kritisiert, ist sie im vorliegenden Verfahren nicht zu hören. Der bundesrechtliche Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 Abs. 2 GlG in Verbindung mit Art. 343 Abs. 4 OR) schreibt dem Sachgericht zwar vor, die Beweise nach freiem Ermessen zu würdigen, was insbesondere die Beachtung allfälliger kantonaler Beweisverbote ausschliesst. Die Vorschrift bedeutet jedoch nicht, dass das Bundesgericht an die Feststellungen der Vorinstanz nicht gebunden wäre (BGE 125 III 368 E. 3 S. 372). 
2. 
Die kantonale Instanz, an die eine Sache zurückgewiesen wird, darf neues Vorbringen berücksichtigen, soweit es nach dem kantonalen Prozessrecht noch zulässig ist, hat jedoch die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet wird, auch ihrer Entscheidung zugrunde zu legen (Art. 66 Abs. 1 OG). Wird gegen den neuen Entscheid wiederum Berufung eingereicht (Art. 66 Abs. 2 OG), ist auch das Bundesgericht an die rechtlichen Erwägungen seines Rückweisungsurteils gebunden (BGE 125 III 421 E. 2a mit Hinweis). Wegen der Bindung der Gerichte - auch des Bundesgerichts - ist es, abgesehen von allenfalls zuzulassenden Noven, ihnen wie den Parteien verwehrt, im Fall einer erneuten Anrufung des Bundesgerichts der Beurteilung des Rechtsstreits einen andern als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 116 II 220 E. 4a; enger BGE 111 II 94 E. 2 S. 95, je mit Hinweisen). Die nach kantonalem Prozessrecht zulässigen Noven haben sich dabei stets innerhalb des rechtlichen Rahmens zu bewegen, den das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid vorgegeben hat. Der von der Rückweisung erfasste Streitpunkt darf also nicht ausgeweitet oder auf eine neue Rechtsgrundlage gestellt werden (BGE 116 II 220 E. 4a mit Hinweis; 61 II 358, S. 359). Wieweit die Gerichte und Parteien an die erste Entscheidung gebunden sind, ergibt sich aus der Begründung der Rückweisung, die den Rahmen sowohl für die neue rechtliche Begründung wie auch für neue Tatsachenfeststellungen vorgibt. Wird im Rückweisungsentscheid nur eine bestimmte Rechtsauffassung verworfen und die Sache zur Beurteilung der Streitsache unter sämtlichen anderen in Betracht fallenden rechtlichen Gesichtspunkten zurückgewiesen, so bedarf der im ersten Sachurteil festgestellte Sachverhalt regelmässig tatsächlicher Ergänzung, soweit weitere Tatsachen für die neue rechtliche Beurteilung erheblich sind. Erfolgt dagegen die Rückweisung spezifisch zur Ergänzung der für die verbindlich vorgegebene rechtliche Beurteilung erforderlichen Tatsachen, so erscheint auch eine zusätzliche rechtliche Begründung für den neu zu fällenden Entscheid ausgeschlossen. In jedem Fall fällt ausser Betracht, dass das Sachgericht seinem neuen Urteil nach der Rückweisung einen dem ersten, aufgehobenen Sachurteil widersprechenden Sachverhalt zugrunde legt - dies ist auch unter Berufung auf nach kantonalem Prozessrecht zulässige Noven ausgeschlossen. 
2.1 Das Bundesgericht hat im Urteil vom 14. September 1999 (4C.177/1999, auszugsweise publiziert in BGE 125 III 368) die Sache zur ergänzenden Feststellung darüber zurückgewiesen, wie sich die unterschiedlichen Stärken der Klägerin einerseits und die ihres männlichen Kollegen anderseits in qualitativer und quantitativer Hinsicht auf die Arbeitsleistung ausgewirkt haben (BGE 125 III 368 E. 5b). Ausserdem hat das Bundesgericht die Begründung des Kantonsgerichts St. Gallen, der Arbeitsmarkt habe im Zeitpunkt der Anstellung von B.________ dessen höheren Lohn gerechtfertigt, mangels entsprechender Feststellungen zum massgebenden Arbeitsmarkt und den Marktbedingungen verworfen und erkannt, mit den im Sachentscheid relevierten Tatsachen sei in Wirklichkeit als entscheidend angesehen worden, dass B.________ der "Wunschkandidat" der Beklagten gewesen sei und dementsprechend über eine starke individuelle Verhandlungsposition verfügt habe (BGE 125 III 368 E. 5c/bb). Dieser Gesichtspunkt wurde als ähnlich wie die konjunkturelle Lage zur Rechtfertigung allfälliger Lohnunterschiede geeignet erachtet, wobei aber derartige auf unterschiedlicher Verhandlungsmacht beruhende Lohnunterschiede im Rahmen periodischer Bereinigung der Lohnstruktur zu beseitigen seien, sobald dies möglich und zumutbar sei. Das Kantonsgericht St. Gallen wurde angewiesen zu prüfen, ob die Lohndifferenz zwischen der Klägerin und B.________ - soweit sie auf dessen starke Verhandlungsposition zurückgeführt werde - innert angemessener Frist abgebaut worden sei (BGE 125 III 368 E. 5c/ee). 
2.2 Im angefochtenen Urteil wird neu eine Zusatzfunktion "Ansprechpartner" des B.________ zur Rechtfertigung einer Lohndifferenz von Fr. 200.-- monatlich im Vergleich zur Klägerin angeführt, welche im ersten Urteil nicht erwähnt wird. Ausserdem wird neu die nach den Erwägungen im angefochtenen Urteil nicht erklärbare Lohndifferenz mit dem Alter des B.________ und dessen Vertrauen in die bisherige Lohnhöhe begründet, was eine Lohndifferenz aus "sozialen" Gründen rechtfertige. Der mit der Rückweisung im Urteil des Bundesgerichts vom 14. September 1999 gesteckte Rahmen wird damit gesprengt. Denn die beiden zur Rechtfertigung der Lohndifferenz angeführten Gründe stehen weder mit der Arbeitsleistung noch mit einer allfälligen starken Verhandlungsposition und der folgenden Lohnentwicklung in Zusammenhang. In Bezug auf die gemäss dem Rückweisungsentscheid noch zu beurteilenden Fragen sind diese ergänzenden Feststellungen nicht erforderlich und können daher auch nicht als nach kantonalem Prozessrecht zulässige Noven gelten. Im dem Rückweisungsentscheid zugrunde liegenden ersten Sachentscheid des Kantonsgerichts St. Gallen wird, im Gegensatz zum angefochtenen Entscheid, verbindlich festgestellt, dass die Klägerin und B.________ genau die gleiche Arbeit verrichteten. Eine angebliche Zusatzfunktion des B.________ steht damit in Widerspruch. Im Übrigen fehlen im angefochtenen Urteil ohnehin konkrete Angaben, welche organisatorische Aufgaben B.________ für die Lokalredaktion tatsächlich ausgeübt haben sollte und insbesondere, dass er für die Lokalredaktion allfällige Leistungen zusätzlich hätte erbringen müssen, wenn er auf die Überschreitung des Budgets angesprochen wurde. Soweit B.________ keine besonderen Aufgaben im Bereich der Budgetierung oder der Organisation zu erledigen hatte, kann mit der Begründung "Ansprechfunktion" eine Lohndifferenz nicht gerechtfertigt werden. Die von der Vorinstanz als "Ansprechfunktion" bezeichnete Tätigkeit beschränkt sich bei näherem Zusehen auf die blosse Präsenz, welche etwa die Entgegennahme von Telefonaten oder den Empfang von Personen ermöglicht. Sie wird im angefochtenen Entscheid denn auch im Zusammenhang des 100 %-Pensums von B.________ im Vergleich zum 60 %-Pensum der Klägerin genannt und entspricht insofern den Feststellungen im ersten Sachentscheid des Kantonsgerichts St. Gallen (BGE 125 III 368 E. 4 S. 372). Insofern vermag sie schon deshalb keine Lohndifferenz zur rechtfertigen, weil Teilzeitarbeit als Kriterium notorisch geschlechtsdiskriminierend wirkt (BGE 124 II 436 E. 8d/aa mit Hinweisen). Die neu angeführten "sozialen" Gründe können angesichts des vergleichbaren Alters der Klägerin nur so verstanden werden, dass sich B.________ darauf habe verlassen dürfen, dass sein Lohn nicht herabgesetzt werde. Auch diese Erwägung stände - soweit sie überhaupt beachtlich ist - mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Widerspruch (BGE 124 II 436 E. 11a S. 456). Aus sozialen Gründen könnten im Übrigen nur Lohnbestandteile zur Rechtfertigung unterschiedlicher Entlöhnung von Mann und Frau anerkannt werden, welche existenzielle Bedürfnisse eines Arbeitnehmers oder dessen Familie zu finanzieren bestimmt sind, für die der übliche, leistungsabhängige Lohn nicht ausreicht. Zur Rechtfertigung eines hohen Lohnes, der vorliegend von der Beklagten selbst als "Ausnahmelohn" bezeichnet wird, vermögen "soziale" Gründe zum Vornherein nichts beizutragen. Als Rechtfertigungsgründe für die umstrittene Lohndifferenz zwischen der Klägerin und B.________ kommen aufgrund des Rückweisungsentscheides einerseits unterschiedliche Leistungen in Betracht, die sich auf das Arbeitsergebnis ausgewirkt haben, anderseits während einer angemessenen Zeit die starke Verhandlungsposition B.________s bei seiner Anstellung. 
3. 
Die Vorinstanz kommt im angefochtenen Urteil - nach Wiederholung von bereits im ersten Urteil festgestellten Tatsachen - zum Schluss, die mangelnden technischen Fähigkeiten der Klägerin im Umgang mit dem Computer rechtfertigten eine Lohndifferenz gegenüber B.________ im Umfang von Fr. 100.-- monatlich für die Zeit von 1990 (Anstellung B.________ s) bis Herbst 1996 (Einführung eines neuen Layout-Systems) und danach bis zum Ausscheiden der Klägerin von Fr. 400.-- pro Monat. 
3.1 Die Vorinstanz stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die Redaktoren in der ersten Hälfte der 90er Jahre lediglich die Texte am Computer schrieben. Gleichzeitig stellt sie fest, dass sich die mangelnde technische Begabung am Computer insoweit nicht auf das Resultat der Arbeit auswirkte, als die Klägerin zwar etwas mehr Zeit brauchte, aber auch bei längeren Arbeitszeiten keine Überstunden aufschrieb. Die Vorinstanz stellt nicht fest, dass die Klägerin ihre Texte verspätet ablieferte. Nur die von der Klägerin selbst gestalteten Seiten wurden nach den Feststellungen im angefochtenen Entscheid verschiedentlich zu spät in der Zentralredaktion St. Gallen abgeliefert. Die Feststellungen, welche die Vorinstanz in Würdigung der Zeugenaussagen getroffen hat, beziehen sich ausschliesslich auf die "zweite Phase ihrer Anstellung" und auf die besonderen Schwierigkeiten, welche die Klägerin seit der Einführung des neuen Ganzseiten-Layout-Systems im Herbst 1996 mit der Computerbedienung hatte. Den Feststellungen im angefochtenen Urteil ist nicht zu entnehmen, dass sich die Schwierigkeiten der Klägerin im Umgang mit dem Computer auf ihre reine Schreibtätigkeit ausgewirkt und insbesondere den Arbeitsablauf beeinflusst oder verschiedene Mitarbeiter belastet hätten. Aufgrund der tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil ist der Beklagten der ihr obliegende Beweis nicht gelungen, dass sich die mangelnden technischen Fähigkeiten der Klägerin im Umgang mit dem Computer bis zur Einführung des Layout-Systems im Herbst 1996 auf deren Arbeitsleistung auswirkten. Eine Lohndifferenz aufgrund der Schwierigkeiten der Klägerin im Umgang mit dem Computer lässt sich, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, bis Herbst 1996 nicht begründen. 
3.2 Für die Zeit ab Einführung des Layout-Systems im Herbst 1996 stellt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid fest, die Beklagte habe von den Lokalredaktoren nun verlangt, dass sie computerunterstützt das Layout für die ganze Seite selber herstellten. Dabei hatte die Klägerin nach den Feststellungen der Vorinstanz namentlich zu Beginn enorme Schwierigkeiten, es passierten immer wieder Fehler und sie war zeitlich in Verzug. Mit der Zeit hat sie nach den Feststellungen im angefochtenen Entscheid Fortschritte gemacht, die aber offenbar nicht genügt hätten. Diese Schwierigkeiten der Klägerin mit dem Layout-System haben nach den Feststellungen der Vorinstanz dazu geführt, dass die Klägerin häufiger als andere Lokalredaktoren die Hilfe von Kollegen in Anspruch genommen habe und insbesondere auch die Hilfe der zuständigen Person vom Layout in der Zentralredaktion häufig beanspruchte, um Seiten fertig zu gestalten. Dadurch sei zusätzlicher Aufwand entstanden und personelle Ressourcen der Beklagten seien belastet worden. Die Schwierigkeiten der Klägerin mit dem Computer hätten ausserdem dazu geführt, dass sie die von ihr gestalteten Seiten zu spät in der Zentralredaktion St. Gallen abgeliefert habe, was für den Druck der Zeitung riesige Probleme verursacht hätte, wenn andere sich gleich verhalten hätten. Wegen der Auswirkungen auf den Arbeitsablauf und der Belastung verschiedener Mitarbeiter der Beklagten kam die Vorinstanz zum Schluss, eine Lohndifferenz sei gerechtfertigt. Das Ausmass schätzte sie auf Fr. 400.--, was bezogen auf das Gehalt B.________s von Fr. 7'675.-- einem Prozentsatz von rund 5,2 % entspricht. 
3.3 Aufgrund der Feststellungen im angefochtenen Urteil ist davon auszugehen, dass das Layouten mit der Einführung des neuen Systems im Herbst 1996 neu ins Pflichtenheft der Klägerin als Lokalredaktorin aufgenommen wurde, um den Arbeitsablauf der technischen Modernisierung anzupassen. Die selbständige Seitengestaltung im computerunterstützten Ganzseiten-Layout wurde mit der Einführung des neuen Systems in den Lokalredaktionen der Arbeitsorganisation und dem Arbeitsablauf im Unternehmen der Beklagten zugrunde gelegt. Daher beeinflusste die Leistung bei der selbständigen Seitengestaltung das Arbeitsergebnis. Insofern ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass mangelnde Leistung in diesem Gebiet eine Lohneinbusse sachlich rechtfertigen kann. Im angefochtenen Urteil wird keine eigentliche Bewertung der einzelnen Pflichten vorgenommen, um den Umfang der Lohneinbusse zu bestimmen. Angesichts der festgestellten Auswirkungen selbständiger und zeitgerechter Seitengestaltung durch die Lokalredaktionen auf die Herstellung der gesamten Zeitung und den Betriebsablauf der Beklagten lässt sich die Schätzung der Vorinstanz mit rund 5 % des Lohnes für die mangelhafte Leistung der Klägerin in diesem Bereich jedoch vertreten. 
3.4 Zu beachten ist aber, dass sich die Klägerin - ebenso wie alle andern Lokalredaktoren - die Fertigkeiten, die zur Erfüllung der neuen Anforderungen erforderlich waren, im Herbst 1996 neu anzueignen hatte. Die mangelhafte Arbeitsleistung bei der Bewältigung der neuen Technik kann daher eine Lohndifferenz frühestens nach definitiver Einführung des Systems, die auch die erforderliche Weiterbildung der betroffenen Redaktorinnen und Redaktoren umfasst, sachlich rechtfertigen. Auf welche Weise die Beklagte das neue System bei ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eingeführt hat und zu welchem Zeitpunkt auch von der Klägerin dessen gehörige Beherrschung verlangt werden durfte, wird im angefochtenen Urteil nicht festgestellt. Zur tatsächlichen Feststellung des Zeitpunktes, ab welchem das neue Computersystem der Beklagten definitiv eingeführt war und ab dem aus diesem Grund die Differenz von Fr. 400.-- bezogen auf ein 100 %-Pensum zwischen dem Lohn B.________s und demjenigen der Klägerin sachlich gerechtfertigt war, ist die Sache erneut an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
4. 
Die Vorinstanz hält im angefochtenen Urteil fest, Z.________ sei zu Beginn der 90er Jahre in der Zeitungslandschaft ein umkämpfter Platz gewesen. Die Einstellung von B.________ ist nach den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid für die Lokalredaktion Z.________ von grosser Bedeutung gewesen, weil mit ihm nach häufigen Personalwechseln die dringend notwendige Konstanz erreicht werden konnte. Zudem sollte die Zeitung mit ihm als bekannter Persönlichkeit mit lokaler Verwurzelung und Erfahrung als Korrespondent in Z.________ festen Fuss fassen. Auch im Zeitpunkt der Anstellung der Klägerin ist es nach den Erwägungen im angefochtenen Entscheid relativ schwierig gewesen, eine passende und bekannte Persönlichkeit zu finden, das Bedürfnis nach Konstanz beim Personal sei dann aber im Jahre 1990 besonders gross gewesen. Die Beklagte sei daher darauf angewiesen gewesen, die Stelle möglichst rasch zu besetzen, während B.________ auf einen Stellenwechsel nicht angewiesen gewesen sei. Er sei ihr Wunschkandidat gewesen, weshalb ihm auch gesagt worden sei, dass man froh wäre, wenn er möglichst lange bliebe, was ihm eine starke Verhandlungsposition verliehen habe. Mit der starken Verhandlungsposition B.________s kann nach den Erwägungen der Vorinstanz der Lohnunterschied zur Klägerin in Höhe von Fr. 1'584.-- gerechtfertigt werden. Zumutbar war eine Beseitigung dieses Unterschieds nach Auffassung der Vorinstanz, als die Gemeinde Z.________ im August 1995 beschloss, das Y.________ per 1. Januar 1996 zum offiziellen Publikationsorgan zu machen, denn in diesem Zeitpunkt habe sich die Situation in der Lokalredaktion beruhigt und die Zeitung habe sich einen gewissen Platz im Markt erkämpft. 
4.1 Die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz zur starken Verhandlungsposition des B.________ entsprechen im Wesentlichen denjenigen im ersten Sachentscheid des Kantonsgerichts St. Gallen (BGE 125 III 368 E. 5c/bb). Im Rückweisungsentscheid vom 14. September 1999 wurde in dieser Hinsicht festgehalten, dass die starke Verhandlungsposition des B.________ unter Umständen ähnlich wie die konjunkturelle Lage zur Rechtfertigung einer unterschiedlichen Entlöhnung gegenüber der Klägerin dienen kann. Die so begründete Lohndifferenz ist jedoch im Rahmen der periodischen Bereinigung der Lohnstruktur sobald möglich und zumutbar zu beseitigen (BGE 125 III 368 E. 5c/ee). Dabei gilt es nach den Erwägungen im Rückweisungsentscheid vom 14. September 1999 mitzuberücksichtigen, dass im Hinblick auf das Betriebsklima und die Motivation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine möglichst rasche Wiederherstellung der Lohngleichheit auch im wohlverstandenen Interesse des Unternehmens selbst liegt. Eine auf Dauer angelegte lohnmässige Ungleichbehandlung zwischen Arbeitskräften verschiedenen Geschlechts kann deshalb keinem wirklichen unternehmerischen Bedürfnis entsprechen. Die Angelegenheit wurde an die Vorinstanz zurückgewiesen zur Prüfung, ob die Beklagte ihrer Pflicht zur Beseitigung der Lohndifferenz innert angemessener Frist hinreichend nachgekommen sei, soweit diese auf der starken Verhandlungsposition B.________s beruhte (BGE 125 III 368 E. 5c/ee). 
4.2 Die Vorinstanz verkennt im angefochtenen Urteil den Bezugspunkt zur Beurteilung der angemessenen Zeit, innert welcher eine durch die starke Verhandlungsposition B.________s bei dessen Anstellung bedingte Lohndifferenz zu beseitigen ist, wenn sie statt auf innerbetriebliche Lohn- und Personalstrukturen der Beklagten auf den Zeitpunkt einer gewissen gefestigten Marktposition der Lokalredaktion Z.________ der Beklagten abstellt. Der verfassungsmässige Anspruch von Frau und Mann auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit (Art. 8 Abs. 3 BV, konkretisiert durch Art. 3 und 5 GlG) bezieht sich auf die privat- oder öffentlichrechtlichen Ansprüche der Arbeitnehmenden gegenüber ihrem Arbeitgeber und insofern auf innerbetriebliche Gleichbehandlung. Der Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige - hier gleiche - Arbeit gilt im Grundsatz bedingungslos. Deshalb sind Lohnunterschiede, die sich aus konjunkturellen oder ähnlichen Gründen im Vergleich zu neu angestellten Personen des andern Geschlechts ergeben, im Rahmen der periodischen Bereinigung der Lohnstruktur zu beseitigen. Ein unternehmerisches Bedürfnis nach bestimmten Fachkräften vermag eine höhere Entlöhnung neu angestellter im Vergleich zu bisherigen Betriebsangehörigen grundsätzlich nicht zu rechtfertigen, soweit die bisher im Betrieb tätigen Personen gerade dieses unternehmerische Bedürfnis genau gleich befriedigen wie die neuen Angestellten. Daher sind Lohnunterschiede aufgrund unterschiedlicher Verhandlungsposition, ebenso wie solche aufgrund von Konjunkturschwankungen, im Rahmen der periodischen Bereinigung der Lohnstruktur zu beseitigen, sobald dies möglich und zumutbar ist (BGE 125 III 389 E. 5c/ee). Die Rückweisung an die Vorinstanz erfolgte daher allein zur Beurteilung, ob die Beklagte ihrer Pflicht zur Beseitigung der auf der starken Verhandlungsposition von B.________ beruhenden Lohndifferenz im Vergleich zur Klägerin innert angemessener Frist nachgekommen ist. Dabei ist als Regel anzunehmen, dass sich die Überprüfung und Anpassung der Lohnstruktur in einem Privatunternehmen einmal jährlich aufdrängt (Hegner, Salaire égal pour un travail de valeur égale, Zürich 1981, S. 26; vgl. auch BGE 113 Ia 107 E. 4a). Mangels besonderer Umstände, namentlich gewichtiger wirtschaftlicher Gründe, ist daher die Bereinigung einer auf starker Verhandlungsposition oder ähnlichen Gründen beruhenden Lohndifferenz neu angestellter Personen im Vergleich zu früher Angestellten innerhalb höchstens eines Kalenderjahres zumutbar und angemessen. Im vorliegenden Fall ist nicht festgestellt, dass besondere Gründe eine längere Frist als ein Jahr für die Anpassung zu rechtfertigen vermöchten. Daher ist davon auszugehen, dass die Anpassung des Gehalts der Klägerin innerhalb eines Jahres wirtschaftlich zumutbar war. 
4.3 Auf 100 % umgerechnet ist der Grundlohn B.________s Fr. 1'584.-- höher als der Lohn der Klägerin, dies lässt sich mangels besonderer betriebsinterner Gründe auf Seiten der Beklagten während höchstens eines Jahres rechtfertigen. Die Beklagte hat der Klägerin daher die auf der starken Verhandlungsposition B.________s beruhende Lohndifferenz von Fr. 1'584.-- ab spätestens einem Jahr nach dessen Anstellung nachzuzahlen. 
5. 
Die Berufung ist teilweise gutzuheissen und die Sache erneut an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird der Klägerin die Lohndifferenz im Vergleich zu B.________ im Verhältnis zu ihrem Anstellungsgrad zuzusprechen haben. Davon abzuziehen sind die Fr. 400.-- (bezogen auf den Grundlohn von B.________ ), welche durch die mangelhafte Leistung der Klägerin nach Einführung des Computer-Layouts frühestens ab Herbst 1996 begründet sind. Ebenfalls abzuziehen sind die Fr. 1'584.-- monatlich (bezogen auf den Grundlohn von B.________ ), die durch die starke Verhandlungsposition B.________ s bei dessen Anstellung im Jahre 1990 gerechtfertigt werden können, jedoch höchstens für ein Jahr ab der Anstellung B.________s. Das Verfahren ist gemäss Art. 12 GlG kostenlos. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beklagte der Klägerin eine reduzierte Parteientschädigung zu entrichten. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 18. Dezember 2001 wird aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
2. 
Die Beklagte hat der Klägerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und der III. Zivilkammer des Kantonsgerichts St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 10. September 2002 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: