Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 209/02 
 
Urteil vom 10. September 2003 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Meyer und Ursprung ; Gerichtsschreiber Traub 
 
Parteien 
D.________, 1953, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta, Obergasse 20, 8400 Winterthur, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 22. Mai 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
D.________ (geb. 1953) war seit 1987 als Bauarbeiter mit Fachkenntnissen erwerbstätig. Am 3. Februar 1997 stürzte er bei der Arbeit von einem Baugerüst aus einer Höhe von 2,5-3 Metern und zog sich dabei eine Fraktur eines linken Handwurzelknochens (des Os scaphoideum) und Rissquetschwunden am linken Knie und an der Oberlippe zu. In der Folge stellte sich im Wesentlichen eine belastungsabhängige, insbesondere in einer Kraftverminderung und schmerzhaften Bewegungseinschränkung bestehende Beeinträchtigung des linken Handgelenkes ein. Hinzu kam eine posttraumatische Anpassungsstörung. Das langjährige Arbeitsverhältnis endete auf den 31. Dezember 1998. 
 
Die SUVA sprach D.________ mit Wirkung ab dem 1. Januar 1999 eine auf einem Invaliditätsgrad von 15 % beruhende Invalidenrente zu und lehnte den Anspruch auf Integritätsentschädigung ab (mit Einspracheentscheid vom 18. Februar 2000 bestätigte Verfügung vom 17. September 1999). 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 22. Mai 2002 teilweise gut, indem es die Sache zur Abklärung und neuen Verfügung über den Anspruch auf Integritätsentschädigung an die Verwaltung zurückwies; im Übrigen wies es die Beschwerde ab. 
C. 
D.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Rechtsbegehren, in Aufhebung von kantonalem Gerichts- und Einspracheentscheid sei die SUVA zu verpflichten, ihm gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 40 % und auf der Basis einer Integritätseinbusse von mindestens 15 % die gesetzlichen Leistungen für den Unfall vom 3. Februar 1997 auszurichten; eventualiter sei zur Frage der Integritätseinbusse eine ergänzende Stellungnahme einzuholen. 
 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das kantonale Gericht und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Im vorinstanzlichen Entscheid werden die für die Leistungspflicht des Unfallversicherers massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung zum natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem Gesundheitsschaden (BGE 119 V 337 f. Erw. 1, 117 V 360 Erw. 4a mit Hinweisen) und zur Adäquanz des Kausalzusammenhangs bei psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133), die für den Beweiswert von Arztberichten und medizinischen Gutachten geltenden Regeln (BGE 125 V 352 ff. Erw. 3, 122 V 160 ff. Erw. 1c mit Hinweisen) sowie die Grundsätze über die Festsetzung der Integritätsentschädigung zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. 
1.2 Zum heutigen Zeitpunkt ist zu ergänzen, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Einspracheentscheids (hier: 18. Februar 2000) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
2. 
2.1 Der Versicherte leidet infolge der Scaphoidfraktur der linken Hand vom 3. Februar 1997 an einem komplexen regionalen Schmerzsyndrom der linken Hand und einer posttraumatischen Anpassungsstörung mit ängstlich-depressiver Verarbeitung der erlittenen Verletzung. Ausserdem beklagt er eine Ausstrahlung der Schmerzen in den ganzen Arm (Brachialgie). Die anfänglich bestehende Beeinträchtigung der linken Schulter (Periarthropathia humeroscapularis), als Zustand nach mehrwöchiger Gipsruhigstellung eine sekundäre Unfallfolge, konnte therapeutisch erfolgreich angegangen werden und hat sich zurückgebildet. 
2.2 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Beurteilung der Unfallkausalität des Karpaltunnelsyndroms, welches seinerseits die Brachialgie zu erklären vermöge, sei unter Verletzung des Untersuchungsprinzips erfolgt; da die Neurologin Dr. B.________, im Bericht vom 18. Februar 1999 keine abschliessende Antwort auf diese Frage gebe, hätten weitere medizinische Stellungnahmen eingeholt werden müssen. Verwaltung und Vorinstanz durften indes auf weitere Beweismassnahmen verzichten, ohne damit gegen die Untersuchungsmaxime zu verstossen. Dr. B.________ hat im erwähnten Bericht zwar festgestellt, neurographisch hätten sich Hinweise auf ein leichtes Karpaltunnelsyndrom auf beiden Seiten ergeben. Es sei jedoch eher unwahrscheinlich, dass die linksseitige Brachialgie hiedurch verursacht werde, da sich der Befund auf der rechten Seite, auf welcher keine Beschwerden aufgetreten seien, etwas ausgeprägter darstelle. Da das Karpaltunnelsyndrom am rechten, durch den Unfall nicht beeinträchtigten Handgelenk asymptomatisch geblieben ist, kann, selbst wenn man mit dem Sachverständigen Prof. X.________, Chefarzt der Abteilung für Handchirurgie am Spital Y.________, die Kausalität zwischen Unfall und Karpaltunnelsyndrom der linken Hand an sich bejahen wollte (Gutachten vom 18. Mai 2001), nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, die Brachialgie sei auf diese Weise verursacht worden. Die massgebenden Gründe sind vielmehr in der psychischen Fehlverarbeitung des Unfallereignisses und seiner Folgen zu suchen. 
2.3 Hinsichtlich der ärztlichen Stellungnahmen zum Grad der Arbeitsfähigkeit macht der Beschwerdeführer geltend, die vom Gutachter Prof. X.________ vertretene Schätzung verdiene vor derjenigen des SUVA-Kreisarztes Dr. A.________ (Beurteilung vom 25. März 1999) den Vorzug. Nach Auffassung des letzteren sind auf Grund der feststellbaren Unfallresiduen Überkopfarbeiten unter Belastung nicht mehr möglich. Vermieden werden müssen nach dieser Zumutbarkeitsbeurteilung auch repetitive Umwendbewegungen des Handgelenkes und das Tragen von Lasten über 15 Kilogramm. Schliesslich sollte das betroffene Gelenk keinen Schlägen ausgesetzt werden. In zeitlicher Hinsicht gibt der Kreisarzt keine Einschränkung an. Gemäss Prof. X.________ kann die Arbeitsleistung in zeitlicher Hinsicht schrittweise auf 75 % ausgedehnt werden; dies gelte mit Bezug auf Tätigkeiten, die verhältnismässig wenig Kraft erforderten und bei welchen keine Belastungsspitzen jenseits von 10 Kilogramm Faustschlusskraft und nicht vorwiegend repetitive belastende Arbeiten anfielen. Entgegen der Auffassung des Versicherten ist davon auszugehen, dass der Sachverständige dabei nicht allein die Auswirkungen der organischen Befunde einbezog: Der im Gutachten vom 18. Mai 2001 enthaltene Diagnosenkatalog verweist namentlich auch auf eine posttraumatische Anpassungsstörung, also auf ein psychisches Geschehen; dazu wird festgehalten, die Fehlverarbeitung sei hauptsächlich für das unbefriedigende Funktionsverhalten der linken Hand verantwortlich. Diese Ausführungen zeigen, dass die Feststellung einer Arbeitsfähigkeit von 75 % für eine leidensangepasste Tätigkeit zu einem wesentlichen Teil dem Einbezug psychischer Unfallfolgeschäden zuzuschreiben ist. Soweit der Sachverständige angibt, dafür bestünden zu einem Drittel unfallkausale und zu zwei Dritteln unfallfremde Ursachen, so ist diese Beurteilung (hinsichtlich des unfallkausalen Teils) im Übrigen nur rechtserheblich, wenn auch deren Adäquanz bejaht werden kann (vgl. dazu aber Erw. 3 hienach). Das Gleiche gilt auch mit Bezug auf die Einschätzung des Dr. S.________, Medizinische Abteilung des Spitals Y.________, der in seinem Bericht vom 15. Mai 2001 unter Einbezug der psychosomatischen Aspekte des Falles zum Schluss kommt, mit der aktuell ausgeübten Tätigkeit zu 50 % in der Küche eines Restaurants sei die Restarbeitsfähigkeit vollständig ausgeschöpft. 
 
Damit ist die in Würdigung der medizinischen Unterlagen entstandene vorinstanzliche Erkenntnis, dass dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung allein der körperlichen Unfallfolgen eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, sofern die leidensbedingten Rahmenbedingungen eingehalten werden, nicht zu beanstanden. 
3. 
Die Beurteilung des kantonalen Gerichts, von den unter - zutreffender - Annahme eines mittelschweren Unfalles heranzuziehenden Kriterien gemäss BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa liege weder ein einzelnes in besonders ausgeprägtem Masse vor, noch seien deren mehrere in gehäufter Weise gegeben, ist zutreffend. Was das Kriterium von Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit angeht, ist einzuräumen, dass den Akten nicht mit hinreichender Klarheit eine lediglich sieben Monate andauernde Arbeitsunfähigkeit entnommen werden kann. Aus dem ab Ende September 1997 angeordneten Arbeitsversuch kann mit Blick auf dessen therapeutische Natur - dem Versicherten sollte mit dieser Vorkehr eine geordnete Tagesstruktur verschafft werden, um die spätere Rückkehr in das Erwerbsleben zu erleichtern - nicht ohne weiteres abgeleitet werden, aus somatischer Sicht sei zu diesem Zeitpunkt die Arbeitsfähigkeit für leichtere Arbeiten wiederhergestellt gewesen. Dieses Kriterium ist indes jedenfalls nicht in derart ausgeprägter Weise erfüllt, dass es für sich allein den adäquaten Kausalzusammenhang zu begründen vermöchte. 
 
Grundsätzlich ist die Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess frühstmöglich einzuleiten, um einer Verfestigung des Leidens entgegenzuwirken. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, die forcierte Weise, mit welcher die Wiederaufnahme der Tätigkeit im angestammten Betrieb umgesetzt worden sei, habe zur Chronifizierung der Beschwerden und damit massgeblich zur Erfüllung des Adäquanzkriteriums eines schwierigen Heilungsverlaufes und erheblicher Komplikationen beigetragen. Nach fachärztlicher Beurteilung war die Heilungs- und Rehabilitationsphase nach dem Unfall in der Tat durch eine Vielzahl von Kränkungen geprägt; in diesem Zusammenhang habe der Versicherte unter ängstlich-depressiven Symptomen gelitten, die als Chronifizierungsfaktoren wirksam geworden seien (Bericht des Dr. S.________ vom 15. Mai 2001). Selbst wenn sich die psychische Komponente der gesundheitlichen Beeinträchtigung durch diesen Verlauf des Geschehens verstärkt hat, ändert dies nichts an der mangelnden Adäquanz zwischen dem Unfall und den psychischen Folgen: Die betreffenden Schwierigkeiten bei der beruflichen Rehabilitation waren bereits durch die Verarbeitungsstörung vor dem Hintergrund einer wenig durchsetzungsfähigen, selbstunsicheren Persönlichkeit überlagert und können daher nicht in die Beurteilung einbezogen werden (vgl. BGE 117 V 367 Erw. 6a in fine; SVR 2001 UV Nr. 13 S. 49 Erw. 4). 
 
Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem psychischen Leiden ist mithin nicht gegeben. Die Bemessung der Arbeitsunfähigkeit erfolgt allein auf Grund der organisch objektivierbaren Befunde im Bereich des linken Handgelenks. 
4. 
Die Ermittlung des ohne Gesundheitsschaden mutmasslich erzielbaren Lohnes (Valideneinkommen) sowie des Invalideneinkommens ist nicht zu beanstanden; es kann diesbezüglich auf die einschlägigen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Zu betonen ist insbesondere, dass das Invalideneinkommen nicht ausschliesslich anhand der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) der SUVA ermittelt worden ist. Vielmehr ergab sich auf Grund der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik ein nahezu übereinstimmendes Ergebnis. Was eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Klärung der Einkommensverhältnisse beim ehemaligen Arbeitgeber anbelangt, so ist festzustellen, dass die von der Vorinstanz angenommene Heilung des Mangels im Verfahren mit Blick auf die Natur dieser objektiven, überprüfbaren Daten standhält; die Mitwirkung des Betroffenen bei deren Erhebung ist von untergeordneter Bedeutung. Selbst wenn das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem früheren Arbeitgeber gespannt gewesen sein sollte, ist nicht anzunehmen, dass letzterer gegenüber dem Unfallversicherer unzutreffende Angaben gemacht hat. Im Weitern ist der vorinstanzlichen Beurteilung auch insofern zuzustimmen, als die Nichtberücksichtigung allfälliger Überstunden der Praxis entspricht, wonach solche nur dann im Rahmen eines Durchschnittswertes in die Berechnung des Valideneinkommens einzubeziehen sind, wenn sie auf Grund der konkreten erwerblichen Situation und des tatsächlichen Arbeitseinsatzes vor dem Unfall wahrscheinlich weiterhin hätten erzielt werden können (RKUV 1989 Nr. U 69 S. 180 f.; vgl. auch RKUV 2000 Nr. U 400 S. 381). Diese Annahme ist hier auf Grund der schwankenden Erfahrungswerte nicht gerechtfertigt. 
 
Schliesslich ist entgegen einem Vorbringen des Versicherten bei der - möglichst wirklichkeitsnah vorzunehmenden - Kalkulation des Valideneinkommens nicht auf statistische Durchschnittswerte gemäss der LSE abzustellen. Wenn in der Regel beim zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft wird, so beruht dies auf der empirisch begründeten Vermutung, dass die bisherige Tätigkeit ohne Invalidität weitergeführt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (RKUV 2000 Nr. U 400 S. 381 Erw. 2a mit Hinweis auf die in RKUV 1999 Nr. U 327 S. 110 nicht publizierte Erw. 4a). Vorliegend deutet nichts darauf hin, dass der längjährig an den Betrieb gebundene Versicherte ohne Unfall in eine besser bezahlte Stellung gewechselt hätte. 
5. 
5.1 Mit Bezug auf die Integritätsentschädigung ist unter Hinweis auf die Ausführungen des kantonalen Gerichts zu bestätigen, dass nach Lage der Akten noch keine abschliessende Einschätzung möglich ist. Die divergierenden ärztlichen Auffassungen - nach SUVA-Kreisarzt Dr. A.________ überschreite der Integritätsschaden die Erheblichkeitsgrenze von 5 % nicht (Beurteilung vom 7. Juli 1998), wogegen Prof. X.________ eine Beeinträchtigung von 15 % angibt (Gutachten vom 18. Mai 2001) - werden anhand von nachvollziehbaren Begründungen zu bereinigen sein. 
5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, das kantonale Gericht hätte die Beweisergänzung selber vornehmen müssen. Dies wäre im Sinne einer beförderlichen Erledigung der Streitsache durchaus möglich gewesen. Eine Rückweisung kommt in Frage, wenn die Verwaltung auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist. Das Bundesgericht entscheidet in seiner Praxis zu Art. 114 Abs. 2 OG grundsätzlich in der Sache, wenn die aufgeworfenen Fragen juristischer Natur sind, und weist zurück, wenn der Sachverhalt zu ergänzen ist oder die Verwaltung über ein besonderes Fachwissen verfügt (ARV 1995 Nr. 23 S. 139 Erw. 4 mit Hinweisen). Da der Sachverhalt vorliegend ergänzungsbedürftig ist, erweist sich der angefochtene Entscheid, mit welchem die Sache zu weiteren Abklärungen an die Verwaltung zurückgewiesen wird, auch in prozessualer Hinsicht als rechtens. Aus demselben Grund ist schliesslich das Eventualbegehren abzuweisen, es sei im Rahmen des bundesgerichtlichen Verfahrens zur Frage der Integritätseinbusse eine Beweisergänzung vorzunehmen. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 10. September 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Vorsitzende der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: