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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1C_77/2020  
 
 
Urteil vom 11. Februar 2020  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Einwohnergemeinde Wichtrach, 
handelnd durch den Gemeinderat Wichtrach, Stadelfeldstrasse 20, 3114 Wichtrach, 
und dieser vertreten durch Rechtsanwalt Martin Buchli, 
 
Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen. 
 
Gegenstand 
Gemeindewahlen der Einwohnergemeinde Wichtrach, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 8. Januar 2020 (100.2019.391U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die "Freien Bürger Wichtrach" erhoben am 25. November 2019 Beschwerde gegen einen Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 25. Oktober 2019 betreffend kommunale Wahlen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern trat mit Urteil vom 8. Januar 2020 auf die Beschwerde nicht ein. Zur Begründung machte das Verwaltungsgericht zusammenfassend geltend, dass die "Freien Bürger Wichtrach" ihre Mitwirkungspflicht gemäss Art. 20 Abs. 1 VRPG missachtet hätten, weshalb das Erfüllen der Sachurteilsvoraussetzungen offen blieb. 
 
2.   
A.________ führt mit Eingabe vom 4. Februar 2020 (Postaufgabe 8. Februar 2020) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Januar 2020. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.   
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. 
Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde nicht. Er vermag folglich nicht aufzuzeigen, inwiefern der verwaltungsgerichtliche Nichteintretensentscheid rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.   
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde Wichtrach, dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Februar 2020 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli