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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_340/2020  
 
 
Urteil vom 11. Mai 2020  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ und B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Stockwerkeigentümergemeinschaft C.________,  
vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Bermejo, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Stockwerkeigentum, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 9. März 2020 (NP190027-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
Insgesamt 17 Stockwerkeigentümer bilden zusammen die Stockwerkeigentümergemeinschaft "C.________" in U.________. A.________ und B.________ sind Eigentümer einer 5½-Zimmer-Wohnung im 1. OG. Unter ihnen befindet sich die Gartenwohnung von D.________, welcheein Sondernutzungsrecht am sich anschliessenden Gartenanteil hat. 
An der Stockwerkeigentümerversammlung vom 23. Oktober 2017 wurden folgende Beschlüsse gefasst: 
 
1. Es wird festgehalten, dass die in Traktandum 5 des Protokolls über die a.o. STEG-Versammlung vom 13. Januar 2016 gerügten Punkte der Gartengestaltung D.________ für die STEG in akzeptabler Weise erledigt sind. Dies betrifft namentlich die Grenzhecke D.________/E.________, die Winkelhecke mit Bepflanzung und Rasenfläche, Plattenbelag, Sonnenschirme, Lounge. Die STEG beschliesst, keine seinerzeit geforderten Änderungsarbeiten mehr durchsetzen zu wollen. Sollten sich neue Abweichungen zum seinerzeit genehmigten Konzept ergeben, kann die STEG auf diesen Beschluss zurückkommen.  
2. Nachdem seitens der STEG am 21. September 2017 eine Besichtigung der Gartenanlage D.________ stattgefunden hat, wird unter Bezugnahme auf Traktandum 5 des Protokolls über die a.o. STEG-Versammlung vom 22. September 2016 festgehalten, dass aus Sicht der STEG die elektrischen Installationen (Kabel Beleuchtung / Whirlpool), der Whirlpool und die Rasenflächen mit Kunstrasen zu keinen Beanstandungen mehr Anlass geben. Es wurden keine Magerbetonfundamente eingebracht. Für die allfälligen behördlichen Bewilligungen von Elektroinstallationen ist und bleibt D.________ alleine verantwortlich. Lounge und Sonnenschirme sind aus Sicht der STEG nicht zu beanstanden. Es wird beschlossen, keine diesbezüglichen Änderungsarbeiten oder Massnahmen von D.________ zu verlangen oder durchzusetzen. Sollten sich neue Abweichungen zum seinerzeit genehmigten Konzept ergeben, welche die gesamte STEG treffen, kann die STEG auf diesen Beschluss zurückkommen.  
A.________ und B.________, welche gemeinsam mit einer anderen Familie gegen diesen Beschluss gestimmt hatten, reichten am 23. Februar 2018 beim Bezirksgericht Horgen eine Anfechtungsklage ein, welche mit Urteil vom 22. August 2019 gutgeheissen wurde. 
In Gutheissung der von der Stockwerkeigentümergemeinschaft hiergegen erhobenen Berufung wies das Obergericht des Kantons Zürich die Anfechtungsklage mit Urteil vom 9. März 2020 ab. 
Gegen das obergerichtliche Urteil haben A.________ und B.________ am 6. Mai 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit den Anträgen um dessen Aufhebung, um Gutheissung der Klage und um Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Horgen, eventualiter um Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzliches Urteil betreffend Anfechtung von Stockwerkeigentümerbeschlüssen (Art. 72 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 BGG). Solche Anfechtungsklagen sind vermögensrechtlicher Natur (BGE 140 III 571 E. 1.1 S. 573). Nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil beträgt der Streitwert Fr. 20'000.--; die Beschwerdeführer gehen vom gleichen Streitwert aus. Folglich ist der für die Beschwerde in Zivilsachen vorausgesetzte Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- nicht gegeben (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Zwar halten die Beschwerdeführer fest: "Die Beschwerde stützt sich auf Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG." Sie berufen sich mithin sinngemäss auf eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Indes machen sie dies nicht explizit geltend und insbesondere begründen sie mit keinem Wort, inwiefern eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen soll, obwohl dies in der Beschwerde dazutun wäre (Art. 42 Abs. 2 BGG; Urteile 4A_290/2009 vom 12. August 2009 E. 2.1; 4A_707/2016 vom 29. Mai 2017 E. 1.1; 5A_23/2018 vom 8. Februar 2019 E. 1.1). 
Weil nicht dargelegt wird, worin die sinngemäss geltend gemachte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bestehen soll, ist auf die Beschwerde in Zivilsachen nicht einzutreten und sind die Ausführungen in Ziff. 4-39 mithin nicht zu hören. Es verbleibt die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG), welche ebenfalls erhoben wird. 
 
2.   
Mit der subsidiären Verfassungsbescherde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheides klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, während auf appellatorische Ausführungen nicht eingetreten werden kann (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). 
In der Begründung zur subsidiären Verfassungsbeschwerde (Ziff. 40 und 41) machten die Beschwerdeführer zwar geltend, dass eine Verletzung des Willkürverbotes sowie des Grundsatzes von Treu und Glauben gerügt werden könne. Indes halten sie anschliessend einzig fest, die angefochtenen Beschlüsse würden in krasser Weise gegen das Gebot des Handelns nach Treu und Glauben verstossen, indem mit der nachträglichen Genehmigung eine Vereinbarung zwischen ihnen als direkt Betroffenen und D.________ gefunden worden sei, aber diese gerade das Gegenteil getan habe. Die Beschlüsse vom 23. Oktober 2017 liessen sich deshalb nicht mit dem Grundsatz von Treu und Glauben vereinbaren und sachlich rechtfertigen, sondern sie seien willkürlich und verdienten keinen Schutz; sie seien einzig gefasst worden, um ihre Klage zu bodigen. 
Es geht nicht darum, ob die gefassten Beschlüssen willkürlich sind; vielmehr wäre mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde aufzuzeigen, inwiefern  das angefochtene Urteil gegen Verfassungsbestimmungen verstossen soll, denn allein das Urteil der letzten kantonalen Instanz bildet das Anfechtungsobjekt der subsidiären Verfassungsbeschwerde (vgl. Art. 75 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2 und Art. 117 BGG). Dies würde eine substanziierte Auseinandersetzung mit den Erwägungen des immerhin über 20-seitigen obergerichtlichen Urteils bedingen, welche in der Beschwerdebegründung Ziff. 40 und 41 nicht ansatzweise erfolgt.  
 
3.   
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in Zivilsachen als unzulässig und die subsidiäre Verfassungsbeschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf die Eingabe insgesamt nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG). 
 
4.   
Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Mai 2020 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli