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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1A.87/2002 /zga 
 
Urteil vom 11. Juni 2002 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Féraud, Fonjallaz, 
Gerichtsschreiberin Gerber. 
 
X.________, 
Y.________, 
Beschwerdeführer, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Beat Hauri, 
Rennweg 10, 8022 Zürich, 
 
gegen 
 
Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich, Büro 1, 
BA lic.iur. Dave Zollinger, Gartenhofstrasse 17, 
Postfach 9680, 8036 Zürich, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8023 Zürich, 
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, 
Postfach, 8023 Zürich. 
 
internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland - 
B 130 269 SPM 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss 
des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, 
vom 4. März 2002 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Staatsanwaltschaft Schwerin, Deutschland, führt ein Ermittlungsverfahren u.a. gegen X.________, Y.________ und Z.________. Sie werden verdächtigt, am 22. Januar 2001 einen Geldtransporter der Firma Heros überfallen und 1,7 Mio. DM Bargeld erbeutet zu haben. Nachdem bekannt geworden war, dass die Beschuldigten X.________ und Y.________ sowie die Schwester von Z.________, A.________, Konten bei der Dresdner Bank AG in Zürich eröffnet hatten, ersuchte die Staatsanwaltschaft Schwerin die Dresdner Bank (Deutschland) in Frankfurt a.M. um Auskunft. Diese leitete die Anfrage an die Dresdner Bank (Schweiz) AG weiter, welche daraufhin am 7. Juni 2001 eine Verdachtsmeldung gemäss Art. 9 des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 1997 (GwG; SR 955.0) an das Bundesamt für Polizei übermittelte. Das Bundesamt leitete die Meldung an die Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich zur Bearbeitung weiter. 
B. 
Die Bezirksanwaltschaft leitete daraufhin ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Geldwäscherei ein und verfügte am 14. Juni 2001 eine Sperre der Konten Nr. 1 (lautend auf X.________), Nr. 2 (lautend auf Y.________) und Nr. 3 (lautend auf A.________). Gleichzeitig ersuchte sie die Bank um Zustellung der Kontoauszüge sowie etwaiger Kundenkorrespondenz. 
C. 
Am 3. November 2001 stellte die Staatsanwaltschaft Schwerin ein Rechtshilfeersuchen an die Bezirksanwaltschaft in Zürich, mit der Bitte um Prüfung, ob X.________, Y.________ und A.________ Konten bei der Dresdner Bank (Schweiz) AG in Zürich eingerichtet haben und wenn ja, um Übersendung der Kontounterlagen. Die Dresdner Bank in Deutschland habe recherchiert, dass nach dem 22. Januar 2001 auffällig viele Bareinzahlungen im Raum Nordwest-Mecklenburg, Hamburg und Brandenburg auf Konten der Dresdner Bank AG in Zürich vorgenommen worden seien. Es handle sich um 28 Einzahlungen von jeweils 15'000.-- DM, die vermutlich unter Angabe falscher Personalien getätigt worden seien. Eine Sparkassenangestellte habe bei einer Wahllichtbildvorlage und einer Wahlgegenüberstellung die Ehefrau des Beschuldigten X.________ als Einzahlerin eines Bargeldbetrags mit Wahrscheinlichkeit wiedererkannt. 
D. 
Mit Schlussverfügung vom 5. Dezember 2001 entsprach die Bezirksanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen und verfügte die Herausgabe diverser Bankunterlagen der Dresdner Bank (Schweiz) AG betreffend die Konten Nr. 1, lautend auf X.________, Nr. 2, lautend auf Y.________, und Nr. 3, lautend auf A.________, an die ersuchende Behörde (Disp.-Ziff. 2). Gleichzeitig wurde die Sperre der auf diesen Konten befindlichen Vermögenswerte aufrechterhalten (Disp.-Ziff. 3). Bereits am 30. November 2001 hatte die Bezirksanwaltschaft das Strafverfahren wegen Verdachts der Geldwäscherei eingestellt. 
E. 
Am 9. Januar 2002 erhoben X.________ und Y.________ Rekurs an das Obergericht des Kantons Zürich. Sie beantragten, es sei von einer Sperrung der Vermögenswerte auf den Konten der Rekurrenten Umgang zu nehmen und das Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Schwerin insoweit abzuweisen. Mit Beschluss vom 4. März 2002 wies das Obergericht, III. Strafkammer, den Rekurs ab. 
F. 
Hiergegen erhoben X.________ und Y.________ am 12. April 2002 Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht. Sie beantragen, es sei in Abänderung von Ziff. 3 der Verfügung der Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich vom 5. Dezember 2001 von einer Sperrung der Vermögenswerte auf den Konten bei der Dresdner Bank (Schweiz) AG, Zürich Nr. 1 (X.________) und Nr. 2 (Y.________) Abstand zu nehmen, und es sei festzustellen, dass im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens nach IRSG keine Beschlagnahme dieser Gelder erfolgt sei. Im Sinne einer einstweiligen Anordnung sei festzustellen, dass hinsichtlich der im Rechtshilfeverfahren erstmals mit der Schlussverfügung angeordneten Vermögenssperre dem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zukomme; eventuell sei die Vermögenssperre aufzuheben. Die Beschwerdeführer machen geltend, die Vermögenssperre sei unverhältnismässig, weil sie von der ersuchenden Behörde nicht beantragt worden sei. 
G. 
Die Bezirksanwaltschaft teilt in ihrer Vernehmlassung mit, die Staatsanwaltschaft Schwerin habe angekündigt, einen Beschluss des zuständigen Amtsgerichts für die Konten der Beschwerdeführer zu erwirken und gestützt darauf ein formelles Ersuchen um Kontensperre an die Schweiz zu senden. Damit könne der gerügte Mangel geheilt werden. Das Bundesamt für Justiz beantragt, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Es teilt mit, dass die Staatsanwaltschaft Schwerin mit Faxschreiben vom 26. April 2002 das Ersuchen um Kontosperre sowie den diesbezüglichen Amtsgerichtsbeschluss hinsichtlich des Kontos von X.________ nachgereicht habe. Das Obergericht beantragt, die aufschiebende Wirkung sei nicht zu gewähren, und verzichtet im Übrigen auf Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. In ihrer Replik halten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen fest. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Der angefochtene Beschluss ist eine Verfügung einer letztinstanzlichen kantonalen Behörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird. Er unterliegt somit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht (Art. 80f Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen [IRSG; SR 351.1]). Die Beschwerdeführer sind als Inhaber der gesperrten Konten persönlich und direkt von der Rechtshilfemassnahme betroffen und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie sind daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 80h lit. b IRSG, Art. 9a lit. a der Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen [IRSV; SR 351.11]). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten. 
1.2 Für die Rechtshilfe zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351.1), dem die beiden Staaten beigetreten sind, und der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. November 1969 (SR 0.351.913.61) massgebend. Anwendbar ist ferner das Europaratsübereinkommen Nr. 141 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten vom 8. November 1990 (Geldwäscherei-Übereinkommen; GwÜ; SR 0.311.53), das für die Schweiz am 1. September 1993 und für Deutschland am 1. Januar 1999 in Kraft getreten ist. Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangt das schweizerische Landesrecht zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG). 
2. 
2.1 Das Verhältnismässigkeitsprinzip verbietet den schweizerischen Behörden grundsätzlich - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen (vgl. z.B. Art. 10 GwÜ und Art. 67a IRSG) - im Rechtshilfeverfahren Massnahmen anzuordnen bzw. Unterlagen zu übermitteln, die vom ersuchenden Staat nicht verlangt worden sind (BGE 121 II 241 E. 3a S. 243; 115 Ib 373 E. 7 S. 375, je mit Hinweisen). Um festzustellen, ob eine bestimmte Massnahme beantragt wurde oder nicht, muss die ersuchte Behörde das Rechtshilfegesuch auslegen; massgeblich ist der dem Ersuchen vernünftigerweise beizumessende Sinn (BGE 121 II 241 E. 3a und b S. 243). 
2.2 Im vorliegenden Fall verlangt das Rechtshilfegesuch der Staatsanwaltschaft Schwerin dem Wortlaut nach ausschliesslich die Herausgabe von Kontounterlagen. Allerdings dient diese Massnahme nicht nur der Ermittlung der Täter des Raubüberfalls, sondern auch der Wiedererlangung des deliktischen Erlöses. Dieser Zweck würde vereitelt, wenn die fraglichen Konten in der Zwischenzeit, bis zur Auswertung der rechtshilfeweise übermittelten Kontounterlagen, aufgelöst oder die Vermögenswerte abgezogen werden könnten. Deshalb ging die Bezirksanwaltschaft ohne Weiteres davon aus, das Rechtshilfersuchen umfasse (implizit) auch das Gesuch um Vermögenssperre (in diesem Sinne auch der Bundesgerichtsentscheid 1A.54/1999 vom 14. Mai 1999, Rep. 1999 132 116, E. 3b). Auch die Beschwerdeführer beantragten im Rekursverfahren noch, das Rechtshilfegesuch sei "hinsichtlich der beantragten Vermögenssperre" abzuweisen. Gegen eine solche Auslegung spricht jedoch neben dem klaren Wortlaut des Ersuchens der Umstand, dass dem Rechtshilfegesuch keine gerichtlichen Arrest- und Pfändungsbeschlüsse beilagen, welche die Staatsanwaltschaft Schwerin praxisgemäss ihren Anträgen auf Erlass einer Kontensperre zugrunde legt. 
2.3 Es ist deshalb davon auszugehen, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Schlussverfügung kein entsprechender Antrag des ersuchenden Staates vorlag, weshalb die Anordnung einer dauerhaften Kontensperre, "bis ein rechtskräftiger und vollstreckbarer Entscheid des ersuchenden Staates vorliegt oder der ersuchende Staat der zuständigen ausführenden Behörde mitteilt, dass ein solcher Entscheid nicht mehr erfolgen kann..." (so Disp.-Ziff. 3 der Schlussverfügung), das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt. 
3. 
Zu prüfen ist jedoch, ob die angeordnete Kontensperre nicht als vorläufige Massnahme aufrecht erhalten werden kann. 
3.1 Gemäss Art. 18 Abs. 1 IRSG kann die zuständige Behörde auf ausdrückliches Ersuchen eines anderen Staates vorläufige Massnahmen zur Erhaltung des bestehenden Zustandes, zur Wahrung bedrohter rechtlicher Interessen oder zur Sicherung gefährdeter Beweismittel anordnen. Bei Gefahr im Verzug kann das Bundesamt derartige Massnahmen von Amtes wegen anordnen, wenn ein Rechtshilfeverfahren zwar angekündigt, aber noch kein Gesuch eingetroffen ist. In diesem Fall werden die Massnahmen aufgehoben, wenn der ausländische Staat nicht innert der gesetzten Frist das Ersuchen einreicht (Art. 18 Abs. 2 IRSG). Diese Regelung soll dem Bundesamt ermöglichen, sichernde Massnahmen zu ergreifen, noch bevor ein dahingehender Antrag der ersuchenden Behörde vorliegt. Dann aber muss dies auch der zuständigen Behörde im Verlauf eines hängigen Rechtshilfeverfahrens möglich sein, sofern Zweifel über die Tragweite eines Rechtshilfeersuchens bestehen, ein Ergänzungsersuchen angekündigt worden ist oder der Verdacht besteht, die ersuchende Behörde habe aus Versehen vergessen, eine sich aufdrängende Sicherungsmassnahme zu beantragen. In diesem Fall ist dem ersuchenden Staat Frist anzusetzen, um die Tragweite des Rechtshilfeersuchens klarzustellen bzw. ein Ergänzungsersuchen einzureichen. 
 
Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen gemäss Art. 18 Abs. 2 IRSG erfüllt: Es besteht Gefahr im Verzug, weil die angeblich deliktisch erlangten Vermögenswerte ansonsten verschwinden könnten. Überdies liegen die materiellen Voraussetzungen einer rechtshilfeweisen Kontensperre vor, wie das Obergericht zutreffend begründet hat und was von den Beschwerdeführern auch nicht mehr bestritten wird. 
3.2 Die vorläufige Aufrechterhaltung der Kontensperre kann überdies auf Art. 12 Abs. 2 GwÜ gestützt werden. Danach ist der ersuchenden Vertragspartei vor der Aufhebung einer vorläufigen Massnahme nach Möglichkeit Gelegenheit zu geben, ihre Gründe für die Aufrechterhaltung der Massnahme darzulegen. 
 
Im vorliegenden Fall war die Vermögenssperre erstmals in dem von der Bezirksanwaltschaft wegen des Verdachts der Geldwäscherei eingeleiteten Strafverfahren erlassen worden. Sie diente der Sicherstellung von Vermögenswerten, die möglicherweise aus einer in Deutschland begangenen rechtswidrigen Tat stammten, und erfüllte insofern denselben Zweck wie eine vorläufige Massnahme des Bundesamts gestützt auf Art. 18 Abs. 2 IRSG. Mit der Erledigung des Rechtshilfeverfahrens wurde das Strafverfahren eingestellt, weil sich in der Schweiz ausser den Vermögenswerten keine weiteren Beweismittel befinden und die Ermittlungen somit zweckmässiger in Deutschland geführt werden können. Angesichts des engen Konnexes zwischen dem Straf- und dem Rechtshilfeverfahren würde es Sinn und Zweck von Art. 12 Abs. 2 GwÜ widersprechen, die im Strafverfahren angeordnete Vermögenssperre aufzuheben, bevor dem ersuchenden Staat die Möglichkeit gegeben wurde, hierzu Stellung zu nehmen und die Aufrechterhaltung der Massnahme im Rechtshilfeverfahren zu beantragen (in diesem Sinne auch der Bundesgerichtsentscheid 1A.49/1994 vom 28. April 1994 E. 2d). 
3.3 Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, sondern der zuständigen Rechtshilfebehörde, der ersuchenden Behörde Frist zur Einreichung eines Ergänzungsersuchens zu setzen, deren Einhaltung zu kontrollieren und die entsprechenden Anordnungen zu treffen (Aufhebung oder definitive Aufrechterhaltung der Kontensperre). 
4. 
4.1 In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist deshalb Disp.-Ziff. 3 der Schlussverfügung vom 5. Dezember 2001 in dem Sinne abzuändern, dass die Vermögenssperre hinsichtlich der Konten der Beschwerdeführer nur vorläufig aufrechterhalten bleibt, um der ersuchenden Behörde die Möglichkeit zur Antragstellung zu geben. Die zuständige Rechtshilfebehörde wird ersucht, der Staatsanwaltschaft Schwerin hierfür eine kurze Frist von maximal 3 Monaten zu setzen, mit dem Hinweis, dass die Sperre aufgehoben werde, sofern nicht innert Frist ein Ersuchen um Kontensperre gestellt wird. 
4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegen im Wesentlichen die Beschwerdeführer: Zwar wird die Vermögenssperre nicht aufgehoben; sie wird jedoch hinsichtlich der Konten der Beschwerdeführer nur als vorläufige Massnahme aufrechterhalten. Es sind deshalb keine Kosten zu erheben (Art. 156 Abs. 2 OG). Der Kanton Zürich hat die Beschwerdeführer für die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu entschädigen (Art. 159 OG). 
4.3 Mit diesem Entscheid wird das Gesuch um Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 4. März 2002, wird aufgehoben. Disp.-Ziff. 3 der Schlussverfügung vom 5. Dezember 2001 wird hinsichtlich der Konten der Beschwerdeführer wie folgt abgeändert: 
"Die nachfolgenden Vermögenswerte bleiben vorläufig gesperrt: 
- Konto Nr. 1 bei der Dresdner Bank (Schweiz) AG, Zürich, lautend auf X.________, mit einem Wert von EUR 120'035.79 (Valuta 25.06.2001) 
- Konto Nr. 2 bei der Dresdner Bank (Schweiz) AG, Zürich, lautend auf Y.________) mit einem Wert von EUR 112'975.24 (Valuta 25.06.2001) 
Die Sperre wird aufgehoben, sofern die ersuchende Behörde nicht innert der gesetzten Frist ein Ersuchen um Sperrung dieser Konten einreicht". 
Die zuständige Rechtshilfebehörde wird ersucht, der Staatsanwaltschaft Schwerin eine Frist von maximal 3 Monaten zu setzen, um einen formellen Antrag auf Sperrung dieser Konten zu stellen. 
 
Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten des kantonalen Verfahrens an das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, zurückgewiesen. 
4. 
Der Kanton Zürich hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 2'000.-- zu entschädigen. 
5. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich, Büro 1, BA lic. iur. Dave Zollinger, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, sowie dem Bundesamt für Justiz (Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion Rechtshilfe) schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 11. Juni 2002 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: