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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4D_54/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 11. Juli 2014  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1.  A.A.________ und B.A.________,  
2. C.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
D.D.________ und E.D.________,  
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Martin Hadorn, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Fristansetzung; unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, vom 18. Juni 2014. 
 
 
In Erwägung,  
dass das Obergericht des Kantons Bern die Beschwerdeführer in einem von ihnen angestrengten Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 12. Februar 2014 aufforderte, innert 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- einzuzahlen oder ein vollständiges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einzureichen; 
dass das Obergericht des Kantons Bern am 3. Juni 2014 ein von den Beschwerdeführern eingereichtes Ausstandsgesuch abwies; 
dass das Obergericht des Kantons Bern mit Verfügung vom 18. Juni 2014 feststellte, es sei innert der Frist weder eine Zahlung geleistet noch ein ordnungsgemäss begründetes und dokumentiertes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht worden; 
dass das Obergericht des Kantons Bern den Beschwerdeführern ebenfalls mit Verfügung vom 18. Juni 2014 eine Nachfrist von 5 Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses oder zur Einreichung eines vollständigen Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ansetzte mit der Androhung, bei Nichteinhaltung der Nachfrist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten; 
dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 1. Juli 2014 erklärten, die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2014 mit Beschwerde anzufechten; 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG); 
dass die Beschwerdeführer nicht aufzeigen, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid ihre verfassungsmässigen Rechte verletzt hätte; 
dass die Beschwerdeführer lediglich vorbringen, ihre Beschwerdeeingabe an die Vorinstanz habe einen Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege enthalten, womit sie jedoch nicht auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingehen, wonach sie im vorinstanzlichen Verfahren kein ordnungsgemäss begründetes und dokumentiertes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht hätten; 
dass die Eingabe der Beschwerdeführer die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann; 
dass das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung bzw. um Erlass vorsorglicher Massnahmen mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird; 
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bereits wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 BGG); 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird; 
dass die Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG); 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Juli 2014 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann