Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.600/2003 /kil 
 
Urteil vom 11. August 2004 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Ersatzrichter Rohner, 
Gerichtsschreiber Klopfenstein. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Siegenthaler, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Aargau, Anwaltskommission, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, 
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Disziplinarstrafe, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 
28. Oktober 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
In der Aargauer Zeitung vom 10. Mai 2002 erschien ein Artikel (im Folgenden: Zeitungsartikel) mit dem Titel: "Starkes Stück ,Hauruck-Justiz' - Justizfarce, Wie Aargauer Gerichte die Scheidungsgeschichte eines Syrers erledigten". Darin wurden das Scheidungs- und Eheschutzverfahren des Ehepaares A. und B.________ sowie weitere damit zusammenhängende Verfahren dargestellt und auf angebliche Ungereimtheiten in der Behandlung des von Rechtsanwalt X.________ vertretenen Ehemannes A.________ bzw. des Rechtsanwalts selber durch die Aargauer Justiz hingewiesen. 
B. 
Mit Eingabe vom 15. Mai 2002 erstatteten zwei Rechtsanwälte aus Baden bei der Anwaltskommission des Kantons Aargau (im Folgenden: Anwaltskommission) Anzeige gegen Rechtsanwalt X.________. Sie warfen ihm im Zusammenhang mit dem Zeitungsartikel verschiedene Verstösse gegen das Anwaltsgesetz des Kantons Aargau vom 18. Dezember 1984 vor. 
 
Die Anwaltskommission eröffnete daraufhin gegen Rechtsanwalt X.________ ein Disziplinarverfahren. Mit Entscheid vom 22. April 2003 auferlegte sie ihm eine Busse von Fr. 2'500.-- wegen Verletzung der anwaltlichen Berufspflichten. 
C. 
Eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau am 28. Oktober 2003 teilweise gut und reduzierte die Busse auf Fr. 2'000.--. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. 
D. 
Mit Eingabe vom 15. Dezember 2003 führt Rechtsanwalt X.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht mit den Anträgen, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2003 und den Entscheid der Anwaltskommission vom 22. April 2003 aufzuheben. Für den Fall, dass auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten werden könne, sei sie als staatsrechtliche Beschwerde zu behandeln. 
 
Die Anwaltskommission schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht hat auf Vernehmlassung verzichtet. Das Bundesamt für Justiz hat sich zu Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) geäussert, ohne im Beschwerdeverfahren einen konkreten Antrag zu stellen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Bis anhin waren die Verhaltenspflichten der Rechtsanwälte und die Disziplinarsanktionen, welche für Verstösse gegen diese Pflichten verhängt werden können, ausschliesslich kantonalrechtlich geregelt. Als Rechtsmittel auf Bundesebene war in diesem Bereich deshalb einzig die staatsrechtliche Beschwerde gegeben. Inzwischen ist am 1. Juni 2002 das eidgenössische Anwaltsgesetz in Kraft getreten, welches neben den Berufsregeln (Art. 12 BGFA) insbesondere auch das Disziplinarrecht (Art. 17 ff. BGFA) abschliessend regelt. Gegen letztinstanzliche kantonale Disziplinarentscheide steht nunmehr gestützt auf Art. 97 ff. OG in Verbindung mit Art. 5 VwVG die eidgenössische Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen. Die Regelung des Verfahrens bleibt dabei Sache der Kantone (Art. 34 Abs. 1 BGFA), wobei aber nach Art. 98a OG als letzte kantonale Instanz eine richterliche Behörde entscheiden muss (BGE 129 II 297 E. 1.1 S. 299). 
1.2 Der vorliegende disziplinarrechtlich beurteilte Sachverhalt ereignete sich vor Inkrafttreten des eidgenössischen Anwaltsgesetzes. Der Entscheid der Anwaltskammer sowie der Entscheid des Verwaltungsgerichts wurden indes unter der Herrschaft des neuen Bundesgesetzes gefällt. Bei einer derartigen intertemporalrechtlichen Situation, wo nach dem (bundesrechtlichen) Grundsatz der lex mitior sowohl das bisherige kantonale Recht als auch das neue Bundesrecht in die Beurteilung einbezogen werden muss, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (vgl. dazu das zur Publikation bestimmte Urteil 2A.459/2003 vom 18. Juni 2004, E. 1.2.2), und der Beschwerdeführer ist hierzu legitimiert (Art. 103 lit. a OG). Anfechtungsgegenstand bildet dabei aber einzig das verwaltungsgerichtliche Urteil (vgl. Art. 98 lit. g in Verbindung mit Art. 98a OG). Soweit der Beschwerdeführer auch die Aufhebung des Entscheides der Anwaltskommission verlangt, ist auf sein Begehren nicht einzutreten (vgl. BGE 125 II 29 E. 1c S. 33). 
1.3 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 104 lit. a und b OG) gerügt werden. Hat jedoch - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden und den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt, ist das Bundesgericht an die Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid gebunden (Art. 105 Abs. 2 OG). 
 
Der Beschwerdegrund der Verletzung von Bundesrecht erlaubt auch die Geltendmachung der Verletzung von Bundesverfassungsrecht (BGE 128 II 292, nicht publ. E. 2). Ergibt die rechtliche Prüfung (lex mitior) - wie hier, vgl. E. 2.6 - , dass für den Disziplinarentscheid das (mildere) kantonale Recht anzuwenden ist, so richtet sich die Kognition des Bundesgerichts alsdann nach den für das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde geltenden Grundsätzen, und es ist nur auf Rügen einzutreten, die in einer Art. 90 OG genügenden Weise substanziert sind (BGE 126 II 495, nicht publ. E. 2b/bb, mit Hinweis). Ob die Regel von Art. 105 Abs. 2 OG auch gilt, soweit es um die Anwendung von kantonalem Recht geht, oder ob Fragen des Sachverhaltes hier nach dem Willkürverbot zu beurteilen sind, kann dahingestellt bleiben, da im Ergebnis praktisch kein Unterschied besteht. 
2. 
2.1 Nach dem Gesagten (E. 1.2) ist zuerst zu prüfen, ob unter dem Aspekt der lex mitior das eidgenössische Anwaltsgesetz eine für den Beschwerdeführer mildere Regel enthält als das kantonale Recht. Dabei sind das Recht im Zeitpunkt des fraglichen Verhaltens und das Recht bei dessen Beurteilung konkret zu vergleichen, d.h. der Sachverhalt ist unter je die Gesamtheit der in den beiden Zeitpunkten geltenden Rechte zu stellen. Die Bewertung hat zuerst bei der Sanktionierbarkeit eines Verhaltens an sich anzusetzen. Falls diese unter dem alten und dem neuen Recht gegeben ist, sind die Sanktionen zu vergleichen (vgl. Peter Popp in: Basler Kommentar, StGB I, Basel 2003, N. 10 f. zu Art. 2 StGB). 
2.2 Das aargauische Anwaltsgesetz vom 18. Dezember 1984 regelt in den §§ 14 bis 22 die Pflichten des Anwalts. Als Leitsatz bestimmt § 14 Abs. 1, der Anwalt habe sich durch sein Verhalten in der Ausübung des Berufes und durch sein sonstiges Geschäftsgebaren der Achtung würdig zu zeigen, die sein Beruf erfordere. Im Zusammenhang mit Erklärungen zuhanden der Medien interessiert besonders § 16 des Gesetzes, der dem Anwalt den Versuch untersagt, durch andere als prozessuale Rechtsvorkehren (insbesondere durch öffentliche Veranstaltungen) auf das Verfahren einzuwirken. Verfassungskonform nach Art. 36 BV ausgelegt, bildet diese Vorschrift insbesondere eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Beschränkung der Grundrechte der Meinungs- und Medienfreiheit, die durch Art. 16 und 17 BV und Art. 10 Ziff. 2 EMRK gewährleistet werden und grundsätzlich auch Anwälten zustehen. 
2.3 Das eidgenössische Anwaltsgesetz zählt die Berufspflichten des Anwalts in den Art. 12 und 13 auf. Es enthält weder eine explizite Regelung über das Verhalten des Anwalts bei Erklärungen gegenüber den Medien bzw. der Öffentlichkeit noch ausdrückliche Anweisungen für den Umgang des Anwalts mit den Behörden. Art. 12 lit. a BGFA schreibt jedoch im Sinn einer Generalklausel vor, der Anwalt habe seine Tätigkeit sorgfältig und gewissenhaft auszuführen. Wie das Bundesamt für Justiz in seiner Vernehmlassung ausführt, bedeutet diese generelle Pflicht zur Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit bei der Berufsausübung, dass Anwälte sich in ihrer gesamten Anwaltstätigkeit korrekt zu verhalten haben. Art. 12 lit. a BGFA zielt somit nicht nur auf das Verhältnis zwischen Anwalt und Klient ab, sondern will auch den Umgang des Anwalts mit den Behörden - der auch die Behördenkritik mittels Medien umfasst - regeln (vgl. BBl 1999 S. 6054 sowie Urteile 2A.151/2003 vom 31. Juli 2003, E. 2.2, und 2A.191/2003 vom 22. Januar 2004, E. 5.3; Beat Hess, Das Anwaltsgesetz des Bundes (BGFA) [...], in ZBJV 140/2004, S. 102 f.). Ihrem Zweck nach entspricht die Bestimmung damit den Generalklauseln zahlreicher kantonaler Anwaltsgesetze, die das Verhalten des Anwalts umfassend regelten (BBl 1999 S. 6054; genanntes Urteil 2A.191/2003, E. 5.3; Beat Hess, a.a.O., S. 102; vgl. auch zum Beispiel Art. 8 des alten bernischen Anwaltsgesetzes vom 6. Februar 1984 sowie Martin Sterchi, Kommentar zum bernischen Fürsprechergesetz, Bern 1992, S. 25 ff.). Da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Bundesgesetzgeber den Anwendungsbereich der Klausel im eidgenössischen Anwaltsgesetz einschränken wollte, ist davon auszugehen, dass sie in der Tragweite mit den entsprechenden Klauseln der alten kantonalen Gesetze übereinstimmt (genanntes Urteil 2A.191/2003, E. 5.3). Auch der neue Art. 12 lit. a BGFA stellt somit eine genügende gesetzliche Grundlage für eine Einschränkung der Meinungs- und Medienfreiheit dar (vgl. auch genanntes Urteil 2A.191/2003, E. 7.5, mit Hinweis). 
2.4 Mit Blick auf die Verfassungsmässigkeit wurde in Rechtsprechung und Lehre sodann ein differenzierteres System zur Beurteilung der Zulässigkeit von Beschränkungen der Meinungsfreiheit eines Anwalts entwickelt, bei dem die Gefahr der Beeinflussung der Gerichtsbehörde sowie der Herabsetzung des Vertrauens in Anwaltschaft und Rechtspflege durch die fragliche Äusserung des Anwalts (Haupt-)Kriterium darstellt (vgl. BGE 106 Ia 100 E. 8 S. 107 f., Urteil 2P.291/2001 vom 23. Januar 2003, E. 3b, Felix Wolffers, Der Rechtsanwalt in der Schweiz, Zürich 1986, S. 95 ff.). Diese unter der Herrschaft der kantonalen Anwaltsgesetze und mit Blick auf das Standesrecht aufgestellten Leitlinien sind auch unter dem eidgenössischen Anwaltsgesetz anzuwenden, sind doch diese Grundlagen weiterhin zur Auslegung der eidgenössischen Berufsregeln heranzuziehen (vgl. BBl 1999 S. 6054; Beat Hess, a.a.O., S. 102; Hans Nater, Neue Richtlinien des Schweizerischen Anwaltsverbandes für die Berufs- und Standesregeln, in: Anwaltsrevue 4 (2003), S. 143). Damit besteht nicht nur unter beiden Rechten eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Sanktionierung des beschwerdeführerischen Verhaltens, sondern es gilt auch der gleiche Massstab für dessen Bewertung. 
2.5 Die Disziplinarsanktionen des aargauischen Anwaltsgesetzes umfassen (§ 28 Abs. 2): 
"a) Verweis 
b) Busse bis 5'000 Franken 
c) Einstellung im Recht zur Berufsausübung auf eine Dauer bis zu drei Jahren 
d) Entzug des Rechtes zur Berufsausübung" 
Demgegenüber sieht Art. 17 Abs. 1 des eidgenössischen Anwaltsgesetzes als Disziplinarmassnahmen vor: 
"a. eine Verwarnung; 
b. einen Verweis; 
c. eine Busse bis zu 20'000 Franken; 
d. ein befristetes Berufsausübungsverbot für längstens zwei Jahre; 
e. ein dauerndes Berufsausübungsverbot." 
Damit wurde der Rahmen der Sanktionen mit dem eidgenössischen Anwaltsgesetz im Vergleich zum aargauischen Anwaltsgesetz einerseits nach unten (Verwarnung als mildeste Sanktion, befristetes Berufsausübungsverbot für zwei statt drei Jahre), andererseits aber auch nach oben erweitert (Busse bis Fr. 20'000.-- statt bis Fr. 5'000.--). 
2.6 Zu vergleichen ist jedoch auch hier nicht das abstrakte Verhältnis der angedrohten Sanktionen, sondern es ist allein ausschlaggebend, nach welchem der beiden Rechte der Beschwerdeführer für das vorliegend zu beurteilende Verhalten "besser wegkommt" (BGE 119 IV 145 E. 2c S. 151 f.; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT I, 2. Auflage., Bern 1996, S. 81). In diesem Fall kommt es darauf an, ob die Sanktion der konkreten Tat eher beim Minimum oder beim Maximum zu bemessen ist (Popp, a.a.O., N. 10 zu Art. 2 StGB). 
 
Sowohl die Anwaltskommission als auch das Verwaltungsgericht beurteilten das Verhalten des Beschwerdeführers als schwere Pflichtwidrigkeit, der eine Verwarnung oder ein Verweis nicht gerecht würde. Das Verwaltungsgericht präzisierte, hinsichtlich der Frage der Anwendung milderen Rechts spiele es in diesem Fall folglich keine Rolle, ob sich diese Sanktion auf das eidgenössische oder auf das kantonale Anwaltsgesetz stütze. Die im aargauischen Anwaltsgesetz nicht vorgesehene Verwarnung als mildeste Sanktion ist für leichteste Verstösse vorgesehen, und auch die nächsthöhere Sanktionsstufe - der in beiden Gesetzen genannte Verweis - kommt in der Regel nur für leichte Fälle und überdies nur bei erstmaliger Disziplinierung in Frage (vgl. Sterchi, a.a.O., S. 117/119; Wolffers, a.a.O., S. 185 f.). Angesichts der erst- und zweitinstanzlichen Einschätzung sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht das erste Mal disziplinarisch sanktioniert wird (vgl. S. 14 des angefochtenen Entscheides), kann damit ohne Vorwegnahme einer Beurteilung in der Sache angenommen werden, dass auch bei Anwendung des eidgenössischen Anwaltsgesetzes nicht die mildeste Sanktion des neuen Rechts - die Verwarnung - im Vordergrund stünde. Folglich stellt das Bundesgesetz für den Beschwerdeführer nicht milderes Recht dar. Wegen der tieferen maximalen Bussenhöhe des kantonalen Anwaltsgesetzes erscheint vielmehr dieses als lex mitior, womit die für das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde geltenden Kognitionsregeln zum Zuge kommen und nur auf Rügen eingetreten werden kann, die den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG (dazu ausführlich BGE 125 I 492 E. 1b S. 495) genügen (vgl. E. 1.3). 
3. 
3.1 Die Beschwerdebegründung ist weitgehend appellatorisch und trägt im Wesentlichen lediglich die tatsächliche und rechtliche Sichtweise des Beschwerdeführers vor. Eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides unter dem Gesichtswinkel verfassungsrechtlicher Beschwerdegründe findet über weite Strecken nicht in einer tauglichen, den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise statt. Der Beschwerdeführer nimmt bloss Bezug auf einzelne Erwägungen, denen er jeweils seine eigene Darstellung gegenüberstellt, die dann in die Schlussfolgerung ausmündet, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts eben nicht zutreffe. Dies genügt den vom Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung zu Art. 90 Abs. 1 lit. b OG verlangten Anforderungen nicht. Auf dergestalt pauschal erhobene Vorwürfe ist nicht weiter einzugehen. 
3.2 
3.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe nicht aus eigenem Antrieb seine Meinung verbreitet, sondern lediglich Fragen des Journalisten wahrheitsgemäss beantwortet und diesem im Auftrag seines Klienten Akteneinsicht gewährt. Wenn das Verwaltungsgericht den Zeitungsartikel nun ihm - dem Beschwerdeführer selber - zurechne, sei dies verfassungswidrig. 
3.2.2 In tatsächlicher Hinsicht unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer nicht selber Verfasser des fraglichen Zeitungsartikels ist, dass aber der Autor diesen Artikel nach Rücksprache mit dem Beschwerdeführer verfasst und auf dessen Angaben mehrfach verwiesen hat. Das Verwaltungsgericht nimmt weiter an, dass der Beschwerdeführer das Erscheinen des Artikels "durch das Zurverfügungstellen von Unterlagen und die Beantwortung von Fragen unter Bestätigung der Vorwürfe" gefördert habe (S. 19 des angefochtenen Entscheides). Es nimmt zugunsten des Beschwerdeführers aber auch ausdrücklich an, dass nicht dieser selbst, sondern dessen Mandant den Anstoss für den Artikel gegeben habe (S. 20 f.). Diese Annahmen des Verwaltungsgerichts sind nicht offensichtlich unrichtig und damit für das Bundesgericht gemäss Art. 105 Abs. 2 OG verbindlich (E. 1. 3). 
3.2.3 Mit Bezug auf die rechtliche Frage, inwieweit ein von einem Journalisten in Rücksprache mit einem Anwalt verfasster Artikel letzterem zuzurechnen ist, hat das Bundesgericht in einem Zürcher Fall aus dem Jahr 1985 festgehalten, das Ergebnis sei im Wesentlichen das gleiche, ob nun ein Anwalt direkt an die Öffentlichkeit gelange oder ob er das Erscheinen eines Artikels bloss ermögliche und fördere. Da der Redaktor nur schwer in Richtung einer objektiven und sachlich gebotenen Ausdrucksweise zu beeinflussen sei, rechtfertige es sich, an die Weitergabe von Unterlagen eher strengere Anforderungen zu stellen als an eine Publikation durch den Anwalt selbst; dies jedenfalls dann, wenn die betreffenden Unterlagen für die Ausarbeitung einer Publikation erforderlich und nur beim Anwalt zu erhalten seien, so dass letztlich dieser über die Publikation entscheide. In diesem Fall habe der Anwalt Würdigungen und Kommentare des Journalisten zu vertreten und müsse dafür sorgen, dass der Artikel in der Darstellung objektiv bleibe (Urteil des Bundesgerichts vom 7. November 1985, publ. in ZR 86 [1987] Nr. 11 S. 28 ["Kuppler-Fall"]). 
Der Beschwerdeführer hat nach eigenen Angaben dem Journalisten nicht nur Einsicht in die Prozessakten gewährt, sondern auch dessen Fragen beantwortet. Der Zeitungsartikel gibt den Geschehensablauf grösstenteils aus dem Blickwinkel des Beschwerdeführers wieder; er wird im Artikel etliche Male direkt zitiert bzw. es werden seine Einschätzungen wiedergegeben. Dass der Artikel auf den Beschwerdeführer zugeschnitten ist, zeigt sich insbesondere auch darin, dass nicht nur seinen Mandanten, sondern auch ihn selbst betreffende Prozesse behandelt werden. Ob der Anstoss zum Artikel von ihm selbst, von seinem Klienten oder vom Journalisten ausgegangen ist, spielt letztlich keine Rolle: Zum einen ist der Anwalt trotz seiner Funktion als Verfechter von Parteiinteressen nicht das willenlose Werkzeug seines Klienten. Er kann sich den Standespflichten seines Berufes nicht dadurch entziehen, dass er geltend macht, er sei den Instruktionen des Klienten gefolgt bzw. der Journalist und nicht er habe gehandelt (vgl. Urteil 2P.46/2001 vom 20. August 2001, E. 4c/dd; vgl. auch ZR 100 (2001) Nr. 20 E. II. 1c). Zudem erklärte sich der Beschwerdeführer wiederholt mit Inhalt und Tonfall des Artikels einverstanden, indem er in verschiedenen Eingaben betonte, der "seriös recherchierte Artikel" des Journalisten sei "absolut objektiv abgefasst" und entspreche "voll und ganz der Wahrheit" (Beschwerde an das Verwaltungsgericht vom 22. Mai 2003, S. 3, ebenso Eingaben vom 28. Juni 2002 sowie vom 12. März 2003 an das Obergericht bzw. die Anwaltskommission). Unter diesen Umständen verstösst es weder gegen das Willkürverbot noch gegen die übrigen angerufenen verfassungsmässigen Rechte, den Beschwerdeführer als mittelbaren Urheber des Zeitungsartikels zu betrachten und ihm für dessen Veröffentlichung sowie für Inhalt und Tonfall desselben die Verantwortung zuzurechnen. 
4. 
Zu prüfen bleibt, ob das Verhalten des Beschwerdeführers unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten als Disziplinarverstoss gewertet und entsprechend sanktioniert werden durfte. 
4.1 Die Grundrechte der Meinungsfreiheit sowie der Wirtschaftsfreiheit gelten nicht unbegrenzt. Einschränkungen sind zulässig, sofern sie auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sind (Art. 36 BV; vgl. BGE 113 Ia 309 E. 4b S. 317, Urteil 2P.291/2001vom 23. Januar 2002, E. 3b). Grundsätzlich ist festzuhalten, dass das anwaltliche Berufsrecht, sofern es den von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit Hinblick auf die Gebote des öffentlichen Interesses sowie der Verhältnismässigkeit entwickelten Richtlinien entsprechend ausgelegt und angewendet wird, eine breite Grundlage für die Beschränkung der Wirtschaftsfreiheit als auch der Meinungsfreiheit bietet (vgl. dazu auch Wolffers, a.a.O., S. 92, Ob eine Beschränkung unter diesen Gesichtspunkten zulässig ist, untersucht das Bundesgericht im Rahmen der rechtsgenüglich erhobenen Rügen frei (Urteil 2P.46/2001 vom 20. August 2001, E. 4d). 
4.2 Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, denen der Beschwerdeführer nicht (mehr) widerspricht, waren beim Erscheinen des Zeitungsartikels die Verfahren, an denen der Beschwerdeführer - als Rechtsvertreter oder persönlich - beteiligt war, noch nicht abgeschlossen (mit Ausnahme des Scheidungsverfahrens der Eheleute A. und B.________). Damit handelt es sich vorliegend um eine anwaltliche Meinungsäusserung während hängiger Verfahren, für welche die Rechtsprechung des Bundesgerichts wie folgt unterscheidet: Soweit der Anwalt Kritik an der Rechtspflege in den verfahrensmässigen Formen - sei es in Rechtsschriften, sei es anlässlich mündlicher Verhandlungen - vorbringt, steht ihm weitgehende Freiheit zu. Strengere Anforderungen sind hingegen an Äusserungen des Anwalts zu stellen, die - wie vorliegend - nicht innerhalb des Verfahrens ergehen, sondern an die Öffentlichkeit gerichtet sind. Um einer möglichen Beeinflussung des Gerichts durch öffentlichen Druck vorzubeugen, sind diese nur insoweit zulässig, als besondere Umstände, namentlich die Wahrung der Interessen des Klienten, die Abwehr persönlicher Angriffe gegen den Anwalt oder gesteigerte öffentliche Interessen an einem Verfahren diese rechtfertigen (vgl. BGE 106 Ia 100 E. 8b S. 108, Kley/Tophinke, St. Galler Kommentar zu Art. 16 BV, N. 21). Tritt der Anwalt zu Recht an die Öffentlichkeit, so kann verlangt werden, dass er objektiv in der Darstellung und sachlich im Ton bleibt. Allzu strenge und übertriebene Anforderungen sind jedoch auch in dieser Hinsicht nicht zulässig (BGE 98 Ia 56 E. 4 S. 59; vgl. auch BGE 103 Ia 426 E. 5 S. 432; Wolffers, a.a.O., S. 100 ff.). 
4.3 Im Entscheid des Verwaltungsgerichts wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, es habe für ihn keine Veranlassung bestanden, an die Öffentlichkeit zu gelangen. Eher wäre es seine Sache gewesen, seinem Klienten bzw. dem verantwortlichen Journalisten unter Hinweis auf die Rechtslage von einem entsprechenden Zeitungsartikel abzuraten. Die unberechtigte Verfahrenskritik im Zeitungsartikel sei nicht nur dem Ansehen der ganzen Justiz abträglich, sondern auch geeignet, ihre Unabhängigkeit zu gefährden. Bei seinen Ausführungen geht das Verwaltungsgericht auf die oben dargestellte Rechtsprechung des Bundesgerichts ein und kommt zum Schluss, ein berechtigter Anlass für den Gang an die Öffentlichkeit habe nicht bestanden und sei auch nicht vom Beschwerdeführer dargelegt worden; zudem fehle es dem Zeitungsartikel an der gebotenen Sachlichkeit. 
4.4 Der Beschwerdeführer setzt sich mit der bundesgerichtlichen Praxis nicht näher auseinander. Er macht zwar - unter Berufung auf die Wirtschaftsfreiheit - allgemein geltend, wenn ihm die Beantwortung von Fragen bzw. die Einsichtgabe in Akten verwehrt werde, könne er seinem Auftrag als Anwalt nicht mehr nachkommen und die Interessen seines Klienten nicht mehr gebührend vertreten. Auf die konkrete Begründung des Verwaltungsgerichts, das sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts stützt und den Fall auf das Vorliegen besonderer Umstände, die einen Mediengang rechtfertigen, hin geprüft hat, geht er jedoch nicht ein. Er tut auch nicht dar, inwieweit der Gang an die Öffentlichkeit für eine wirksame Interessenwahrung nötig war. Sodann macht er keine öffentlichen Angriffe gegen ihn oder seinen Klienten geltend und weist auch nicht nach, dass die fraglichen Verfahren in der Öffentlichkeit besonders beachtet worden seien. Es ist daher nicht ersichtlich, dass vorliegend besondere Umstände bzw. Interessen bestanden hätten, die das öffentliche Interesse der unbeeinflussten Urteilsfindung durch das Gericht überwiegen würden. Die Voraussetzungen für einen Gang des Beschwerdeführers an die Öffentlichkeit waren daher nicht gegeben; sein Verhalten war vielmehr sowohl nach kantonalem wie nach neuem Bundesrecht unzulässig. Die Rüge, die Disziplinierung sei willkürlich und verstosse gegen die Meinungsäusserungs- sowie die Wirtschaftsfreiheit, erscheint unbegründet. 
4.5 Der Beschwerdeführer erachtet es als Verletzung der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 2 EMRK statuierten Unschuldsvermutung, dass das Obergericht sein - des Beschwerdeführers - Verhalten als uneinsichtig bezeichnet und dies sinngemäss sanktionserhöhend gewertet habe. Seines Erachtens bedeutet diese Auffassung nichts anderes, als dass derjenige, der sich für unschuldig halte und einen Freispruch verlange, entweder freigesprochen oder umso härter bestraft werde. 
 
Die Unschuldsvermutung soll vor Vorverurteilung, Missachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" und vor Ersatzverurteilung durch Kostenauflage schützen (Vest, St. Galler Kommentar zu Art. 32 BV, N. 5). Es stellt sich die Frage, inwieweit diese mit dem Marginale "Strafverfahren" versehene Verfassungsbestimmung auf Disziplinarverfahren analog anwendbar ist (vgl. Vest, a.a.O. N. 2). Sicher wäre dabei dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich das Disziplinarrecht insbesondere hinsichtlich seines Zwecks vom Strafrecht unterscheidet. Weitere Ausführungen zu diesem Punkt erübrigen sich jedoch, fällt die vom Beschwerdeführer kritisierte Berücksichtigung seines uneinsichtigen Verhaltens doch ohnehin nicht in den Geltungsbereich der Unschuldsvermutung. Vielmehr geht es dabei um die Frage der im Urteil vorgenommenen Sanktionsbemessung und der hiefür massgebenden Kriterien. Im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde prüft das Bundesgericht die Disziplinarmassnahme jedoch nicht auf ihre Angemessenheit hin (vgl. Art. 104 lit. c OG). Es kann zudem nur eingreifen, wenn die kantonale Behörde den ihr zustehenden weiten Ermessensspielraum offenkundig überschritten hat (Wolffers, a.a.O., S. 190 f.). Ob und inwieweit die bundesgerichtliche Überprüfung kantonaler Ermessensbetätigung in einem wie hier grundrechtsgeschützten Bereich über eine blosse Willkürprüfung hinausgeht, kann offen bleiben, weil der Beschwerdeführer sich zur Sanktionszumessung im Übrigen nicht in einer Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise äussert, weshalb er mit seiner Rüge, soweit auf sie einzutreten ist, nicht durchdringt. 
5. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist als unbegründet abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Obergericht (Anwaltskommission) und dem Verwaltungsgericht (2. Kammer) des Kantons Aargau sowie dem Eidgenössischen Justiz-, Polizei- und Militärdepartement schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 11. August 2004 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: