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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_841/2018  
   
   
 
 
 
Urteil vom 11. Dezember 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Oktober 2018 
(C-3594/2018). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 15. November 2018 (Poststempel) gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 15. Oktober 2018 dem Rechtsanwalt von A.________ ausgehändigten Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Oktober 2018, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Beschwerde nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44 - 48 BGG am 14. November 2018 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist, 
dass darin überdies keine Auseinandersetzung mit den von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid dargelegten Gründen stattfindet, weshalb im vom Beschwerdeführer eingeleiteten Revisionsverfahren gegen den Entscheid C-5561/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2016 lediglich die Rechtzeitigkeit der Einreichung der damaligen Beschwerde zum Beweisthema hätte erhoben werden können, 
dass damit die Beschwerde nicht nur verspätet, sondern darüber hinaus ohne den Mindestanforderungen an eine sachbezogene Begründung gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG zu genügen (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287) erhoben worden ist, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 11. Dezember 2018 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel