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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_26/2018  
 
 
Urteil vom 12. Januar 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt U.________, 
 
Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland. 
 
Gegenstand 
Betreibungsverfahren, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, vom 18. Dezember 2017 (AB.2017.38-AS). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerdeführerin ist im Kanton St. Gallen in Betreibungsverfahren verwickelt, die teilweise bereits Gegenstand bundesgerichtlicher Verfahren waren (Urteile 5D_109/2017 vom 22. Juni 2017, 5A_633/2017 vom 25. August 2017). 
Mit Eingabe vom 15. September 2017 ersuchte die Beschwerdeführerin das Kantonsgericht St. Gallen um Erlass einer Verfügung im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde. Sie beantragte diverse Feststellungen, wandte sich gegen diverse Entscheide und machte Nichtigkeit geltend. Am 22. September 2017 und 21. Oktober 2017 reichte sie weitere Eingaben ein. Mit Entscheid vom 18. Dezember 2017 trat das Kantonsgericht auf die Eingaben nicht ein, wobei es ihr androhte, künftige Eingaben der gleichen Art und im gleichen Sachzusammenhang ohne förmliche Erledigung abzulegen. 
Am 8. Januar 2018 hat die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.   
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, so dass die Eingabe als Beschwerde in Zivilsachen entgegenzunehmen ist (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 90 BGG). Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig (Art. 113 BGG). 
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde Anträge zu enthalten und nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). 
Die Beschwerdeführerin stellt ein Gesuch um öffentliche Verhandlung nach Art. 57 BGG. Darauf besteht vor Bundesgericht kein Anspruch und die Beschwerde kann ohne weiteres anhand der Akten behandelt werden. 
 
3.   
Das Kantonsgericht hat erwogen, die Eingabe vom 15. September 2017 richte sich im Wesentlichen gegen ein Schreiben des Kreisgerichts Werdenberg-Sarganserland vom 29. August 2017. Dieses betreffe kein betreibungsrechtliches Beschwerdeverfahren, womit kein Beschwerdeobjekt nach Art. 17 SchKG vorliege. Auch ihren übrigen Eingaben mangle es an einem Anfechtungsobjekt nach Art. 17 SchKG. Soweit auch nur ansatzweise betreibungsrechtliche Beschwerdeverfahren betroffen sein könnten, so handle es sich um Verfahren, die bereits durch die kantonale Aufsichtsbehörde oder das Bundesgericht behandelt worden seien. Mit Begehren um Erlass von Feststellungsverfügungen könne darauf nicht zurückgekommen werden. Die Eingaben genügten den Begründungsanforderungen nicht, die Aufsichtsbehörde sei nicht zur Überprüfung von Entscheiden beliebiger Gerichte oder ärztlicher Befunde zuständig. Konkrete Nichtigkeitsgründe würden nicht geltend gemacht und seien aus den Akten nicht ersichtlich. Das Kantonsgericht hat offen gelassen, ob das kantonale Recht eine Revision von Entscheiden nach Art. 17 ff. SchKG zulasse. Nichtigkeit stelle jedenfalls keinen Revisionsgrund dar und hätte bereits im ordentlichen Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden können. 
Vor Bundesgericht stellt die Beschwerdeführerin eine Unzahl von Anträgen, mit denen sie Feststellungen über einzelne Verfahrenshandlungen in Prozessen in den Kantonen St. Gallen und Zürich und vor Bundesgericht verlangt, und sie beantragt die Nichtigerklärung einzelner Urteile und Verfügungen. Diese wahllosen, mit keinem erkennbaren konkreten und in Betracht fallenden Anfechtungsobjekt in Verbindung stehenden Anträge sind unzulässig. Insbesondere ist auf die eingangs genannten bundesgerichtlichen Urteile nicht zurückzukommen, was der Beschwerdeführerin bereits früher mitgeteilt worden ist. Soweit sie auch auf das ihren Ehemann betreffende Urteil 5A_449/2017 vom 22. Juni 2017 zurückkommen will, fehlt ihr dazu die Berechtigung. In der Beschwerdebegründung fehlt jegliche Auseinandersetzung mit den genannten Erwägungen des Kantonsgerichts. Stattdessen handelt es sich um eine weitgehend unverständliche Zusammenstellung von Foltervorwürfen an Behörden und Ärzte, die angeblich ihre Gesundheit geschädigt hätten und denen sie eugenisch-rassistische Gesinnung vorwirft, sowie von Zitaten aus Gesetzen, Urteilen, Zeitungen und unbekannten Quellen, die sich vor allem mit Querulanz, psychischen Störungen und psychiatrischen Gutachten befassen. Damit kann sie weder dartun, dass das Kantonsgericht zu Unrecht auf ihre Eingaben nicht eingetreten ist, noch, dass es ihr zu Unrecht angedroht hätte, künftige Eingaben in der Art der eingereichten nicht mehr zu behandeln. 
Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Zudem erweist sie sich als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten. 
 
4.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht St. Gallen, kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Januar 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg