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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_378/2020  
 
 
Urteil vom 12. März 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Schöbi, Bovey, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Regionales Betreibungsamt Kulm, 
Hauptstrasse 22, 5726 Unterkulm, 
 
Bezirksgericht Kulm, Präsidium des Zivilgerichts, Zentrumsplatz 1, 5726 Unterkulm. 
 
Gegenstand 
Pfändung, Neuschätzung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, vom 29. April 2020 (KBE.2020.3). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Regionale Betreibungsamt Kulm vollzog am 9. August 2019 gegenüber A.________ die Pfändung in der Gruppe Nr. xxx. Gepfändet wurden die das betreibungsrechtliche Existenzminimum von A.________ übersteigenden Mietzinseinnahmen und das in seinem Alleineigentum stehende Einfamilienhaus an der B.________strasse in U.________. 
Am 17. Oktober 2019 stellte das Betreibungsamt die Pfändungsurkunde aus und teilte gleichentags mit, dass der Verkehrswert der gepfändeten Liegenschaft gemäss betreibungsamtlicher Schätzung Fr. 652'000.-- betrage. 
 
B.  
Am 31. Oktober 2019 rügte A.________ beim Bezirksgericht Kulm die Ansetzung des Schätzungstermins sowie den Ablauf und das Ergebnis der Schätzung. Er verlangte eine neue Schätzung. Ausserdem beanstandete er die Pfändung der sein Existenzminimum übersteigenden Mietzinseinnahmen und die Nichtberücksichtigung der Krankenkassenprämien und Selbstbehalte bei der Bestimmung der pfändbaren Quote. 
Das Betreibungsamt erstattete am 14. November 2019 seinen Amtsbericht. 
Mit Verfügung vom 18. Dezember 2019 setzte das Bezirksgericht A.________ eine Frist von zehn Tagen an zur Stellungnahme zum Amtsbericht, zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'300.-- für die Neuschätzung sowie zur Erhebung von Einwendungen gegen den vorgesehenen Sachverständigen. 
Am 26. November 2019 nahm A.________ zum Amtsbericht Stellung und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege. 
Mit Verfügung vom 4. Dezember 2019 wies das Bezirksgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte A.________ eine Nachfrist von fünf Tagen zur Bezahlung des Kostenvorschusses an. 
Mit Entscheid vom 9. Januar 2020 trat das Bezirksgericht auf das Begehren um Neuschätzung der Liegenschaft mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht ein. Die Beschwerde wies es ab, soweit es darauf eintrat. Es erhob keine Kosten. 
 
C.  
Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 23. Januar 2020 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau. Er beantragte sinngemäss, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und im Sinne der beim Bezirksgericht erhobenen Beschwerde zu entscheiden. Er ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege unter Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. 
Mit Entscheid vom 29. April 2020 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren wies es ab. 
 
D.  
Am 18. Mai 2020 hat A.________ (Beschwerdeführer) gegen diesen Entscheid Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
Am 19. Mai 2020 hat das Bundesgericht dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass es keine Rechtsanwälte vermittelt und es an ihm liegt, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin mit der Interessenwahrung zu betrauen. 
Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen und Vernehmlassungen eingeholt. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2020 hat das Obergericht am angefochtenen Entscheid festgehalten und auf einlässliche Vernehmlassung verzichtet. Das Bezirksgericht hat am 21. Dezember 2020 (Postaufgabe) unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf Vernehmlassung verzichtet. Das Betreibungsamt hat sich nicht vernehmen lassen. 
Am 23. Dezember 2020 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe eingereicht, die sich auf die Fristansetzung zur Vernehmlassung bezog. Das Bundesgericht hat darauf am 28. Dezember 2020 geantwortet. 
Das Bundesgericht hat die Vernehmlassungen dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. Januar 2021 zugestellt. Der Beschwerdeführer hat am 5. Februar 2021 eine weitere Eingabe eingereicht, die den Beteiligten zur Kenntnis zugestellt worden ist. Am 24. Februar 2021 hat der Beschwerdeführer aufforderungsgemäss ein Doppel seiner Beschwerde vom 18. Mai 2020 eingereicht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gegen den angefochtenen Entscheid steht die Beschwerde in Zivilsachen zur Verfügung (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 76, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 45 BGG). Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Eingaben vom 23. Dezember 2020 und 5. Februar 2021 die Beschwerde ergänzt, kann darauf allerdings nicht eingetreten werden. Die Beschwerde kann nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht ergänzt werden, auch nicht im Rahmen der Ausübung des Replikrechts (Eingabe vom 5. Februar 2021). Auch eine Fristerstreckung aufgrund der Schwierigkeiten des Beschwerdeführers (unten E. 2) ist nicht möglich. Beschwerdefristen sind gesetzlich bestimmte Fristen und können nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18; 140 III 264 E. 2.3 S. 266). 
 
2.  
Der Beschwerdeführer ersucht um einen (unentgeltlichen) Rechtsbeistand. Er sei Legastheniker. Er verstehe vieles nicht, was das Obergericht geschrieben habe, denn es sei viel zu juristisch geschrieben. 
Der Beschwerdeführer hat sich vor Bundesgericht nicht vertreten lassen. Bereits am 19. Mai 2020 hat das Bundesgericht den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass es an ihm liegt, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin zu beauftragen. Ausnahmsweise kann das Bundesgericht einer Partei einen Anwalt bestellen, wenn sie offensichtlich nicht imstande ist, ihre Sache selber zu führen (Art. 41 Abs. 1 BGG). Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht imstande wäre, seine Sache selber zu führen. Art. 41 Abs. 1 BGG ist restriktiv zu handhaben. Dass die Beschwerde Mängel aufweist, genügt nicht zur Bestellung eines Anwalts (Urteil 5A_618/2012 vom 27. Mai 2013 E. 3.1 mit Hinweisen). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer beschwert sich über das Verhalten der Bank C.________, die ihm die Hypothek gekündigt habe und ihm nun Vertragskopien und Kontoauszüge verweigere. Das Verhalten der Bank kann nicht zum Gegenstand einer Beschwerde gegen das Betreibungsamt gemacht werden. Darauf ist nicht einzugehen. 
 
4.  
Einzugehen ist zunächst auf die Neuschätzung und das in diesem Zusammenhang gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
4.1. Das Bezirksgericht hat dem Beschwerdeführer mit Verweis auf BGE 135 I 102 mit Verfügung vom 4. Dezember 2019 die unentgeltliche Rechtspflege in Bezug auf die Neuschätzung verweigert. Da der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss von Fr. 1'300.-- innert Nachfrist nicht geleistet hatte, trat das Bezirksgericht am 9. Januar 2020 auf den Antrag um Neuschätzung nicht ein.  
Das Obergericht ist diesbezüglich auf die Beschwerde nicht eingetreten. Es hat erwogen, der Beschwerdeführer lege nicht dar, weshalb das Bezirksgericht trotz unbestrittener Nichtzahlung des Kostenvorschusses auf sein Begehren um Neuschätzung seiner Liegenschaft hätte eintreten müssen. Er mache lediglich geltend, er habe den Kostenvorschuss wegen seiner schlechten finanziellen Lage nicht bezahlen können. Das Obergericht hat dazu erwogen, es könne nicht prüfen, ob dem Beschwerdeführer für die Neuschätzung seiner Liegenschaft die unentgeltliche Rechtspflege hätte gewährt werden müssen, nachdem das Bezirksgericht mit vom Beschwerdeführer nicht angefochtener Verfügung vom 4. Dezember 2019 dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und ihm eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt habe. 
 
4.2. Die soeben wiedergegebene Erwägung dürfte dahingehend zu verstehen sein, dass der Beschwerdeführer nach Auffassung des Obergerichts die Verfügung vom 4. Dezember 2019 umgehend hätte anfechten müssen und er dies nicht mit der Beschwerde gegen den Endentscheid vom 9. Januar 2020 nachholen kann. Worauf das Obergericht diese Rechtsauffassung stützt, legt es nicht dar. Gemäss dem vom Obergericht selber angeführten § 22 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 22. Februar 2005 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG; SAR 231.200) richtet sich das Verfahren vor den Aufsichtsbehörden nach den einschlägigen Vorschriften des Bundesrechts über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen sowie über die Bundesrechtspflege. Das SchKG (insbesondere dessen Art. 20a) und die die Neuschätzung regelnde Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG; SR 281.42) regeln nicht, ob ein Zwischenentscheid, insbesondere ein solcher über die unentgeltliche Rechtspflege, umgehend angefochten werden muss oder ob ein solcher Zwischenentscheid zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden kann. Unter "Bundesrechtspflege" im Sinne von § 22 Abs. 2 EG SchKG/AG versteht das Obergericht das BGG. Dies ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid, wo die Begründungsanforderungen auf § 22 Abs. 2 EG SchKG/AG i.V.m. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG abgestützt werden. Nach Art. 93 Abs. 3 BGG sind jedoch Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, wenn eine frühere Beschwerde nach Abs. 1 und 2 von Art. 93 BGG nicht zulässig war oder von ihr kein Gebrauch gemacht wurde und wenn sich diese Vor- und Zwischenentscheide auf den Inhalt des Endentscheids auswirken. Hingegen wird unter "Bundesrechtspflege" im Sinne von § 22 Abs. 2 EG SchKG/AG offenbar nicht (auch) die ZPO verstanden. Auf diese wird vielmehr - mit einem deutlich anderen Wortlaut - in § 23 EG SchKG/AG verwiesen, wonach sich das Gerichtsverfahren bei zivilrechtlichen Streitigkeiten aus dem Betreibungs- und Konkursrecht nach den Vorschriften des Zivilprozessrechts richtet.  
Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, müssen einer Reihe von inhaltlichen Minimalanforderungen genügen. So sind die Vorbringen der Parteien zu nennen, nämlich ihre Begehren, Begründungen, Beweisvorbringen und Prozesserklärungen (Art. 112 Abs. 1 lit. a BGG). Alsdann hat die Vorinstanz klar festzuhalten, von welchem Sachverhalt sie ausgegangen ist und welche rechtlichen Überlegungen sie angestellt hat. Insbesondere sind die angewendeten Gesetzesbestimmungen zu nennen (Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG). Genügt ein Entscheid diesen Anforderungen nicht, so kann das Bundesgericht ihn an die Vorinstanz zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben (Art. 112 Abs. 3 BGG). Das Bundesgericht prüft die verfahrensrechtlichen Folgen von Art. 112 Abs. 3 BGG von Amtes wegen. Es wird somit unabhängig von einem Antrag einer Prozesspartei tätig, denn nur so kann es seine Aufgabe wahrnehmen (zum Ganzen BGE 141 IV 244 E. 1.2.1 S. 245 f.; 138 IV 81 E. 2.2 S. 84; Urteile 5A_913/2018 vom 14. Mai 2019 E. 2.1; 8C_742/2016 vom 5. Januar 2017 E. 1; 5D_194/2016 vom 5. April 2017 E. 2.2; 5A_984/2016 vom 27. April 2017 E. 2.2). 
Das Obergericht nennt wie gesagt keine Rechtsnormen, auf die es sich im Zusammenhang mit der Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden stützt. Vielmehr erscheint seine diesbezügliche Auffassung sogar im Widerspruch dazu zu stehen, dass es ansonsten für im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht nicht geregelte Verfahrensfragen das BGG analog anwendet. Das Bundesgericht kann demnach nicht überprüfen, ob das Obergericht in diesem Punkt das kantonale Recht in verfassungskonformer Weise angewendet hat und ob es zu Recht in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. Der angefochtene Entscheid ist insofern aufzuheben und die Angelegenheit zu neuer Beurteilung unter Beachtung der Vorgaben von Art. 112 BGG zurückzuweisen. 
 
5.  
 
5.1. Das Bezirksgericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten, soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Ansetzung des Schätzungstermins und den Ablauf der Schätzung wehrte. Die Ansetzung des Schätzungstermins sei bereits in einem anderen Entscheid als rechtmässig beurteilt worden und die Beschwerde gegen den Ablauf der Schätzung sei verspätet.  
Das Obergericht ist insoweit auf die Beschwerde nicht eingetreten. Es hat erwogen, dass sich der Beschwerdeführer mit den zutreffenden Ausführungen des Bezirksgerichts überhaupt nicht auseinandersetze. Wiederherstellungsgründe gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG mache er weder im erst- noch zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren geltend. 
 
5.2. Vor Bundesgericht kritisiert der Beschwerdeführer erneut den Ablauf der Schätzung. Dem Bezirksgericht wirft er vor, ihn seinerzeit nicht über die Ablehnung eines Gesuchs um superprovisorische Gewährung der aufschiebenden Wirkung informiert zu haben. Die Schätzung sei unvollständig durchgeführt worden. Das Obergericht sei auf die Schätzung gar nicht richtig eingegangen und es habe keine Zeugenbefragung stattgefunden. Auf die Erwägungen des Obergerichts geht der Beschwerdeführer jedoch nicht ein. Er müsste aufzeigen, weshalb das Obergericht diesbezüglich auf seine kantonale Beschwerde hätte eintreten müssen, d.h. dass seine kantonale Beschwerde entgegen der Auffassung des Obergerichts genügend begründet gewesen war (insbesondere hinsichtlich der ihm vom Bezirksgericht vorgeworfenen Verspätung). Dies tut er jedoch nicht. Auf seine Kritik an der Schätzung kann folglich nicht eingegangen werden. Sodann kann auch nicht auf den Einwand des Beschwerdeführers eingegangen werden, es habe keine Frist gegeben, soweit er diesen Einwand (auch) auf die Anfechtung des Ablaufs der Schätzung beziehen sollte (vgl. unten E. 6.2) und er damit den Vorwurf der Verspätung bestreiten möchte. Entsprechendes hätte er vor Obergericht vorbringen müssen.  
 
6.  
 
6.1. Das Bezirksgericht ist sodann auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht eingetreten, soweit sie sich gegen die Pfändung der das Existenzminimum des Beschwerdeführers übersteigenden Mietzinseinnahmen richtete. Das Vorgehen des Betreibungsamtes entspreche Art. 91 VZG und sei nicht nichtig.  
Auch insoweit ist das Obergericht auf die Beschwerde nicht eingetreten, da sich der Beschwerdeführer mit dieser Begründung mit keinem Wort auseinandersetze. Er mache auch keine Wiederherstellungsgründe geltend. 
 
6.2. Der Beschwerdeführer geht vor Bundesgericht nicht darauf ein, dass er seine Beschwerde an das Obergericht ungenügend begründet hat. Er macht zwar im Zusammenhang mit der Bestimmung des Existenzminimums usw. geltend, es habe keine Frist gegeben. Wenn er sich damit auf die Begründung des Bezirksgerichts bezieht, so hätte er diesen Einwand vor Obergericht vorbringen müssen. Im Übrigen wiederholt er, dass das Betreibungsamt die Mietwohnung ungenügend verwalte und dass er Reparaturen selber durchführen müsse und deshalb Auslagen habe. Das Obergericht ist auf entsprechende Vorbringen nicht eingegangen, da bereits das Bezirksgericht darüber wegen Verspätung nicht zu befinden gehabt habe. Darauf geht der Beschwerdeführer nicht ein. Auch das Bundesgericht kann in der Folge die Verwaltung der Mietwohnung durch das Betreibungsamt nicht überprüfen.  
 
7.  
 
7.1. Umstritten war und ist sodann die Berücksichtigung der Krankenkassenprämien und der Selbstbehalte beim Existenzminimum. Das Obergericht hat dazu erwogen, Zuschläge zu den Grundbeträgen des Existenzminimums dürften nur berücksichtigt werden, wenn der Schuldner sie tatsächlich benötige, zur Zahlung verpflichtet sei und sie auch effektiv bezahle. Dies gelte insbesondere auch für die Prämien der obligatorischen Krankenversicherung. Diesbezüglich stehe dem Schuldner die Revision offen, sobald er sich über den Abschluss eines Versicherungsvertrags und die Bezahlung der Prämien ausweise. Gleiches gelte für die vom Schuldner zu tragenden Krankheitskosten.  
Das Betreibungsamt - so das Obergericht weiter - habe anlässlich des Pfändungsvollzugs verfügt, dass die Krankenkassenprämien und allfällige Selbstbehalte nur gegen Vorweisung der Quittungen berücksichtigt würden. Gemäss dieser Verfügung könnten die Quittungen monatlich bis zum 10. des Folgemonats vorgelegt werden und würden dem Beschwerdeführer dann zurückvergütet. Das Obergericht hat erwogen, diese Verfügung entspreche Lehre und Rechtsprechung. Das Betreibungsamt habe sodann im Amtsbericht festgehalten, der Beschwerdeführer habe bisher keine Quittungen für von ihm bezahlte Krankenkassenprämien oder Krankheitskosten eingereicht. Der Beschwerdeführer mache vor Obergericht zwar geltend, mehrfach Krankenkassen-, Arzt-, Medikamenten- und Apothekenrechnungen eingereicht zu haben. Er habe aber nicht konkret angegeben und belegt, welche Rechnungen und Quittungen er eingereicht haben wolle. Somit sei nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt die geltend gemachten Kosten bis jetzt nicht berücksichtigt habe. Die Beschwerde sei in diesem Punkt abzuweisen. 
 
7.2. Vor Bundesgericht macht der Beschwerdeführer geltend, die Gerichte hätten die Sachlage ungenügend geprüft. Sinngemäss beruft er sich damit auf die in Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG vorgesehene Pflicht der Aufsichtsbehörde zur Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen. Wie aus dieser Norm hervorgeht, entbindet die Pflicht zur Sachverhaltsabklärung die Parteien nicht von ihrer Mitwirkungspflicht (BGE 123 III 328 E. 3 S. 329; Urteil 5A_253/2015 vom 9. Juni 2015 E. 4.1 mit Hinweisen). Insbesondere obliegt den Parteien, den Sachverhalt darzustellen und die ihnen zugänglichen Beweismittel vorzulegen (Urteil 5A_253/2015 vom 9. Juni 2015 E. 4.1 mit Hinweis). Wenn das Obergericht dem Beschwerdeführer vorgehalten hat, bloss pauschal behauptet zu haben, das Betreibungsamt habe eingereichte Rechnungen nicht übernommen, und das Obergericht von ihm verlangt hat, dass er konkret hätte angeben und belegen müssen, um welche Rechnungen und Quittungen es gehe, ist dies nicht zu beanstanden. Es ist nicht ersichtlich, dass das Obergericht damit überspannte Anforderungen an die Mitwirkung des Beschwerdeführers gestellt hätte. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb ihm eine entsprechende Mitwirkung nicht zumutbar gewesen wäre. Sodann macht er zwar geltend, Unterlagen seien nicht gesichtet worden, doch legt er nicht detailliert dar, welche Unterlagen nicht gesichtet worden sein sollen. Ausserdem macht er geltend, eine Zeugin bzw. Zeugen seien nicht befragt worden. Um welche Zeugin oder Zeugen es sich handeln soll, erläutert er nicht.  
Im Übrigen wiederholt der Beschwerdeführer, Rückzahlungen seien ihm verweigert worden, obwohl er Rechnungen abgegeben habe. Um welche Rechnungen es sich genau handelt, legt er auch vor Bundesgericht nicht dar. Soweit er in diesem Zusammenhang vorbringt, seine Lebenspartnerin habe einen Teil der Krankenkasse bezahlt und sie habe diesen Betrag nie zurückerhalten, belegt er seine Darstellung nicht. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, das Betreibungsamt habe ihm mitgeteilt, maximal eine Rechnung pro Monat zu bezahlen. Auch dies belegt er nicht. Seine Befürchtung ist im Übrigen unbegründet, denn es kann ohne weiteres Anspruch auf Rückerstattung von mehreren bezahlten Rechnungen pro Monat bestehen (z.B. mehrere Arztrechnungen). 
 
8.  
Der Beschwerdeführer kritisiert schliesslich, dass ihm das Bezirks- und das Obergericht die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung verweigert hätten. 
 
8.1. Was das bezirksgerichtliche Verfahren betrifft, so hat der Beschwerdeführer offenbar nur ein entsprechendes Gesuch für die Neuschätzung, nicht aber für das übrige Beschwerdeverfahren gestellt. Für die Neuschätzung ist auf das Gesagte (oben E. 4) zu verweisen. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass sich sein Gesuch auch auf das übrige Beschwerdeverfahren vor Bezirksgericht bezogen hätte. Für dieses wurden ohnehin keine Kosten erhoben. Er bringt zwar vor, dass ihm das Bezirksgericht einen unentgeltlichen Rechtsbeistand verweigert habe, doch belegt er nicht, dass er tatsächlich auch um unentgeltliche Verbeiständung ersucht hatte.  
 
8.2. In Bezug auf das obergerichtliche Beschwerdeverfahren hat das Obergericht erwogen, das Gesuch betreffe nur den unentgeltlichen Rechtsbeistand, da im Beschwerdeverfahren keine Verfahrenskosten anfallen würden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Die Beschwerde sei aussichtslos gewesen, weshalb das Gesuch abzuweisen sei.  
Der Beschwerdeführer hat sich vor Obergericht nicht vertreten lassen, so dass sich insoweit die Frage einer unentgeltlichen Vertretung nicht stellt. Gestützt auf welche Grundlage ihm das Obergericht von sich aus einen (unentgeltlichen) Vertreter hätte bestellen müssen, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich (vgl. oben E. 2). 
 
9.  
In Bezug auf die unentgeltliche Rechtspflege für die Neuschätzung (und in der Folge gegebenenfalls für die Neuschätzung als solche) ist der Entscheid des Obergerichts demnach aufzuheben und die Angelegenheit zu neuer Beurteilung unter Beachtung der Vorgaben von Art. 112 BGG an das Obergericht zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 
 
10.  
Es rechtfertigt sich, im bundesgerichtlichen Verfahren auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). In Bezug auf die Gerichtskosten wird das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. Der Beschwerdeführer hat sich vor Bundesgericht nicht vertreten lassen und ihm ist - wie ausgeführt (oben E. 2) - nicht von Amtes wegen ein Anwalt beizuordnen. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist insoweit abzuweisen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Der Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, vom 29. April 2020 wird in Bezug auf die unentgeltliche Rechtspflege für die Neuschätzung aufgehoben. Die Sache wird zur Behandlung im Sinne der Erwägungen an das Obergericht zurückgewiesen. 
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen, soweit es nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. März 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg