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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_418/2013  
   
   
 
 
 
 
Verfügung vom 12. Juni 2013  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________,  
vertreten durch Rechtsanwalt Pius Fryberg, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Y.________,  
vertreten durch Rechtsanwalt Remo Cavegn, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Vorsorgliche Massnahmen (Zuweisung von Grundeigentum), 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 29. April 2013 des Kantonsgerichts von Graubünden (I. Zivilkammer). 
 
 
 
Nach Einsicht:  
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 29. April 2013 des Kantonsgerichts von Graubünden (bundesgerichtliches Verfahren 5A_418/2013), 
 
 
 
 
in Erwägung:  
dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 10. Juni 2013 zurückgezogen hat, das Beschwerdeverfahren daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
 
 
 
verfügt der Präsident:  
 
1.  
Das Verfahren 5A_418/2013 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 12. Juni 2013 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann