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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_186/2013  
   
   
 
 
 
 
Urteil vom 12. Juli 2013  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kernen, Präsident, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner Rauber, 
Gerichtsschreiber Furrer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
D.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Kümin, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 16. Januar 2013. 
 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
D.________, geboren 1957, welche erstmals 1993 und erneut in den Jahren 2001 und 2003 wegen verminderter Hörfähigkeit Leistungen der Invalidenversicherung bezogen hatte, meldete sich am 14. August 2008 unter Hinweis auf Schilddrüsenprobleme, Schwerhörigkeit, Angst, Erschöpfung und Ermüdung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Thurgau holte - nebst weiteren Abklärungen - ein psychiatrisches Gutachten des med. pract. R.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Integrierte Psychiatrie X.________ (Integrierte Psychiatrie X.________; Gutachten vom 10. November 2009), ein und gewährte Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (Mitteilung vom 14. Dezember 2009). Nach erfolglos gebliebener Arbeitsvermittlung und Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie) vom 20. September 2010 und 9. März 2011 teilte die IV-Stelle D.________ am 29. März 2011 mit, es sei eine weitere medizinische Abklärung (Begutachtung durch Dr. med. L.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH) notwendig. Das Gutachten des Dr. med. L.________ wurde am 25. Juli 2011 erstellt. In der Folge ordnete die IV-Stelle eine Abklärung der Verhältnisse im Haushalt an (Abklärungsbericht vom 7. September 2011). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens liess D.________ einen Bericht des behandelnden Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. November 2011 ins Recht legen, welchen die IV-Stelle Dr. med. L.________ unterbreitete (Stellungnahme vom 4. Januar 2012). Mit Verfügung vom 16. August 2012 sprach sie D.________ rückwirkend eine vom 1. September 2008 bis zum 28. Februar 2009 befristete ganze Invalidenrente zu. 
 
B.  
Auf hiegegen erhobene Beschwerde der D.________ hin hob das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau - nachdem es eine reformatio in peius angedroht und Gelegenheit zum Beschwerderückzug gegeben hatte - die Verfügungen der IV-Stelle vom 16. August und 6. November 2012 (Kinderrente) auf und stellte fest, dass kein Anspruch auf Rentenleistungen bestehe (Entscheid vom 16. Januar 2013). 
 
C.  
D.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente von 1. September 2008 bis 28. Februar 2009 und einer halben Invalidenrente ab 1. März 2009, zuzüglich Kinderrenten für die 1988 geborenen Zwillinge, eventualiter die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz oder die IV-Stelle, beantragen. 
 
 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um Entscheidungen über Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Dagegen ist die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil 8C_670/2011 vom 10. Februar 2012 E. 3.2 mit Hinweis).  
 
2.  
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Rentenanspruch zu Recht verneinte. 
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz würdigte die medizinischen Akten pflichtgemäss und erwog, es könne auf das beweistaugliche Gutachten des Dr. med. L.________ vom 25. Juli 2011 (inklusive Stellungnahme vom 4. Januar 2012) abgestellt werden. Dieser hatte eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode (ICD-10: F33.0), diagnostiziert und seit Austritt der Beschwerdeführerin aus der Psychiatrischen Tagesklinik am 14. November 2008 in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von höchstens 30 % attestiert. Ausgehend davon, die Beschwerdeführerin wäre im Gesundheitsfall zu 80 % im Erwerb und 20 % im Haushalt tätig, ermittelte sie ab dem 15. November 2008 einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 7.57 %. Weiter setzte sich die Vorinstanz einlässlich mit dem Einwand auseinander, das Gutachten des Dr. med. L.________ sei eine unzulässige "second opinion" (E. 3.3) sowie mit der Rüge der sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten bei der Begutachtung (E. 4.2).  
 
3.2.  
 
3.2.1. Nicht durchzudringen vermag die Beschwerdeführerin zunächst mit der letztinstanzlich wiederholten Rüge, das Gutachten des Dr. med. L.________ vom 25. Juli 2011 sei eine unzulässige "second opinion". Nachdem sie bis zum Abschluss der Arbeitsvermittlung im September 2010 die von pract. med. R.________ prognostizierte Steigerung der Arbeitsfähigkeit nicht erreicht hatte, schlug der RAD-Arzt Dr. med. G.________ die Einholung eines klärenden Berichts des Dr. med. B.________ vor. In der Folge bemühte sich die IV-Stelle offenbar erfolglos um einen solchen Bericht. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung, wonach die dokumentierten Bemühungen der Verwaltung (Protokolleintrag vom 20. September 2010, Schreiben vom 10. November und 15. Dezember 2010) überwiegend wahrscheinlich dargetan seien, ist bundesrechtskonform. Auf Anraten des RAD (Dr. med. G.________, Stellungnahme vom 9. März 2011) gab die IV-Stelle hierauf die psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. L.________ in Auftrag. Dass sich die Verwaltung mit Blick auf den zu diesem Zeitpunkt nicht entscheidreifen medizinischen Sachverhalt veranlasst sah, im Rahmen der Abklärungspflicht (Art. 43 ATSG) zusätzliche Abklärungen vorzunehmen, ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Beschwerdeführerin war sie jedoch nicht verpflichtet, ein Verlaufsgutachten bei der Integrierten Psychiatrie X.________ einzuholen. Denn es liegt im Ermessen der Verwaltung, darüber zu entscheiden, mit welchen Mitteln die Sachverhaltsabklärung zu erfolgen hat (Susanne Leuzinger-Naef, Die Auswahl der medizinischen Sachverständigen im Sozialversicherungsverfahren [Art. 44 ATSG], in: Soziale Sicherheit - SozialeUnsicherheit, Riemer-Kafka/Rumo-Jungo [Hrsg.], 2010, S. 414). Von einer unzulässigen "second opinion" (hiezu BGE 136 V 156 E. 3.3 S. 158) kann unter diesen Umständen nicht gesprochen werden.  
 
3.2.2.  
Auch die weiteren Einwände gegen das Gutachten des Dr. med. L.________, soweit sie nicht als unzulässige appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung unberücksichtigt bleiben (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356), vermögen keine Bundesrechtswidrigkeit darzutun. Namentlich die bereits im kantonalen Verfahren erhobene, von der Vorinstanz mit zutreffender Begründung entkräftete und letztinstanzlich wiederholte Rüge, der fehlende Beizug einer das Brasilianische Portugiesisch sprechenden Dolmetscherin habe zu Verständigungsschwierigkeiten geführt, dringt nicht durch. Nicht nur hatte die Portugiesisch sprechende Übersetzerin explizit festgehalten, es gebe keine Verständigungsprobleme (Stellungnahme von Dr. med. L.________ vom 4. Januar 2012), sondern es ist auch unglaubwürdig, dass die Beschwerdeführerin, welche in Brasilien ein Gymnasium besucht und anschliessend ein Jurastudium begonnen hatte, die Dolmetscherin nicht ausreichend verstanden hat. Unbehelflich ist ferner der Einwand, die Expertise des Dr. med. L.________ sei in beweismässiger Hinsicht wie ein Privatgutachten zu würdigen, weil es von der Verwaltung eingeholt wurde (vgl. hiezu Urteil 8C_257/2012 vom 7. Mai 2012 E. 5.1 und 5.2 mit weiteren Hinweisen). Dass sich Dr. med. L.________ betreffend den Zeitraum vor der Begutachtung nur retrospektiv äussern konnte, liegt in der Natur der gutachterlichen Tätigkeit und ist dem Beweiswert der Expertise nicht abträglich. 
 
3.2.3. Nicht stichhaltig ist schliesslich die Rüge, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie nicht auf die abweichende Beurteilung des behandelnden Facharztes eingegangen sei. Das kantonale Gericht hat der unterschiedlichen Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-) Arztes Rechnung getragen und zutreffend erkannt, dass der behandelnde Psychiater keine wichtigen, nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringenden Aspekte benennen konnte, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären (Urteil I 514/06 vom 25. Mai 2007 E. 2.2.1, publ. in: SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44). Namentlich ist die Einschätzung des Schweregrades psychischer Störungen der hier vorliegenden Art und der sich daraus ergebenden Auswirkungen auf das funktionelle Leistungsvermögen kein solcher Aspekt (Urteil 9C_746/2010 vom 28. Januar 2011 E. 3.1 mit Hinweisen).  
 
3.3. Die Vorinstanz hat somit in willkürfreier, in allen Teilen bundesrechtskonformer Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) auf das Gutachten des Dr. med. L.________ vom 25. Juli 2011 abgestellt.  
 
3.4. Soweit die Beschwerdeführerin im letztinstanzlichen Verfahren erstmals geltend macht, sie wäre im Gesundheitsfall nunmehr, nachdem die Kinder erwachsen seien, als voll Erwerbstätige einzustufen, kann sie nicht gehört werden. Es handelt sich um ein unzulässiges neues Vorbringen tatsächlicher Natur, zu dem nicht erst der angefochtene Entscheid Anlass gegeben hat (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
 
4.  
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) - abgewiesen. Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1, Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 12. Juli 2013 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kernen 
 
Der Gerichtsschreiber: Furrer