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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6S.305/2002 /bri 
 
Urteil vom 12. August 2002 
Kassationshof 
 
Bundesrichter Schubarth, Präsident, Bundesrichter Schneider und Karlen, Gerichtsschreiberin Krauskopf. 
 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Bernhard Hodler, Elfenstrasse 19, Postfach, 3000 Bern 16, 
 
gegen 
 
Generalprokurator des Kantons Bern, Postfach 7475, 3001 Bern. 
 
Nichteinhalten der Polizeistunde im Gastgewerbe; Rechtsirrtum Art. 20 StGB
 
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Bern vom 24. Juni 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Strafmandat vom 2. März 2001 wurde X.________ (geb. 1959) wegen Nichteinhaltens der Polizeistunde am 24. Februar 2001 zu einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt. Er erhob dagegen Einspruch. Am 29. Mai 2001 wurde er erneut wegen Nichteinhaltens der Polizeistunde, begangen am 19. Mai 2001, zu einer Busse von Fr. 400.-- verurteilt. Er erhob auch gegen das zweite Strafmandat Einspruch. 
B. 
Am 17. Januar 2002 sprach der Gerichtspräsident 13 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen X.________ von der Anklage des mehrfachen Nichteinhaltens der Polizeistunde frei, da dieser sich in einem Rechtsirrtum befunden habe. 
C. 
Auf Appellation der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland hin bestätigte das Obergericht des Kantons Bern am 24. Juni 2002 den Freispruch für die vorgehaltene Tat vom 24. Februar 2001. Sie erklärte jedoch X.________ des Nichteinhaltens der Polizeistunde im Gastgewerbe, begangen am 19. Mai 2001, für schuldig und büsste ihn mit Fr. 300.--. 
D. 
X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, er sei von der Anklage des Nichteinhaltens der Polizeistunde freizusprechen. Er beantragt ebenfalls die Verurteilung des Kantons Bern zur Zahlung sämtlicher kantonaler Verfahrens- und Verteidigungskosten. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist kassatorischer Natur (Art. 277ter Abs. 1 BStP). Insofern der Beschwerdeführer einen Freispruch und die Festlegung der kantonalen Verfahrens- und Verteidigungskosten beantragt, also mehr als die Aufhebung des letztinstanzlichen Urteils, kann auf sein Begehren nicht eingetreten werden. 
2. 
Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet werden, dass die angefochtene Entscheidung eidgenössisches Recht verletze (Art. 269 Abs. 1 BStP). Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Verurteilung beruhe zwar auf kantonalem Recht, die Nichtanwendung von Art. 20 StGB stelle jedoch eine Bundesrechtsverletzung dar. Seine Nichtigkeitsbeschwerde sei daher zulässig. Diese Argumentation geht fehl. Kantonales Strafrecht kann nicht mittels einer Nichtigkeitsbeschwerde überprüft werden, selbst wenn dieses direkt oder indirekt auf den allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches verweist (BGE 117 IV 14 E. 4b S. 18; Martin Schubarth, Nichtigkeitsbeschwerde 2001, Bern 2001, N. 166 mit Nachweisen). Im Kanton Bern sieht Art. 1 des Gesetzes betreffend die Einführung des schweizerischen Strafgesetzbuches vom 6. Oktober 1940 vor, dass dessen allgemeine Bestimmungen auf die nach kantonalem Strafrecht strafbaren Handlungen entsprechend Anwendung finden. Art. 20 StGB ist vorliegend somit als kantonales Ersatzrecht angewandt worden, dessen Verletzung nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde gerügt werden kann. Auch die Frage, wer die kantonalen Verfahrens-und Verteidigungskosten zu tragen hat, beschlägt kantonales Recht. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde kann somit nicht eingetreten werden. 
3. 
Da der Beschwerdeführer mit der Nichtigkeitsbeschwerde unterliegt, sind ihm die bundesgerichtlichen Kosten aufzuerlegen (Art. 278 Abs. 1 BStP). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Generalprokurator des Kantons Bern und der 1. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 12. August 2002 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: